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ASTG

 

Auáensteuergesetz (AStG)


Erster Teil: Internationale Verflechtungen

 1.
(1) Werden Einknfte eines Steuerpflichtigen aus Gesch„ftsbeziehungen mit einer ihm nahestehenden Person dadurch gemindert, daá er im Rahmen solcher Gesch„ftsbeziehungen zum Ausland Bedingungen vereinbart, die von denen abweichen, die voneinander unabh„ngige Dritte unter gleichen oder „hnlichen Verh„ltnissen vereinbart h„tten, so sind seine Einknfte unbeschadet anderer Vorschriften so anzusetzen, wie sie unter den zwischen unabh„ngigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen w„ren.
(2) Dem Steuerpflichtigen ist eine Person nahestehend, wenn

  1. die Person an dem Steuerpflichtigen mindestens zu einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt (wesentlich beteiligt) ist oder auf den Steuerpflichtigen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluá ausben kann oder umgekehrt der Steuerpflichtige an der Person wesentlich beteiligt ist oder auf diese Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluá ausben kann oder
  2. eine dritte Person sowohl an der Person als auch an dem Steuerpflichtigen wesentlich beteiligt ist oder auf beide unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluá ausben kann oder
  3. die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Gesch„ftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die Person einen auáerhalb dieser Gesch„ftsbeziehung begrndeten Einfluá auszuben oder wenn einer von ihnen ein eigenes Interesse an der Erzielung der Einknfte des anderen hat.

(3) Ist bei in Absatz 1 genannten Einknften eine Sch„tzung nach  162 der Abgabenordnung vorzunehmen, so ist mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte bei der Sch„tzung als Anhaltspunkt von einer Verzinsung fr das im Unternehmen eingesetzte Kapital oder einer Umsatzrendite auszugehen, die nach Erfahrung und šblichkeit unter normalen Umst„nden zu erwarten ist.
(4) Gesch„ftsbeziehungen im Sinne der Abs„tze 1 und 2 liegen vor, wenn die den Einknften zugrunde liegende Beziehung entweder beim Steuerpflichtigen oder bei der nahestehenden Person Teil einer T„tigkeit ist, auf die die  13, 15, 18 oder 21 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden sind oder w„ren, wenn die T„tigkeit im Inland vorgenommen wrde.


Zweiter Teil: Wohnsitzwechsel in niedrigbesteuernde Gebiete

 2.
(1) 1 Eine natrliche Person, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschr„nkten Steuerpflicht nach  1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes als Deutscher insgesamt mindestens fnf Jahre unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtig war und

  1. in einem ausl„ndischen Gebiet ans„ssig ist, in dem sie mit ihrem Einkommen nur einer niedrigen Besteuerung unterliegt, oder in keinem ausl„ndischen Gebiet ans„ssig ist und
  2. wesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem ihre unbeschr„nkte Steuerpflicht geendet hat, ber die beschr„nkte Steuerpflicht im Sinne des Einkommensteuergesetzes hinaus beschr„nkt einkommensteuerpflichtig mit allen Einknften im Sinne des  2 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, die bei unbeschr„nkter Einkommensteuerpflicht nicht ausl„ndische Einknfte im Sinne des  34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sind. 2 Satz 1 findet nur Anwendung fr Veranlagungszeitr„ume, in denen die hiernach insgesamt beschr„nkt steuerpflichtigen Einknfte mehr als 32 000 Deutsche Mark betragen.

(2) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 liegt vor, wenn

  1. die Belastung durch die in dem ausl„ndischen Gebiet erhobene Einkommensteuer - nach dem Tarif unter Einbeziehung von tariflichen Freibetr„gen - bei einer in diesem Gebiet ans„ssigen unverheirateten natrlichen Person, die ein steuerpflichtiges Einkommen von 150 000 Deutsche Mark bezieht, um mehr als ein Drittel geringer ist als die Belastung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes ans„ssigen natrlichen Person durch die deutsche Einkommensteuer unter sonst gleichen Bedingungen, es sei denn, die Person weist nach, daá die von ihrem Einkommen insgesamt zu entrichtenden Steuern mindestens zwei Drittel der Einkommensteuer betragen, die sie bei unbeschr„nkter Steuerpflicht nach  1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu entrichten h„tte, oder
  2. die Belastung der Person durch die in dem ausl„ndischen Gebiet erhobene Einkommensteuer auf Grund einer gegenber der allgemeinen Besteuerung einger„umten Vorzugsbesteuerung erheblich gemindert sein kann, es sei denn, die Person weist nach, daá die von ihrem Einkommen insgesamt zu entrichtenden Steuern mindestens zwei Drittel der Einkommensteuer betragen, die sie bei unbeschr„nkter Steuerpflicht nach  1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu entrichten h„tte.

(3) Eine Person hat im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 wesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn

  1. sie zu Beginn des Veranlagungszeitraums Unternehmer oder Mitunternehmer eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Gewerbebetriebs ist oder, sofern sie Kommanditist ist, mehr als 25 vom Hundert der Einknfte im Sinne des  15 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes aus der Gesellschaft auf sie entfallen oder ihr eine wesentliche Beteiligung im Sinne des  17 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes an einer inl„ndischen Kapitalgesellschaft geh”rt oder
  2. ihre Einknfte, die bei unbeschr„nkter Einkommensteuerpflicht nicht ausl„ndische Einknfte im Sinne des  34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sind, im Veranlagungszeitraum mehr als 30 vom Hundert ihrer s„mtlichen Einknfte betragen oder 120 000 Deutsche Mark bersteigen oder
  3. zu Beginn des Veranlagungszeitraums ihr Verm”gen, dessen Ertr„ge bei unbeschr„nkter Einkommensteuerpflicht nicht ausl„ndische Einknfte i. S.  34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes w„ren, mehr als 30 vom Hundert ihres Gesamtverm”gens betr„gt oder 300 000 Deutsche Mark bersteigt.

(4) Bei der Anwendung der Abs„tze 1 und 3 sind bei einer Person Gewerbebetriebe, Beteiligungen, Einknfte und Verm”gen einer ausl„ndischen Gesellschaft i. S. des  5, an der die Person unter den dort genannten Voraussetzungen beteiligt ist, entsprechend ihrer Beteiligung zu bercksichtigen.
(5) 1 Ist Absatz 1 anzuwenden, so kommt der Steuersatz zur Anwendung, der sich fr s„mtliche Einknfte der Person ergibt. 2 Auf Einknfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des  50a des Einkommensteuergesetzes unterliegen, ist  50 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. 3  50 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt mit der Maágabe, daá die Einkommensteuer die Steuerabzugsbetr„ge nicht unterschreiten darf.
(6) Weist die Person nach, daá die auf Grund der Abs„tze 1 und 5 zus„tzlich zu entrichtende Steuer insgesamt zu einer h”heren inl„ndischen Steuer fhrt, als sie sie bei unbeschr„nkter Steuerpflicht und Wohnsitz ausschlieálich im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entrichten h„tte, so wird der bersteigende Betrag insoweit nicht erhoben, als er die Steuer berschreitet, die sich ohne Anwendung der Abs„tze 1 und 5 erg„be.

 3.
(1) 1 Ist  2 Abs. 1 Satz 1 anzuwenden, so ist die Person ber das Inlandsverm”gen im Sinne des  121 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes hinaus mit allem Verm”gen beschr„nkt verm”gensteuerpflichtig, dessen Ertr„ge bei unbeschr„nkter Einkommensteuerpflicht nicht ausl„ndische Einknfte im Sinne des  34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes w„ren. 2 Die  110, 111 und 121 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(2) Von dem Verm”gen, auf das sich nach Absatz 1 ber das Inlandsverm”gen im Sinne des  121 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes hinaus die beschr„nkte Verm”gensteuerpflicht erstreckt, bleiben 60 000 DM steuerfrei.
(3)  2 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

 4.
(1) War bei einem Erblasser oder Schenker zur Zeit der Entstehung der Steuerschuld  2 Abs. 1 Satz 1 anzuwenden, so tritt bei Erbschaftsteuerpflicht nach  2 Abs. 1 Nr. 3 des Erbschaftsteuergesetzes die Steuerpflicht ber den dort bezeichneten Umfang hinaus fr alle Teile des Erwerbs ein, deren Ertr„ge bei unbeschr„nkter Einkommensteuerpflicht nicht ausl„ndische Einknfte im Sinne des  34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes w„ren.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, daá fr die Teile des Erwerbs, die nach dieser Vorschrift ber  2 Abs. 1 Nr. 3 des Erbschaftsteuergesetzes hinaus steuerpflichtig w„ren, im Ausland eine der deutschen Erbschaftsteuer entsprechende Steuer zu entrichten ist, die mindestens 30 vom Hundert der deutschen Erbschaftsteuer betr„gt, die bei Anwendung des Absatzes 1 auf diese Teile des Erwerbs entfallen wrde.

 5.
(1) 1 Sind natrliche Personen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschr„nkten Steuerpflicht nach  1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes als Deutscher insgesamt mindestens fnf Jahre unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtig waren und die Voraussetzungen des  2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfllen (Person im Sinne des  2), allein oder zusammen mit unbeschr„nkt Steuerpflichtigen an einer ausl„ndischen Gesellschaft im Sinne des  7 beteiligt, so sind Einknfte, mit denen diese Personen bei unbeschr„nkter Steuerpflicht nach den  7, 8 und 14 steuerpflichtig w„ren und die nicht ausl„ndische Einknfte im Sinne des  34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sind, diesen Personen zuzurechnen. 2 Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, so sind die Verm”genswerte der ausl„ndischen Gesellschaft, deren Ertr„ge bei unbeschr„nkter Steuerpflicht nicht ausl„ndische Einknfte im Sinne des  34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes w„ren, im Fall des  3 der Person, im Fall des  4 dem Erwerb entsprechend der Beteiligung zuzurechnen.
(2) Das Verm”gen, das den nach Absatz 1 einer Person zuzurechnenden Einknften zugrunde liegt, haftet fr die von dieser Person fr diese Einknfte geschuldeten Steuern.
(3)  18 findet entsprechende Anwendung.


Dritter Teil: Behandlung wesentlicher Beteiligungen bei Wohnsitzwechsel ins Ausland

 6.
(1) 1 Bei einer natrlichen Person, die insgesamt mindestens zehn Jahre nach  1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtig war und deren unbeschr„nkte Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gew”hnlichen Aufenthaltes endet, ist auf Anteile an einer inl„ndischen Kapitalgesellschaft  17 des Einkommensteuergesetzes im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschr„nkten Steuerpflicht auch ohne Ver„uáerung anzuwenden, wenn im brigen fr die Anteile zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfllt sind. 2 Bei Anteilen, fr die die Person nachweist, daá sie ihr bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Begrndung der unbeschr„nkten Steuerpflicht geh”rt haben, ist als Anschaffungskosten der gemeine Wert der Anteile in diesem Zeitpunkt anzusetzen. 3 An Stelle des Ver„uáerungspreises ( 17 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) tritt der gemeine Wert der Anteile im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschr„nkten Steuerpflicht. 4  34 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. 5  17 und  49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e des Einkommensteuergesetzes bleiben mit der Maágabe unberhrt, daá der nach diesen Vorschriften anzusetzende Gewinn aus der Ver„uáerung von Anteilen um den nach den vorstehenden Vorschriften besteuerten Verm”genszuwachs zu krzen ist.
(2) 1 Hat der unbeschr„nkt Steuerpflichtige die Anteile durch ganz oder teilweise unentgeltliches Rechtsgesch„ft erworben, so sind fr die Errechnung der nach Absatz 1 maágebenden Dauer der unbeschr„nkten Steuerpflicht auch Zeitr„ume einzubeziehen, in denen der Rechtsvorg„nger bis zur šbertragung der Anteile unbeschr„nkt steuerpflichtig war. 2 Sind die Anteile mehrmals nacheinander in dieser Weise bertragen worden, so gilt Satz 1 fr jeden der Rechtsvorg„nger entsprechend. 3 Zeitr„ume, in denen die Person oder ein oder mehrere Rechtsvorg„nger gleichzeitig unbeschr„nkt steuerpflichtig waren, werden dabei nur einmal angesetzt.
(3) Der Beendigung der unbeschr„nkten Steuerpflicht im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 steht gleich

  1. die šbertragung der Anteile durch ganz oder teilweise unentgeltliches Rechtsgesch„ft unter Lebenden auf nicht unbeschr„nkt steuerpflichtige Personen; die Steuer wird auf Antrag erm„áigt oder erlassen, wenn fr die šbertragung der Anteile Erbschaftsteuer zu entrichten ist; oder
  2. die Begrndung eines Wohnsitzes oder gew”hnlichen Aufenthaltes oder die Erfllung eines anderen „hnlichen Merkmals in einem ausl„ndischen Staat, wenn die Person auf Grund dessen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als in diesem Staat ans„ssig anzusehen ist, oder
  3. die Einlage der Anteile in einen Betrieb oder eine Betriebst„tte der Person in einem ausl„ndischen Staat, wenn das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Ver„uáerung der Anteile durch ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausgeschlossen wird, oder
  4. der Tausch der Anteile gegen Anteile an einer ausl„ndischen Kapitalgesellschaft. 2 Die Anwendung der Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes bleibt unberhrt.

(4) Beruht die Beendigung der unbeschr„nkten Steuerpflicht auf vorbergehender Abwesenheit und wird der Steuerpflichtige innerhalb von fnf Jahren seit Beendigung der unbeschr„nkten Steuerpflicht wieder unbeschr„nkt einkommensteuerpflichtig, so entf„llt der Steueranspruch nach Absatz 1, soweit die Anteile in der Zwischenzeit nicht ver„uáert oder die Tatbest„nde des Absatzes 3 Nr. 1, 3 und 4 erfllt worden sind; das Finanzamt kann diese Frist um h”chstens fnf Jahre verl„ngern, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, daá berufliche Grnde fr seine Abwesenheit maágebend sind und seine Absicht zur Rckkehr unver„ndert fortbesteht.
(5) 1 Die nach Absatz 1 geschuldete Einkommensteuer ist auf Antrag in regelm„áigen Teilbetr„gen fr einen Zeitraum von h”chstens fnf Jahren seit Eintritt der ersten F„lligkeit gegen Sicherheitsleistung zu stunden, wenn ihre alsbaldige Einziehung mit erheblichen H„rten fr den Steuerpflichtigen verbunden w„re. 2 Bei einer Ver„uáerung von Anteilen w„hrend des Stundungszeitraumes ist die Stundung entsprechend zu berichtigen. 3 In F„llen des Absatzes 4 richtet sich der Stundungszeitraum nach der auf Grund dieser Vorschrift einger„umten Frist; die Erhebung von Teilbetr„gen entf„llt; von der Sicherheitsleistung kann nur abgesehen werden, wenn der Steueranspruch nicht gef„hrdet erscheint.


Vierter Teil: Beteiligung an ausl„ndischen Zwischengesellschaften

 7.
(1) Sind unbeschr„nkt Steuerpflichtige an einer K”rperschaft, Personenvereinigung oder Verm”gensmasse im Sinne des K”rperschaftsteuergesetzes, die weder Gesch„ftsleitung noch Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und die nicht gem„á  3 Abs. 1 des K”rperschaftsteuergesetzes von der K”rperschaftsteuerpflicht ausgenommen ist (ausl„ndische Gesellschaft), zu mehr als der H„lfte beteiligt, so sind die Einknfte, fr die diese Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, bei jedem von ihnen mit dem Teil steuerpflichtig, der auf die ihm zuzurechnende Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft entf„llt.
(2) 1 Unbeschr„nkt Steuerpflichtige sind im Sinne des Absatzes 1 an einer ausl„ndischen Gesellschaft zu mehr als der H„lfte beteiligt, wenn ihnen allein oder zusammen mit Personen im Sinne des  2 am Ende des Wirtschaftsjahres der Gesellschaft, in dem sie die Einknfte nach Absatz 1 bezogen hat (maágebendes Wirtschaftsjahr), mehr als 50 vom Hundert der Anteile oder der Stimmrechte an der ausl„ndischen Gesellschaft zuzurechnen sind. 2 Bei der Anwendung des vorstehenden Satzes sind auch Anteile und Stimmrechte zu bercksichtigen, die durch eine andere Gesellschaft vermittelt werden, und zwar in dem Verh„ltnis, das den Anteilen oder Stimmrechten an der vermittelnden Gesellschaft zu den gesamten Anteilen oder Stimmrechten an dieser Gesellschaft entspricht; dies gilt entsprechend bei der Vermittlung von Anteilen oder Stimmrechten durch mehrere Gesellschaften. 3 Ist ein Gesellschaftskapital nicht vorhanden und bestehen auch keine Stimmrechte, so kommt es auf das Verh„ltnis der Beteiligungen am Verm”gen der Gesellschaft an.
(3) Sind unbeschr„nkt Steuerpflichtige unmittelbar oder ber Personengesellschaften an einer Personengesellschaft beteiligt, die ihrerseits an einer ausl„ndischen Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 beteiligt ist, so gelten sie als an der ausl„ndischen Gesellschaft beteiligt.
(4) 1 Einem unbeschr„nkt Steuerpflichtigen sind fr die Anwendung der  7 bis 14 auch Anteile oder Stimmrechte zuzurechnen, die eine Person h„lt, die seinen Weisungen so zu folgen hat oder so folgt, daá ihr kein eigener wesentlicher Entscheidungsspielraum bleibt. 2 Diese Voraussetzung ist nicht schon allein dadurch erfllt, daá der unbeschr„nkt Steuerpflichtige an der Person beteiligt ist.
(5) Ist fr die Gewinnverteilung der ausl„ndischen Gesellschaft nicht die Beteiligung am Nennkapital maágebend oder hat die Gesellschaft kein Nennkapital, so ist der Aufteilung der Einknfte nach Absatz 1 der Maástab fr die Gewinnverteilung zugrunde zu legen.
(6) 1 Ist eine ausl„ndische Gesellschaft Zwischengesellschaft fr Zwischeneinknfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des  10 Absatz 6 Satz 2 und ist ein unbeschr„nkt Steuerpflichtiger an der Gesellschaft zu mindestens 10 vom Hundert beteiligt, sind diese Zwischeneinknfte bei diesem Steuerpflichtigen in dem in Absatz 1 bestimmten Umfang steuerpflichtig, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 im brigen nicht erfllt sind. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die den Zwischeneinknften mit Kapitalanlagecharakter zugrunde liegenden Bruttoertr„ge nicht mehr als 10 vom Hundert der gesamten Bruttoertr„ge der ausl„ndischen Zwischengesellschaft betragen und die bei einer Zwischengesellschaft oder bei einem Steuerpflichtigen hiernach auáer Ansatz zu lassenden Betr„ge insgesamt 120 000 Deutsche Mark nicht bersteigen; bei der Berechnung der Bruttoertr„ge sind die Betr„ge, die sich auf unter  13 Abs. 1 fallende Einknfte beziehen, auáer Ansatz zu lassen.

 8.
(1) Eine ausl„ndische Gesellschaft ist Zwischengesellschaft fr Einknfte, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen und nicht stammen aus:

  1. der Land- und Forstwirtschaft,
  2. der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Sachen, der Erzeugung von Energie sowie dem Aufsuchen und der Gewinnung von Bodensch„tzen,
  3. dem Betrieb von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen, die fr ihre Gesch„fte einen in kaufm„nnischer Weise eingerichteten Betrieb unterhalten, es sei denn, die Gesch„fte werden berwiegend mit unbeschr„nkt Steuerpflichtigen, die nach  7 an der ausl„ndischen Gesellschaft beteiligt sind, oder solchen Steuerpflichtigen im Sinne des  1 Abs. 2 nahestehenden Personen betrieben,
  4. dem Handel, soweit nicht

a) ein unbeschr„nkt Steuerpflichtiger, der gem„á  7 an der ausl„ndischen Gesellschaft beteiligt ist, oder eine einem solchen Steuerpflichtigen im Sinne des  1 Abs. 2 nahestehende Person die gehandelten Gter oder Waren aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes an die ausl„ndische Gesellschaft liefert, oder
b) die Gter oder Waren von der ausl„ndischen Gesellschaft in den Geltungsbereich dieses Gesetzes an einen solchen Steuerpflichtigen oder eine solche nahestehende Person geliefert werden,
es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, daá die ausl„ndische Gesellschaft einen fr derartige Handelsgesch„fte in kaufm„nnischer Weise eingerichteten Gesch„ftsbetrieb unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterh„lt und die zur Vorbereitung, dem Abschluá und der Ausfhrung der Gesch„fte geh”renden T„tigkeiten ohne Mitwirkung eines solchen Steuerpflichtigen oder einer solchen nahestehenden Person ausbt,
5. Dienstleistungen, soweit nicht
a) die ausl„ndische Gesellschaft fr die Dienstleistung sich eines unbeschr„nkt Steuerpflichtigen, der gem„á  7 an ihr beteiligt ist, oder einer einem solchen Steuerpflichtigen i. S. des  1 Abs. 2 nahestehenden Person bedient, die mit ihren Einknften aus der von ihr beigetragenen Leistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes steuerpflichtig ist, oder
b) die ausl„ndische Gesellschaft die Dienstleistung einem solchen Steuerpflichtigen oder einer solchen nahestehenden Person erbringt, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, daá die ausl„ndische Gesellschaft einen fr das Bewirken derartiger Dienstleistungen eingerichteten Gesch„ftsbetrieb unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterh„lt und die zu der Dienstleistung geh”renden T„tigkeiten ohne Mitwirkung eines solchen Steuerpflichtigen oder einer solchen nahestehenden Person ausbt,
6. der Vermietung und Verpachtung, ausgenommen
a) die šberlassung der Nutzung von Rechten, Pl„nen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, daá die ausl„ndische Gesellschaft die Ergebnisse eigener Forschungs- oder Entwicklungsarbeit auswertet, die ohne Mitwirkung eines Steuerpflichtigen, der gem„á  7 an der Gesellschaft beteiligt ist, oder einer einem solchen Steuerpflichtigen im Sinne des  1 Abs. 2 nahestehenden Person unternommen worden ist,
b) die Vermietung oder Verpachtung von Grundstcken, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, daá die Einknfte daraus nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerbefreit w„ren, wenn sie von den unbeschr„nkt Steuerpflichtigen, die gem„á  7 an der ausl„ndischen Gesellschaft beteiligt sind, unmittelbar bezogen worden w„ren, und
c) die Vermietung oder Verpachtung von beweglichen Sachen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, daá die ausl„ndische Gesellschaft einen Gesch„ftsbetrieb gewerbsm„áiger Vermietung oder Verpachtung unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterh„lt und alle zu einer solchen gewerbsm„áigen Vermietung oder Verpachtung geh”renden T„tigkeiten ohne Mitwirkung eines unbeschr„nkt Steuerpflichtigen, der gem„á  7 an ihr beteiligt ist, oder einer einem solchen Steuerpflichtigen i. S. des  1 Abs. 2 nahestehenden Person ausbt,
7. der Aufnahme und darlehensweisen Vergabe von Kapital, fr das der Steuerpflichtige nachweist, daá es ausschlieálich auf ausl„ndischen Kapitalm„rkten und nicht bei einer ihm oder der ausl„ndischen Gesellschaft nahestehenden Person im Sinne des  1 Abs. 2 aufgenommen und auáerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder Betriebsst„tten, die ihre Bruttoertr„ge ausschlieálich oder fast ausschlieálich aus unter die Nummern 1 bis 6 fallenden T„tigkeiten beziehen, oder innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder Betriebsst„tten zugefhrt wird.
(2) Eine ausl„ndische Gesellschaft ist nicht Zwischengesellschaft fr Einknfte aus einer Beteiligung an einer anderen ausl„ndischen Gesellschaft, an deren Nennkapital sie mindestens zu einem Viertel unmittelbar beteiligt ist, wenn die Beteiligung ununterbrochen seit mindestens zw”lf Monaten vor dem fr die Ermittlung des Gewinns maágebenden Abschluástichtag besteht und wenn der Steuerpflichtige nachweist, daá

  1. diese Gesellschaft Gesch„ftsleitung und Sitz in demselben Staat wie die ausl„ndische Gesellschaft hat und ihre Bruttoertr„ge ausschlieálich oder fast ausschlieálich aus dem unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 fallenden T„tigkeiten bezieht oder
  2. die ausl„ndische Gesellschaft die Beteiligung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit eigenen unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 fallenden T„tigkeiten h„lt und die Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht, ihre Bruttoertr„ge ausschlieálich oder fast ausschlieálich aus solchen T„tigkeiten bezieht.

(3) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn die Einknfte weder im Staat der Gesch„ftsleitung noch im Staat des Sitzes der ausl„ndischen Gesellschaft einer Belastung durch Ertragsteuern von 30 vom Hundert oder mehr unterliegen, ohne daá dies auf einem Ausgleich mit Einknften aus anderen Quellen beruht, oder wenn die danach in Betracht zu ziehende Steuer nach dem Recht des betreffenden Staates um Steuern gemindert wird, die die Gesellschaft, von der die Einknfte stammen, zu tragen hat; Einknfte, die nach  13 vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen sind, und auf sie entfallende Steuern bleiben unbercksichtigt.

 9.
Fr die Anwendung des  7 Abs. 1 sind Einknfte, fr die eine ausl„ndische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist und die nicht unter  13 Abs. 1 fallen, auáer Ansatz zu lassen, wenn die ihnen zugrunde liegenden Bruttoertr„ge nicht mehr als zehn vom Hundert der gesamten Bruttoertr„ge der Gesellschaft, soweit sie sich nicht auf die unter  13 Abs. 1 fallenden Einknfte beziehen, betragen, vorausgesetzt, daá die bei einer Gesellschaft oder bei einem Steuerpflichtigen hiernach auáer Ansatz zu lassenden Betr„ge insgesamt 120 000 Deutsche Mark nicht bersteigen.

 10.
(1) 1 Die nach  7 Abs. 1 steuerpflichtigen Einknfte sind bei dem unbeschr„nkt Steuerpflichtigen mit dem Betrag, der sich nach Abzug der Steuern ergibt, die zu Lasten der ausl„ndischen Gesellschaft von diesen Einknften sowie von dem diesen Einknften zugrunde liegenden Verm”gen erhoben worden sind, anzusetzen (Hinzurechnungsbetrag). 2 Soweit die abzuziehenden Steuern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Einknfte nach Absatz 2 als zugeflossen gelten, noch nicht entrichtet sind, sind sie nur in den Jahren, in denen sie entrichtet werden, von den nach  7 Abs. 1 steuerpflichtigen Einknften abzusetzen. 3 Ergibt sich ein negativer Betrag, so entf„llt die Hinzurechnung.
(2) 1 Der Hinzurechnungsbetrag geh”rt zu den Einknften aus Kapitalverm”gen im Sinne des  20 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes und gilt unmittelbar nach Ablauf des maágebenden Wirtschaftsjahres der ausl„ndischen Gesellschaft als zugeflossen. 2 Geh”ren Anteile an der ausl„ndischen Gesellschaft zu einem Betriebsverm”gen, so erh”ht der Hinzurechnungsbetrag den nach dem Einkommen- oder K”rperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinn des Betriebs fr das Wirtschaftsjahr, das nach dem Ablauf des maágebenden Wirtschaftsjahres der ausl„ndischen Gesellschaft endet.
(3) 1 Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einknfte sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln; fr die Ermittlung der Einknfte aus Anteilen an einem inl„ndischen Sonderverm”gen im Sinne des  6 des Gesetzes ber Kapitalanlagegesellschaften oder an einem vergleichbaren, ausl„ndischem Recht unterliegenden Verm”gen, das auch aus anderen als den nach dem Gesetz ber Kapitalanlagegesellschaften zugelassenen Verm”gensgegenst„nden bestehen kann, sind die steuerlichen Vorschriften des Gesetzes ber Kapitalanlagegesellschaften und des Auslandinvestment-Gesetzes sinngem„á anzuwenden. 2 Eine Gewinnermittlung entsprechend den Grunds„tzen des  4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes steht einer Gewinnermittlung nach  4 Abs. 1 oder  5 des Einkommensteuergesetzes gleich. 3 Bei mehreren Beteiligten kann das Wahlrecht fr die Gesellschaft nur einheitlich ausgebt werden. 4 Steuerliche Vergnstigungen, die an die unbeschr„nkte Steuerpflicht oder an das Bestehen eines inl„ndischen Betriebs oder einer inl„ndischen Betriebsst„tte anknpfen, sowie die Vorschriften des Entwicklungsl„nder-Steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1979 (BGBl I S. 564), zuletzt ge„ndert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S. 1523), bleiben unbercksichtigt. 5 Verluste, die bei Einknften entstanden sind, fr die die ausl„ndische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, k”nnen in entsprechender Anwendung des  10d des Einkommensteuergesetzes, soweit sie die nach  9 auáer Ansatz zu lassenden Einknfte bersteigen, abgezogen werden. 6 Soweit sich durch den Abzug der Steuern nach Absatz 1 ein negativer Betrag ergibt, erh”ht sich der Verlust im Sinne des Satzes 5.
(4) Bei der Ermittlung der Einknfte, fr die die ausl„ndische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, drfen nur solche Betriebsausgaben abgezogen werden, die mit diesen Einknften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
(5) Auf den Hinzurechnungsbetrag sind die Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entsprechend anzuwenden, die anzuwenden w„ren, wenn der Hinzurechnungsbetrag an den Steuerpflichtigen ausgeschttet worden w„re.
(6) 1 Absatz 5 gilt nicht, soweit im Hinzurechnungsbetrag Zwischeneinknfte mit Kapitalanlagecharakter enthalten sind und die ihnen zugrundeliegenden Bruttoertr„ge mehr als 10 vom Hundert der den gesamten Zwischeneinknften zugrunde liegenden Bruttoertr„ge der ausl„ndischen Zwischengesellschaft betragen oder die bei einer Zwischengesellschaft oder bei einem Steuerpflichtigen hiernach auáer Ansatz zu lassenden Betr„ge insgesamt 120 000 Deutsche Mark bersteigen; bei der Berechnung der Bruttoertr„ge sind die Betr„ge, die sich auf unter  13 Abs. 1 fallende Einknfte beziehen, auáer Ansatz zu lassen. 2 Zwischeneinknfte mit Kapitalanlagecharakter sind Einknfte der ausl„ndischen Zwischengesellschaft, die aus dem Halten, der Verwaltung, Werterhaltung oder Werterh”hung von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren, Beteiligungen oder „hnlichen Verm”genswerten stammen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, daá sie

  1. aus einer T„tigkeit stammen, die einer unter  8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden eigenen T„tigkeit der ausl„ndischen Gesellschaft dient, ausgenommen T„tigkeiten im Sinne des  1 Abs. 1 Nr. 6 des Kreditwesengesetzes,
  2. aus Gesellschaften stammen, an denen die ausl„ndische Zwischengesellschaft zu mindestens einem Zehntel beteiligt ist, oder
  3. einem nach dem Maástab des  1 angemessenen Teil der Einknfte entsprechen, der auf die von der ausl„ndischen Zwischengesellschaft erbrachten Dienstleistungen entf„llt.
  4. Soweit im Hinzurechnungsbetrag Zwischeneinknfte mit Kapitalanlagecharakter enthalten sind, fr die der Steuerpflichtige nachweist, daá sie aus der Finanzierung von ausl„ndischen Betriebsst„tten oder ausl„ndischen Gesellschaften stammen, die in dem Wirtschaftsjahr, fr das die ausl„ndische Zwischengesellschaft diese Zwischeneinknfte bezogen hat, ihre Bruttoertr„ge ausschlieálich oder fast ausschlieálich aus unter  8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden T„tigkeiten oder aus unter  8 Abs. 2 fallenden Beteiligungen beziehen und zu demselben Konzern geh”ren wie die ausl„ndische Zwischengesellschaft, ist Satz 1 nur fr den Teil des Hinzurechnungsbetrags anzuwenden, dem 60 vom Hundert dieser Zwischeneinknfte zugrundeliegen.

 11.
(1) Der Hinzurechnungsbetrag ist um Gewinnanteile zu krzen, die der unbeschr„nkt Steuerpflichtige in dem Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem der Hinzurechnungsbetrag nach  10 Abs. 2 anzusetzen ist, von der ausl„ndischen Gesellschaft bezieht.
(2) Soweit die Gewinnanteile den Hinzurechnungsbetrag bersteigen, ist ein Betrag in H”he der Einkommen- oder K”rperschaftsteuer und der Gewerbesteuer zu erstatten, die fr die vorangegangenen vier Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre auf Hinzurechnungsbetr„ge bis zur H”he des bersteigenden Betrags entrichtet und noch nicht erstattet worden sind.
(3) Ver„uáert der unbeschr„nkt Steuerpflichtige Anteile an der ausl„ndischen Gesellschaft, so ist Abs. 2 mit der Maágabe anzuwenden, daá die zu erstattenden Betr„ge die auf den Ver„uáerungsgewinn jeweils zu entrichtende Einkommen- oder K”rperschaftsteuer und Gewerbesteuer nicht bersteigen drfen.
(4) 1 Der Teil des Hinzurechnungsbetrags, fr den  10 Abs. 5 nach  10 Abs. 6 nicht anzuwenden ist, darf nicht nach Absatz 1 um Gewinnanteile gekrzt werden. 2 Die Gewinnanteile sind steuerfrei, soweit sie die Zwischeneinknfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des  10 Abs. 6 Satz 2 und 3, die dem in Satz 1 genannten Teil des Hinzurechnungsbetrags zugrunde liegen, nicht bersteigen. 3 Die Abs„tze 2 und 3 sind auf den in Satz 1 genannten Teil des Hinzurechnungsbetrags nicht anzuwenden. 4 Liegen noch andere Zwischeneinknfte vor, kann wegen der nach Satz 2 befreiten Gewinnanteile eine Krzung oder Erstattung nach den Abs„tzen 1 bis 3 nicht verlangt werden.

 12.
(1) 1 Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden auf seine Einkommen- oder K”rperschaftsteuer, die auf den Hinzurechnungsbetrag entf„llt, die Steuern angerechnet, die nach  10 Abs. 1 abziehbar sind. 2 In diesem Fall ist der Hinzurechnungsbetrag um diese Steuern zu erh”hen.
(2) Bei der Anrechnung sind die Vorschriften des  34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und des  26 Abs. 1, 2a und 6 des K”rperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) 1 Steuern von den nach  11 Abs. 4 Satz 2 befreiten Gewinnanteilen werden auf Antrag im Veranlagungszeitraum des Anfalls der zugrundeliegenden Zwischeneinknfte mit Kapitalanlagecharakter angerechnet oder abgezogen. 2 Das gilt auch, wenn der Steuerbescheid fr diesen Veranlagungszeitraum bereits bestandskr„ftig ist.

 13.
(1) 1 Gewinnanteile, die die ausl„ndische Gesellschaft von einer nicht unbeschr„nkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft bezieht, deren Bruttoertr„ge ausschlieálich oder fast ausschlieálich aus unter  8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden T„tigkeiten stammen, sind mit dem auf den unbeschr„nkt Steuerpflichtigen entfallenden Teil
1. fr die K”rperschaftsteuer
a) vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen, soweit die Gewinnanteile von der K”rperschaftsteuer befreit w„ren, wenn der unbeschr„nkt Steuerpflichtige sie unmittelbar von der ausschttenden Gesellschaft bezogen h„tte,
b) nur mit dem Steuerbetrag zur K”rperschaftsteuer heranzuziehen, der sich nach Bercksichtigung des  12 aus der Anwendung des  26 Abs. 2, 3 und 4 des K”rperschaftsteuergesetzes ergeben wrde, wenn der unbeschr„nkt Steuerpflichtige die Gewinnanteile unmittelbar von der ausschttenden Gesellschaft bezogen h„tte;
2. fr die Gewerbesteuer vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen, soweit die Gewinnanteile von der Gewerbesteuer befreit w„ren, wenn der unbeschr„nkt Steuerpflichtige sie unmittelbar von der ausschttenden Gesellschaft bezogen h„tte.
2 Satz 1 ist nicht anzuwenden

  1. fr die K”rperschaftsteuer, soweit die Gewinnanteile der ausl„ndischen Gesellschaft nach  26 Abs. 5 des K”rperschaftsteuergesetzes zu bercksichtigen sind,
  2. fr die Gewerbesteuer, soweit die Gewinnanteile der ausl„ndischen Gesellschaft nach  26 Abs. 5 des K”rperschaftsteuergesetzes oder nach  9 Nr. 7 Satz 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes zu bercksichtigen sind.

(2) 1 Gewinnanteile, die die ausl„ndische Gesellschaft von einer unbeschr„nkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft bezieht, sind mit dem auf den unbeschr„nkt Steuerpflichtigen entfallenden Teil vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen, wenn der Steuerpflichtige

  1. eine unbeschr„nkt steuerpflichtige K”rperschaft, Personenvereinigung oder Verm”gensmasse und
  2. mindestens zu einem Zehntel als an der ausschttenden Gesellschaft beteiligt anzusehen ist.
  3. Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit die Beteiligung im Sinne der Nummer 2 ununterbrochen seit mindestens 12 Monaten vor dem Ende des Veranlagungszeitraums oder des davon abweichenden Gewinnermittlungszeitraums besteht.

(3) Ver„uáert die ausl„ndische Gesellschaft Anteile an einer Kapitalgesellschaft an eine andere Kapitalgesellschaft, die zu demselben Konzern wie die ausl„ndische Gesellschaft geh”rt, so ist der Ver„uáerungsgewinn vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen, wenn auf Gewinnanteile, die auf diese Anteile entfallen, Absatz 1 oder 2 anzuwenden w„re.
(4) Fr die Anwendung der Abs„tze 1 bis 3 ist der Steuerpflichtige als zu dem Teil an der ausschttenden Gesellschaft beteiligt anzusehen, der seinem Anteil am Nennkapital der ausl„ndischen Gesellschaft, bezogen auf deren Beteiligung an der ausschttenden Gesellschaft, entspricht.
(5) Die Abs„tze 1 bis 4 sind nur anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daá alle Voraussetzungen erfllt sind.

 14.
(1) Ist eine ausl„ndische Gesellschaft allein oder zusammen mit unbeschr„nkt Steuerpflichtigen gem„á  7 an einer anderen ausl„ndischen Gesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt, so sind fr die Anwendung der  7 bis 13 die Einknfte der Untergesellschaft, fr die diese Zwischengesellschaft ist und die nicht nach  13 vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen sind, der ausl„ndischen Gesellschaft zu dem Teil, der auf ihre Beteiligung am Nennkapital der Untergesellschaft entf„llt, zuzurechnen, soweit nicht nachgewiesen wird, daá diese Einknfte aus T„tigkeiten oder Gegenst„nden stammen, die einer unter  8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden eigenen T„tigkeit der ausl„ndischen Gesellschaft dienen.
(2) 1 Der nach Absatz 1 zuzurechnende Betrag ist in entsprechender Anwendung des  11 Abs. 1 um Gewinnanteile zu krzen, die die Untergesellschaft ausschttet; soweit die Gewinnanteile den zuzurechnenden Betrag bersteigen, sind sie um Betr„ge zu krzen, die fr die vorangegangenen vier Wirtschaftsjahre nach Absatz 1 der ausl„ndischen Gesellschaft zugerechnet und noch nicht fr eine solche Krzung verwendet worden sind. 2  11 Abs. 4 ist sinngem„á anzuwenden.
(3) Die Abs„tze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Untergesellschaft weitere ausl„ndische Gesellschaften nachgeschaltet sind.
(4) 1 Soweit einem Hinzurechnungsbetrag Zwischeneinknfte zugrunde liegen, die einer ausl„ndischen Gesellschaft (Obergesellschaft) nach den Abs„tzen 1 bis 3 zugerechnet worden sind, k”nnen die Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nach  10 Abs. 5 nur dann angewandt werden, wenn sie auch bei direkter Beteiligung des Steuerpflichtigen an der Untergesellschaft, bei der diese Einknfte entstanden sind, anzuwenden w„ren;  10 Abs. 6 und  13 Abs. 4 gelten entsprechend. 2 Ausschttungen der Obergesellschaft, die auf Grund solcher Abkommen steuerbefreit sind, berechtigen nicht zur Krzung dieses Teils des Hinzurechnungsbetrags ( 11 Abs. 1) oder zur Erstattung von auf Hinzurechnungsbetr„ge entrichteten Steuern ( 11 Abs. 2). 3 Schttet die Untergesellschaft die Zwischeneinknfte an die Obergesellschaft aus, so begrndet dies nicht die Steuerpflicht nach  7 Abs. 1 und berechtigt nicht zur Krzung nach Absatz 2. 4 Steuern, die im Staat der Untergesellschaft und der Obergesellschaft von diesen Ausschttungen erhoben werden, sind im Zeitpunkt der Ausschttung nach  10 Abs. 1 abzuziehen oder nach  12 anzurechnen. 5 Auf Zwischeneinknfte einer Untergesellschaft ist  10 Abs. 6 Satz 1 und 3 auch dann anzuwenden, wenn die Einknfte aus der Beteiligung einer Obergesellschaft an ihr unter  10 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 fallen.


Fnfter Teil: Familienstiftungen

 15.
(1) 1 Verm”gen und Einkommen einer Familienstiftung, die Gesch„ftsleitung und Sitz auáerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat, werden dem Stifter, wenn er unbeschr„nkt steuerpflichtig ist, sonst den unbeschr„nkt steuerpflichtigen Personen, die bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind, entsprechend ihrem Anteil zugerechnet. 2 Dies gilt nicht fr die Erbschaftsteuer.
(2) Familienstiftungen sind Stiftungen, bei denen der Stifter, seine Angeh”rigen und deren Abk”mmlinge zu mehr als der H„lfte bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind.
(3) Hat ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens oder als Mitunternehmer oder eine K”rperschaft, eine Personenvereinigung oder eine Verm”gensmasse eine Stiftung errichtet, die Gesch„ftsleitung und Sitz auáerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat, so wird die Stiftung wie eine Familienstiftung behandelt, wenn der Stifter, seine Gesellschafter, von ihm abh„ngige Gesellschaften, Mitglieder, Vorstandsmitglieder, leitende Angestellte und Angeh”rige dieser Personen zu mehr als der H„lfte bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind.
(4) Den Stiftungen stehen sonstige Zweckverm”gen, Verm”gensmassen und rechtsf„hige oder nichtrechtsf„hige Personenvereinigungen gleich.
(5) 1 Die  5 und 12 sind entsprechend anzuwenden. 2 Im brigen finden, soweit Absatz 1 anzuwenden ist, die Vorschriften des Vierten Teils dieses Gesetzes keine Anwendung.


Sechster Teil: Ermittlung und Verfahren

 16.
(1) Beantragt ein Steuerpflichtiger unter Berufung auf Gesch„ftsbeziehungen mit einer ausl„ndischen Gesellschaft oder einer im Ausland ans„ssigen Person oder Personengesellschaft, die mit ihren Einknften, die in Zusammenhang mit den Gesch„ftsbeziehungen zu dem Steuerpflichtigen stehen, nicht oder nur unwesentlich besteuert wird, die Absetzung von Schulden oder anderen Lasten oder von Betriebsausgaben oder Werbungskosten, so ist im Sinne des  160 der Abgabenordnung der Gl„ubiger oder Empf„nger erst dann genau bezeichnet, wenn der Steuerpflichtige alle Beziehungen offenlegt, die unmittelbar oder mittelbar zwischen ihm und der Gesellschaft, Person oder Personengesellschaft bestehen und bestanden haben.
(2) Der Steuerpflichtige hat ber die Richtigkeit und Vollst„ndigkeit seiner Angaben und ber die Behauptung, daá ihm Tatsachen nicht bekannt sind, auf Verlangen des Finanzamts gem„á  95 der Abgabenordnung eine Versicherung an Eides Statt abzugeben.

 17.
(1) 1 Zur Anwendung der Vorschriften der  5 und 7 bis 15 haben Steuerpflichtige fr sich selbst und im Zusammenwirken mit anderen die dafr notwendigen Ausknfte zu erteilen. 2 Auf Verlangen sind insbesondere

  1. die Gesch„ftsbeziehungen zu offenbaren, die zwischen der Gesellschaft und einem so beteiligten unbeschr„nkt Steuerpflichtigen oder einer einem solchen im Sinne des  1 Abs. 2 nahestehenden Person bestehen,
  2. die fr die Anwendung der  7 bis 14 sachdienlichen Unterlagen einschlieálich der Bilanzen und der Erfolgsrechnungen vorzulegen. 2 Auf Verlangen sind diese Unterlagen mit dem im Staat der Gesch„ftsleitung oder des Sitzes vorgeschriebenen oder blichen Prfungsvermerk einer beh”rdlich anerkannten Wirtschaftsprfungsstelle oder vergleichbaren Stelle vorzulegen.

(2) Ist fr die Ermittlung der Einknfte, fr die eine ausl„ndische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, eine Sch„tzung nach  162 der Abgabenordnung vorzunehmen, so ist mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte bei der Sch„tzung als Anhaltspunkt von mindestens 20 vom Hundert des gemeinen Werts der von den unbeschr„nkt Steuerpflichtigen gehaltenen Anteile auszugehen; Zinsen und Nutzungsentgelte, die die Gesellschaft fr berlassene Wirtschaftsgter an die unbeschr„nkt Steuerpflichtigen zahlt, sind abzuziehen.

 18.
(1) 1 Die Besteuerungsgrundlagen fr die Anwendung der  7 bis 14 werden gesondert festgestellt. 2 Sind an der ausl„ndischen Gesellschaft mehrere unbeschr„nkt Steuerpflichtige beteiligt, so wird die gesonderte Feststellung ihnen gegenber einheitlich vorgenommen; dabei ist auch festzustellen, wie sich die Besteuerungsgrundlagen auf die einzelnen Beteiligten verteilen. 3 Die Vorschriften der Abgabenordnung, mit Ausnahme des  180 Abs. 3, und der Finanzgerichtsordnung ber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sind entsprechend anzuwenden.
(2) 1 Fr die gesonderte Feststellung ist das Finanzamt zust„ndig, das bei dem unbeschr„nkt Steuerpflichtigen fr die Ermittlung der aus der Beteiligung bezogenen Einknfte ”rtlich zust„ndig ist. 2 Ist die gesonderte Feststellung gegenber mehreren Personen einheitlich vorzunehmen, so ist das Finanzamt zust„ndig, das nach Satz 1 fr den Beteiligten zust„ndig ist, dem die h”chste Beteiligung an der ausl„ndischen Gesellschaft zuzurechnen ist. 3 L„át sich das zust„ndige Finanzamt nach den S„tzen 1 und 2 nicht feststellen, so ist das Finanzamt zust„ndig, das zuerst mit der Sache befaát wird.
(3) 1 Jeder der an der ausl„ndischen Gesellschaft beteiligten unbeschr„nkt Steuerpflichtigen und erweitert beschr„nkt Steuerpflichtigen hat eine Erkl„rung zur gesonderten Feststellung abzugeben. 2 Diese Verpflichtung kann durch die Abgabe einer gemeinsamen Erkl„rung erfllt werden. 3 Die Erkl„rung ist von dem Steuerpflichtigen oder von den in  34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenh„ndig zu unterschreiben.


Siebenter Teil: Schluávorschriften

 19.
(1) 1 Wird eine ausl„ndische Gesellschaft innerhalb von fnf Jahren nach dem Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgel”st, so kann ein unbeschr„nkt Steuerpflichtiger, der gem„á  7 an der Gesellschaft beteiligt ist und der die Beteiligung im Zeitpunkt der Aufl”sung in seinem Betriebsverm”gen fhrt, ihm zugeteiltes Verm”gen, fr dessen Ertr„ge die ausl„ndische Gesellschaft Zwischengesellschaft gewesen ist, mit Ausnahme von Geld, Guthaben und Forderungen (begnstigtes Verm”gen) statt mit dem gemeinen Wert mit dem sich fr den Zeitpunkt der Aufl”sung ergebenden anteiligen Buchwert der Beteiligung ansetzen. 2 Der anteilige Buchwert ist der Teil des Buchwertes der Beteiligung, der dem Anteil des gemeinen Wertes des begnstigten Verm”gens am gemeinen Wert des insgesamt zugeteilten Verm”gens entspricht. 3 Soweit Satz 1 anzuwenden ist, sind die gemeinen Werte der einzelnen Wirtschaftsgter jeweils um den Vomhundertsatz zu verringern, der dem Verh„ltnis des Unterschieds zwischen dem gemeinen Wert des begnstigten Verm”gens und dem anteiligen Buchwert der Beteiligung zum gemeinen Wert des begnstigten Verm”gens entspricht. 4 Auf Liquidationsgewinne, die bei einer Aufl”sung nach den S„tzen 1 bis 3 entstehen, sind die  7 bis 14 nicht anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist sinngem„á anzuwenden, wenn eine ausl„ndische Gesellschaft auf Grund einer Herabsetzung ihres Kapitals begnstigtes Verm”gen unbeschr„nkt Steuerpflichtigen zuteilt und die brigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfllt sind.

 20.
(1) Die Vorschriften der  7 bis 18 und der Abs„tze 2 und 3 werden durch die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht berhrt.
(2) Fallen Einknfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des  10 Abs. 6 Satz 2 in der ausl„ndischen Betriebsst„tte eines unbeschr„nkt Steuerpflichtigen an und w„ren sie als Zwischeneinknfte steuerpflichtig, falls diese Betriebsst„tte eine ausl„ndische Gesellschaft w„re, ist insoweit die Doppelbesteuerung nicht durch Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf diese Einknfte erhobenen ausl„ndischen Steuern zu vermeiden.
(3) 1 In den F„llen des Absatzes 2 ist bei Verm”gen, das Einknften mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des  10 Abs. 6 Satz 2 mit Ausnahme der Einknfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des  10 Abs. 6 Satz 3 zugrunde liegt, die Doppelbesteuerung nicht durch Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf dieses Verm”gen erhobenen ausl„ndischen Steuern zu vermeiden. 2 In den F„llen des  7 ist Satz 1 sinngem„á anzuwenden.

 21.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, soweit in den folgenden Abs„tzen nichts anderes bestimmt ist, wie folgt anzuwenden:

  1. fr die Einkommensteuer und fr die K”rperschaftsteuer erstmals fr den Veranlagungszeitraum 1972;
  2. fr die Gewerbesteuer erstmals fr den Erhebungszeitraum 1972;
  3. fr die Verm”gensteuer erstmals bei Neuveranlagungen oder Nachveranlagungen auf den 1. Januar 1973;
  4. fr die Erbschaftsteuer auf Erwerbe, bei denen die Steuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist.

(2) Die Anwendung der  2 bis 5 wird nicht dadurch berhrt, daá die unbeschr„nkte Steuerpflicht der natrlichen Person bereits vor dem 1. Januar 1972 geendet hat.
(3) Soweit in Anwendung des  10 Abs. 3 Wirtschaftsgter erstmals zu bewerten sind, sind sie mit den Werten anzusetzen, die sich ergeben wrden, wenn seit šbernahme der Wirtschaftsgter durch die ausl„ndische Gesellschaft die Vorschriften des deutschen Steuerrechts angewendet worden w„ren.
(4) 1  13 Abs. 2 Nr. 2 ist erstmals anzuwenden

  1. fr die K”rperschaftsteuer fr den Veranlagungszeitraum 1984;
  2. fr die Gewerbesteuer fr den Erhebungszeitraum 1984.
  3.  1 Abs. 4,  13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Satz 2 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl I S. 297) sind erstmals anzuwenden:
  4. fr die Einkommensteuer und fr die K”rperschaftsteuer fr den Veranlagungszeitraum 1992;
  5. fr die Gewerbesteuer fr den Erhebungszeitraum 1992.

(5)  18 Abs. 3 ist auch fr Veranlagungszeitr„ume und Erhebungszeitr„ume vor 1985 anzuwenden, wenn die Erkl„rungen noch nicht abgegeben sind.
(6) 1 Bei der Anwendung der  2 bis 6 fr die Zeit nach dem 31. Dezember 1990 steht der unbeschr„nkten Steuerpflicht nach  1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes die unbeschr„nkte Steuerpflicht nach  1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 670 des Gesetzblattes) gleich. 2 Die Anwendung der  2 bis 5 wird nicht dadurch berhrt, daá die unbeschr„nkte Steuerpflicht der natrlichen Personen bereits vor dem 1. Januar 1991 geendet hat.
(7) 1  7 Abs. 6,  10 Abs. 6,  11 Abs. 4,  12 Abs. 3,  14 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz, Satz 5 und  20 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl I S. 297) sind erstmals anzuwenden

  1. fr die Einkommensteuer und K”rperschaftsteuer fr den Veranlagungszeitraum,
  2. mit Ausnahme des  20 Abs. 2 und 3 fr die Gewerbesteuer fr den Erhebungszeitraum,

fr den Zwischeneinknfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des  10 Abs. 6 Satz 2 hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsst„tte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 1991 beginnt. 2  7 Abs. 6,  10 Abs. 6,  11 Abs. 4 Satz 1,  14 Abs. 4 Satz 5 und  20 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit  10 Abs. 6 in der Fassung dieses Gesetzes sind erstmals anzuwenden

  1. fr die Einkommensteuer und K”rperschaftsteuer fr den Veranlagungszeitraum,
  2. mit Ausnahme des  20 Abs. 2 und 3 fr die Gewerbesteuer, fr die der Teil des Hinzurechnungsbetrags, dem Einknfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des  10 Abs. 6 Satz 3 zugrunde liegen, auáer Ansatz bleibt, fr den Erhebungszeitraum, fr den Zwischeneinknfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des  10 Abs. 6 Satz 2 und 3 hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsst„tte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 1993 beginnt. 3  20 Abs. 3 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl I S. 297) ist erstmals fr die Verm”gensteuer des Jahres 1993 anzuwenden. 4  20 Abs. 3 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals fr die Verm”gensteuer des Jahres 1995 anzuwenden.

(8)  6 Abs. 3 Nr. 4 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals auf Einbringungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 vorgenommen werden.
(9) 1  8 Abs. 1 Nr. 7 und  10 Abs. 3 Satz 6 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl I S. 1569) sind erstmals anzuwenden

  1. fr die Einkommensteuer und K”rperschaftsteuer fr den Veranlagungszeitraum,
  2. fr die Gewerbesteuer fr den Erhebungszeitraum, fr den Zwischeneinknfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 1991 beginnt. 2  10 Abs. 3 Satz 1 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals anzuwenden
  3. fr die Einkommensteuer und K”rperschaftsteuer fr den Veranlagungszeitraum,
  4. fr die Gewerbesteuer fr den Erhebungszeitraum, fr den Zwischeneinknfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 1993 beginnt.

 22.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkndung) in Kraft.

 

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