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BBIG

 

Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Erster Teil. Allgemeine Vorschriften  1. (1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. (2) Die Berufsausbildung hat eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die fr die Ausbung einer qualifizierten beruflichen T„tigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu erm”glichen. (3) Die berufliche Fortbildung soll es erm”glichen, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen oder beruflich aufzusteigen. (4) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen T„tigkeit bef„higen. (5) Berufsbildung wird durchgefhrt in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen auáerhalb der Wirtschaft, insbesondere des ”ffentlichen Dienstes, der Angeh”rigen freier Berufe und in Haushalten (betriebliche Berufsbildung) sowie in berufsbildenden Schulen und sonstigen Berufsbildungseinrichtungen auáerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung.  2. (1) Dieses Gesetz gilt fr die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgefhrt wird, die den Schulgesetzen der L„nder unterstehen. (2) Dieses Gesetz gilt nicht fr 1. die Berufsbildung in einem ”ffentlich-rechtlichen Dienstverh„ltnis, 2. die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79) die Bundesflagge fhren, soweit es sich nicht um Schiffe der kleinen Hochseefischerei oder der Kstenfischerei handelt.
Zweiter Teil. Berufsausbildungsverh„ltnis
Erster Abschnitt. Begrndung des Berufsausbildungsverh„ltnisses  3. (1) Wer einen anderen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildender), hat mit dem Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schlieáen. (2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die fr den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrunds„tze anzuwenden. (3) Schlieáen Eltern mit ihrem Kind einen Berufsausbildungsvertrag, so sind sie von dem Verbot des  181 des Brgerlichen Gesetzbuches befreit. (4) Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende einzustellen oder auszubilden, berhrt die Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrages nicht.  4. (1) Der Ausbildende hat unverzglich nach Abschluá des Berufsausbildungsvertrages, sp„testens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift muá mindestens Angaben enthalten ber 1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufst„tigkeit, fr die ausgebildet werden soll, 2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung, 3. Ausbildungsmaánahmen auáerhalb der Ausbildungsst„tte, 4. Dauer der regelm„áigen t„glichen Ausbildungszeit, 5. Dauer der Probezeit, 6. Zahlung und H”he der Vergtung, 7. Dauer des Urlaubs, 8. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekndigt werden kann. (2) Die Niederschrift ist von dem Ausbildenden, dem Auszubildenden und dessen gesetzlichem Vertreter zu unterzeichnen. (3) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden und dessen gesetzlichem Vertreter eine Ausfertigung der unterzeichneten Niederschrift unverzglich auszuh„ndigen. (4) Bei Žnderungen des Berufsausbildungsvertrages gelten die Abs„tze 1 bis 3 entsprechend.  5. (1) Eine Vereinbarung, die den Auszubildenden fr die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverh„ltnisses in der Ausbung seiner beruflichen T„tigkeit beschr„nkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn sich der Auszubildende innerhalb der letzten drei Monate des Berufsausbildungsverh„ltnisses dazu verpflichtet, nach dessen Beendigung mit dem Ausbildenden 1. ein Arbeitsverh„ltnis auf unbestimmte Zeit einzugehen, 2. ein Arbeitsverh„ltnis auf Zeit fr die Dauer von h”chstens fnf Jahren einzugehen, sofern der Ausbildende Kosten fr eine weitere Berufsbildung des Auszubildenden auáerhalb des Berufsausbildungsverh„ltnisses bernimmt und diese Kosten in einem angemessenen Verh„ltnis zur Dauer der Verpflichtung stehen. (2) Nichtig ist eine Vereinbarung ber 1. die Verpflichtung des Auszubildenden, fr die Berufsausbildung eine Entsch„digung zu zahlen, 2. Vertragsstrafen, 3. den Ausschluá oder die Beschr„nkung von Schadensersatzansprchen, 4. die Festsetzung der H”he eines Schadensersatzes in Pauschbetr„gen.
Zweiter Abschnitt. Inhalt des Berufsausbildungsverh„ltnisses
Erster Unterabschnitt. Pflichten des Ausbildenden  6. (1) Der Ausbildende hat 1. dafr zu sorgen, daá dem Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planm„áig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzufhren, daá das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann, 2. selbst auszubilden oder einen Ausbilder ausdrcklich damit zu beauftragen, 3. dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfgung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschluáprfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverh„ltnisses stattfinden, erforderlich sind, 4. den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule sowie zum Fhren von Berichtsheften anzuhalten, soweit solche im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden, und diese durchzusehen, 5. dafr zu sorgen, daá der Auszubildende charakterlich gef”rdert sowie sittlich und k”rperlich nicht gef„hrdet wird. (2) Dem Auszubildenden drfen nur Verrichtungen bertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen k”rperlichen Kr„ften angemessen sind.  7. Der Ausbildende hat den Auszubildenden fr die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prfungen freizustellen. Das gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaánahmen auáerhalb der Ausbildungsst„tte durchzufhren sind.  8. (1) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverh„ltnisses ein Zeugnis auszustellen. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgefhrt, so soll auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben. (2) Das Zeugnis muá Angaben enthalten ber Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie ber die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden. Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben ber Fhrung, Leistung und besondere fachliche F„higkeiten aufzunehmen.
Zweiter Unterabschnitt. Pflichten des Auszubildenden  9. Der Auszubildende hat sich zu bemhen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Er ist insbesondere verpflichtet, 1. die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung aufgetragenen Verrichtungen sorgf„ltig auszufhren, 2. an Ausbildungsmaánahmen teilzunehmen, fr die er nach  7 freigestellt wird, 3. den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbildenden, vom Ausbilder oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden, 4. die fr die Ausbildungsst„tte geltende Ordnung zu beachten, 5. Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln, 6. ber Betriebs- und Gesch„ftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
Dritter Unterabschnitt. Vergtung  10. (1) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden eine angemessene Vergtung zu gew„hren. Sie ist nach dem Lebensalter des Auszubildenden so zu bemessen, daá sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens j„hrlich, ansteigt. (2) Sachleistungen k”nnen in H”he der nach  160 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (FN:  160 Abs. 2 RVO aufgehoben; vgl. jetzt  17 SGB IV; abgedruckt im dtv-Band Nr. 5024 RVO) festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht ber fnfundsiebzig vom Hundert der Bruttovergtung hinaus. (3) Eine ber die vereinbarte regelm„áige t„gliche Ausbildungszeit hinausgehende Besch„ftigung ist besonders zu vergten.  11. (1) Die Vergtung bemiát sich nach Monaten. Bei Berechnung der Vergtung fr einzelne Tage wird der Monat zu dreiáig Tagen gerechnet. (2) Die Vergtung fr den laufenden Kalendermonat ist sp„testens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.  12. (1) Dem Auszubildenden ist die Vergtung auch zu zahlen 1. fr die Zeit der Freistellung ( 7), 2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er a) sich fr die Berufsausbildung bereit h„lt, diese aber ausf„llt, oder b) aus einem sonstigen, in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverh„ltnis zu erfllen.
Wenn der Auszubildende infolge einer unverschuldeten Krankheit, einer Maánahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitiation, einer Sterilisation oder eines Abrruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt an der Berufsausbildung nicht teilnehmen kann, findet das Entgeldfortzahlungsgesetz Anwendung. (2) Kann der Auszubildende w„hrend der Zeit, fr welche die Vergtung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten ( 10 Abs. 2) abzugelten.
Dritter Abschnitt. Beginn und Beendigung des Berufsausbildungsverh„ltnisses  13. Das Berufsausbildungsverh„ltnis beginnt mit der Probezeit. Sie muá mindestens einen Monat und darf h”chstens drei Monate betragen.  14. (1) Das Berufsausbildungsverh„ltnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. (2) Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschluáprfung, so endet das Berufsausbildungsverh„ltnis mit Bestehen der Abschluáprfung. (3) Besteht der Auszubildende die Abschluáprfung nicht, so verl„ngert sich das Berufsausbildungsverh„ltnis auf sein Verlangen bis zur n„chstm”glichen Wiederholungsprfung, h”chstens um ein Jahr.  15. (1) W„hrend der Probezeit kann das Berufsausbildungsverh„ltnis jederzeit ohne Einhalten einer Kndigungsfrist gekndigt werden. (2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverh„ltnis nur gekndigt werden 1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kndigungsfrist, 2. vom Auszubildenden mit einer Kndigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich fr eine andere Berufst„tigkeit ausbilden lassen will. (3) Die Kndigung muá schriftlich und in den F„llen des Absatzes 2 unter Angabe der Kndigungsgrnde erfolgen. (4) Eine Kndigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kndigung Berechtigten l„nger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Gteverfahren vor einer auáergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.  16. (1) Wird das Berufsausbildungsverh„ltnis nach der Probezeit vorzeitig gel”st, so kann der Ausbildende oder der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund fr die Aufl”sung zu vertreten hat. Dies gilt nicht im Falle des  15 Abs. 2 Nr. 2. (2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverh„ltnisses geltend gemacht wird.
Vierter Abschnitt. Sonstige Vorschriften  17. Wird der Auszubildende im Anschluá an das Berufsausbildungsverh„ltnis besch„ftigt, ohne daá hierber ausdrcklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverh„ltnis auf unbestimmte Zeit als begrndet.  18. Eine Vereinbarung, die zuungunsten des Auszubildenden von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig.  19. Soweit nicht ein Arbeitsverh„ltnis vereinbart ist, gelten fr Personen, die eingestellt werden, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben, ohne daá es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die  3 bis 18 mit der Maágabe, daá die gesetzliche Probezeit abgekrzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtet und bei vorzeitiger L”sung des Vertragsverh„ltnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von  16 Abs. 1 Satz 1 Schadensersatz nicht verlangt werden kann. Dritter Teil. Ordnung der Berufsbildung
Erster Abschnitt. Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden  20. (1) Auszubildende darf nur einstellen, wer pers”nlich geeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden, wer pers”nlich und fachlich geeignet ist. (2) Pers”nlich nicht geeignet ist insbesondere, wer 1. Kinder und Jugendliche nicht besch„ftigen darf oder 2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoáen hat. (3) Fachlich nicht geeignet ist, wer 1. die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse oder 2. die erforderlichen berufs- und arbeitsp„dagogischen Kenntnisse nicht besitzt. (4) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende nur dann einstellen, wenn er einen Ausbilder bestellt, der pers”nlich und fachlich fr die Berufsausbildung geeignet ist.

 21. (1) Der Bundesminister fr Bildung und Wissenschaft kann nach Anh”ren des St„ndigen Ausschusses des Bundesinstituts fr Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ber die in den  20, 76 bis 96 vorgeschriebene fachliche Eignung hinaus bestimmen, daá der Erwerb berufs- und arbeitsp„dagogischer Kenntnisse nachzuweisen ist. Dabei k”nnen Inhalt, Umfang und Abschluá der Maánahmen fr den Erwerb dieser Kenntnisse geregelt werden. (2) Der Bundesminister fr Wirtschaft oder der sonst zust„ndige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister fr Bildung und Wissenschaft nach Anh”ren des St„ndigen Ausschusses des Bundesinstituts fr Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ber die in den  20, 76 bis 96 vorgeschriebene fachliche Eignung hinaus bestimmen, daá der Erwerb zus„tzlicher fachlicher Kenntnisse nachzuweisen ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.  22. (1) Auszubildende drfen nur eingestellt werden, wenn 1. die Ausbildungsst„tte nach Art und Einrichtung fr die Berufsausbildung geeignet ist, 2. die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verh„ltnis zur Zahl der Ausbildungspl„tze oder zur Zahl der besch„ftigten Fachkr„fte steht, es sei denn, daá andernfalls die Berufsausbildung nicht gef„hrdet wird. (2) Eine Ausbildungsst„tte, in der die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht in vollem Umfang vermittelt werden k”nnen, gilt als geeignet, wenn dieser Mangel durch Ausbildungsmaánahmen auáerhalb der Ausbildungsst„tte behoben wird.  23. (1) Die zust„ndige Stelle hat darber zu wachen, daá die pers”nliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsst„tte vorliegen. (2) Werden M„ngel der Eignung festgestellt, so hat die zust„ndige Stelle, falls der Mangel zu beheben und eine Gef„hrdung des Auszubildenden nicht zu erwarten ist, den Ausbildenden aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist den Mangel zu beseitigen. Ist der Mangel der Eignung nicht zu beheben oder ist eine Gef„hrdung des Auszubildenden zu erwarten oder wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die zust„ndige Stelle dies der nach Landesrecht zust„ndigen Beh”rde mitzuteilen.  24. (1) Die nach Landesrecht zust„ndige Beh”rde hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die pers”nliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt. (2) Die nach Landesrecht zust„ndige Beh”rde kann ferner fr eine bestimmte Ausbildungsst„tte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach  22 nicht oder nicht mehr vorliegen. (3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die zust„ndige Stelle zu h”ren. Dies gilt nicht im Falle des  20 Abs. 2 Nr. 1.
Zweiter Abschnitt. Anerkennung von Ausbildungsberufen, Žnderung der Ausbildungszeit  25. (1) Als Grundlage fr eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung sowie zu ihrer Anpassung an die technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Erfordernisse und deren Entwicklung kann der Bundesminister fr Wirtschaft oder der sonst zust„ndige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister fr Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen, die Anerkennung aufheben und fr die Ausbildungsberufe Ausbildungsordnungen erlassen. (2) Die Ausbildungsordnung hat mindestens festzulegen 1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, 2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen, 3. die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild), 4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungsrahmenplan), 5. die Prfungsanforderungen. In der Ausbildungsordnung kann vorgesehen werden, daá berufliche Bildung durch Fernunterricht vermittelt wird. Dabei kann bestimmt werden, daá nur solche Fernlehrg„nge verwendet werden drfen, die nach  12 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes vom 24. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2525) zugelassen oder nach  15 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes als geeignet anerkannt worden sind. (3) Wird die Anerkennung eines Ausbildungsberufes aufgehoben und das Berufsausbildungsverh„ltnis nicht gekndigt ( 15 Abs. 2 Nr. 2), so gelten fr die weitere Berufsausbildung die bisherigen Vorschriften.  27. Die Ausbildungsordnung kann festlegen, daá die Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen auáerhalb der Ausbildungsst„tte durchgefhrt wird, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert.  28. (1) Fr einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden. (2) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen drfen Jugendliche unter achtzehn Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterfhrender Bildungsg„nge vorbereitet. (3) Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungsformen und Ausbildungsberufe kann der Bundesminister fr Wirtschaft oder der sonst zust„ndige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister fr Bildung und Wissenschaft nach Anh”ren des St„ndigen Ausschusses des Bundesinstituts fr Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen zulassen, die auch auf eine bestimmte Art und Zahl von Ausbildungsst„tten beschr„nkt werden k”nnen.
 29. (1) Der Bundesminister fr Wirtschaft oder der sonst zust„ndige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister fr Bildung und Wissenschaft nach Anh”ren des St„ndigen Ausschusses des Bundesinstituts fr Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, daá der Besuch einer berufsbildenden Schule oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit anzurechnen ist. (2) Die zust„ndige Stelle hat auf Antrag die Ausbildungszeit zu krzen, wenn zu erwarten ist, daá der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekrzten Zeit erreicht. (3) In Ausnahmef„llen kann die zust„ndige Stelle auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit verl„ngern, wenn die Verl„ngerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. (4) Vor der Entscheidung nach den Abs„tzen 2 und 3 sind die Beteiligten zu h”ren.  30.
(aufgehoben)


Dritter Abschnitt. Verzeichnis der Berufsausbildungsverh„ltnisse  31. Die zust„ndige Stelle hat fr anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverh„ltnisse einzurichten und zu fhren, in das der wesentliche Inhalt des Berufsausbildungsvertrages einzutragen ist. Die Eintragung ist fr den Auszubildenden gebhrenfrei.  32. (1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Žnderungen seines wesentlichen Inhalts sind in das Verzeichnis einzutragen, wenn 1. der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz und der Ausbildungsordnung entspricht, 2. die pers”nliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsst„tte fr das Einstellen und Ausbilden vorliegen und 3. fr Auszubildende unter 18 Jahren die „rztliche Bescheinigung ber die Erstuntersuchung nach  32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird. (2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu l”schen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der Mangel nicht nach  23 Abs. 2 behoben wird. Die Eintragung ist ferner zu l”schen, wenn die „rztliche Bescheinigung ber die erste Nachuntersuchung nach  33 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht sp„testens am Tage der Anmeldung des Auszubildenden zur Zwischenprfung zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach  23 Abs. 2 behoben wird.  33. (1) Der Ausbildende hat unverzglich nach Abschluá des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen. Eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift ist beizufgen. Entsprechendes gilt bei Žnderungen des wesentlichen Vertragsinhalts. (2) Der Ausbildende hat anzuzeigen 1. eine vorausgegangene allgemeine und berufliche Ausbildung des Auszubildenden, 2. die Bestellung von Ausbildern.
Vierter Abschnitt. Prfungswesen  34. (1) In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschluáprfungen durchzufhren. Die Abschluáprfung kann zweimal wiederholt werden. (2) Dem Prfling ist ein Zeugnis auszustellen. (3) Die Abschluáprfung ist fr den Auszubildenden gebhrenfrei.  35. Durch die Abschluáprfung ist festzustellen, ob der Prfling die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, fr die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.  36. Fr die Abnahme der Abschluáprfung errichtet die zust„ndige Stelle Prfungsausschsse. Mehrere zust„ndige Stellen k”nnen bei einer von ihnen gemeinsame Prfungsausschsse errichten.  37. (1) Der Prfungsausschuá besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder mssen fr die Prfungsgebiete sachkundig und fr die Mitwirkung im Prfungswesen geeignet sein. (2) Dem Prfungsausschuá mssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angeh”ren. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder mssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter. (3) Die Mitglieder werden von der zust„ndigen Stelle l„ngstens fr fnf Jahre berufen. Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bezirk der zust„ndigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbst„ndigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Der Lehrer einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbeh”rde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zust„ndigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zust„ndige Stelle insoweit nach pflichtgem„áem Ermessen. Die Mitglieder der Prfungsausschsse k”nnen nach Anh”ren der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die S„tze 1 bis 5 gelten fr die stellvertretenden Mitglieder entsprechend. (4) Die T„tigkeit im Prfungsausschuá ist ehrenamtlich. Fr bare Auslagen und fr Zeitvers„umnis ist, soweit eine Entsch„digung nicht von anderer Seite gew„hrt wird, eine angemessene Entsch„digung zu zahlen, deren H”he von der zust„ndigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbeh”rde festgesetzt wird. (5) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prfungsausschusses nicht berufen werden kann.  38. (1) Der Prfungsausschuá w„hlt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angeh”ren. (2) Der Prfungsausschuá ist beschluáf„hig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschlieát mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.  39. (1) Zur Abschluáprfung ist zuzulassen, 1. wer die Ausbildungszeit zurckgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht sp„ter als zwei Monate nach dem Prfungstermin endet, 2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene Berichtshefte gefhrt hat und 3. wessen Berufsausbildungsverh„ltnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverh„ltnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat. (2) šber die Zulassung zur Abschluáprfung entscheidet die zust„ndige Stelle. H„lt sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht fr gegeben, so entscheidet der Prfungsausschuá. Auszubildenden, die Erziehungsurlaub in Anspruch genommen haben, darf hieraus kein Nachteil erwachsen, sofern die brigen Voraussetzungen gem„á Abs. 1 Nr. 1 bis 3 dieser Vorschrift erfllt sind.  40. (1) Der Auszubildende kann nach Anh”ren des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschluáprfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. (2) Zur Abschluáprfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, daá er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf t„tig gewesen ist, in dem er die Prfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, daá der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prfung rechtfertigen. (3) Zur Abschluáprfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Der Bundesminister fr Wirtschaft oder der sonst zust„ndige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister fr Bildung und Wissenschaft nach Anh”ren des St„ndigen Ausschusses des Bundesinstituts fr Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Schulen oder Einrichtungen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfllen.  41. Die zust„ndige Stelle hat eine Prfungsordnung fr die Abschluáprfung zu erlassen. Die Prfungsordnung muá die Zulassung, die Gliederung der Prfung, die Bewertungsmaást„be, die Erteilung der Prfungszeugnisse, die Folgen von Verst”áen gegen die Prfungsordnung und die Wiederholungsprfung regeln. Der Hauptausschuá des Bundesinstituts fr Berufsbildung erl„át fr die Prfungsordnung Richtlinien. Die Prfungsordnung bedarf der Genehmigung der zust„ndigen obersten Landesbeh”rde.  42. W„hrend der Berufsausbildung ist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes mindestens eine Zwischenprfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzufhren, bei der Stufenausbildung fr jede Stufe. Die  34 bis 36 gelten entsprechend.  43. (1) Der Bundesminister fr Wirtschaft oder der sonst zust„ndige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister fr Bildung und Wissenschaft nach Anh”ren des St„ndigen Ausschusses des Bundesinstituts fr Berufsbildung durch Rechtsverordnung Prfungszeugnisse von Ausbildungsst„tten oder Prfungsbeh”rden den Zeugnissen ber das Bestehen der Abschluáprfung gleichstellen, wenn die Berufsausbildung und die in der Prfung nachzuweisenden Fertigkeiten und Kenntnisse gleichwertig sind. (2) Der Bundesminister fr Wirtschaft oder der sonst zust„ndige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister fr Bildung und Wissenschaft nach Anh”ren des St„ndigen Ausschusses des Bundesinstituts fr Berufsbildung durch Rechtsverordnung auáerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Prfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen ber das Bestehen der Abschluáprfung gleichstellen, wenn in den Prfungen der Abschluáprfung gleichwertige Anforderungen gestellt werden.
Fnfter Abschnitt. Regelung und šberwachung der Berufsausbildung  44. Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die zust„ndige Stelle die Durchfhrung der Berufsausbildung im Rahmen dieses Gesetzes.  45. (1) Die zust„ndige Stelle berwacht die Durchfhrung der Berufsausbildung und f”rdert sie durch Beratung der Ausbildenden und der Auszubildenden. Sie hat zu diesem Zweck Ausbildungsberater zu bestellen. Die Ausbildenden sind verpflichtet, die fr die šberwachung notwendigen Ausknfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsst„tten zu gestatten. (2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in  52 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Strafprozeáordnung bezeichneten Angeh”rigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wrde. (3) Die zust„ndige Stelle teilt der Aufsichtsbeh”rde nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Wahrnehmungen mit, die fr die Durchfhrung des Jugendarbeitsschutzgesetzes von Bedeutung sein k”nnen.
Sechster Abschnitt. Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung  46. (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Fortbildung erworben worden sind, kann die zust„ndige Stelle Prfungen durchfhren; sie mssen den besonderen Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung entsprechen. Die zust„ndige Stelle regelt den Inhalt, das Ziel, die Anforderungen, das Verfahren dieser Prfungen, die Zulassungsvoraussetzungen und errichtet Prfungsausschsse;  34 Abs. 2,  37, 38, 41 und 43 gelten entsprechend. (2) Als Grundlage fr eine geordnete und einheitliche berufliche Fortbildung sowie zu ihrer Anpassung an die technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Erfordernisse und deren Entwicklung kann der Bundesminister fr Bildung und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister fr Wirtschaft oder dem sonst zust„ndigen Fachminister nach Anh”ren des St„ndigen Ausschusses des Bundesinstituts fr Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Inhalt, das Ziel, die Prfungsanforderungen, das Prfungsverfahren sowie die Zulassungsvoraussetzungen und die Bezeichnung des Abschlusses bestimmen. In der Rechtsverordnung kann ferner vorgesehen werden, daá die berufliche Fortbildung durch Fernunterricht vermittelt wird. Dabei kann bestimmt werden, daá nur solche Fernlehrg„nge verwendet werden drfen, die nach  12 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen oder nach  15 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes als geeignet anerkannt worden sind.  47. (1) Maánahmen der beruflichen Umschulung mssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen. (2) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Umschulung erworben worden sind, kann die zust„ndige Stelle Prfungen durchfhren; sie mssen den besonderen Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung entsprechen. Die zust„ndige Stelle regelt den Inhalt, das Ziel, die Anforderungen, das Verfahren dieser Prfungen, die Zulassungsvoraussetzungen und errichtet Prfungsausschsse;  34 Abs. 2,  37, 38, 41, 43 und 46 Abs. 2 gelten entsprechend. (3) Bei der Umschulung fr einen anerkannten Ausbildungsberuf sind das Ausbildungsberufsbild ( 25 Abs. 2 Nr. 3), der Ausbildungsrahmenplan ( 25 Abs. 2 Nr. 4) und die Prfungsanforderungen ( 25 Abs. 2 Nr. 5) unter Bercksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung zugrunde zu legen. Der Bundesminister fr Bildung und Wissenschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister fr Wirtschaft oder dem sonst zust„ndigen Fachminister nach Anh”ren des St„ndigen Ausschusses des Bundesinstituts fr Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Inhalt, Art, Ziel und Dauer der beruflichen Umschulung bestimmen. (4) Die zust„ndige Stelle hat die Durchfhrung der Umschulung zu berwachen. Die  23, 24 und 45 gelten entsprechend. Siebenter Abschnitt. Berufliche Bildung Behinderter  48. (1) Fr die Berufsausbildung k”rperlich, geistig oder seelisch Behinderter gilt, soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern,  28 nicht. (2) Regelungen nach  44 sollen die besonderen Verh„ltnisse der Behinderten bercksichtigen. (3) In den F„llen der Abs„tze 1 und 2 ist 1. der Berufsausbildungsvertrag mit einem Behinderten in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverh„ltnisse ( 31) einzutragen, 2. der Behinderte zur Abschluáprfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des  39 Abs. 1 nicht vorliegen.  49. Fr die berufliche Fortbildung ( 46) und die berufliche Umschulung ( 47) k”rperlich, geistig oder seelisch Behinderter gilt  48 entsprechend, soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern. Vierter Teil. Ausschsse fr Berufsbildung
Erster Abschnitt. Bundesausschuá  50.
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Zweiter Abschnitt. Landesausschsse  54. (1) Bei der Landesregierung wird ein Landesausschuá fr Berufsbildung errichtet. Er setzt sich zusammen aus einer gleichen Zahl von Beauftragten der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der obersten Landesbeh”rden. Die H„lfte der Beauftragten der obersten Landesbeh”rden mssen in Fragen des Schulwesens sachverst„ndig sein. (2) Die Mitglieder des Landesausschusses werden l„ngstens fr vier Jahre von der Landesregierung berufen, die Beauftragten der Arbeitgeber auf Vorschlag der auf Landesebene bestehenden Zusammenschlsse der Kammern, der Arbeitgeberverb„nde und der Unternehmerverb„nde, die Beauftragten der Arbeitnehmer auf Vorschlag der auf Landesebene bestehenden Gewerkschaften und selbst„ndigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung. Die T„tigkeit im Landesausschuá ist ehrenamtlich. Fr bare Auslagen und fr Zeitvers„umnis ist, soweit eine Entsch„digung nicht von anderer Seite gew„hrt wird, eine angemessene Entsch„digung zu zahlen, deren H”he von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten obersten Landesbeh”rde festgesetzt wird. Die Mitglieder k”nnen nach Anh”ren der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Ausschuá w„hlt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angeh”ren. (3) Die Mitglieder haben Stellvertreter, die bei Verhinderung der Mitglieder an deren Stelle treten. Abs„tze 1 und 2 gelten fr die Stellvertreter entsprechend. (4) Der Landesausschuá gibt sich eine Gesch„ftsordnung, die der Genehmigung der Landesregierung oder der von ihr bestimmten obersten Landesbeh”rde bedarf. Sie kann die Bildung von Unterausschssen vorsehen und bestimmen, daá ihnen nicht nur Mitglieder des Landesausschusses angeh”ren. Absatz 2 Satz 2 gilt fr die Unterausschsse hinsichtlich der Entsch„digung entsprechend. An den Sitzungen des Landesausschusses und der Unterausschsse k”nnen Vertreter der beteiligten obersten Landesbeh”rden teilnehmen. (5) Der Landesausschuá ist beschluáf„hig, wenn mehr als die H„lfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschlieát mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.  55. (1) Der Landesausschuá hat die Landesregierung in den Fragen der Berufsbildung zu beraten, die sich fr das Land ergeben. (2) Er hat insbesondere im Interesse einer einheitlichen Berufsbildung auf eine Zusammenarbeit zwischen der schulischen Berufsbildung und der Berufsbildung nach diesem Gesetz sowie auf eine Bercksichtigung der Berufsbildung bei der Neuordnung und Weiterentwicklung des Schulwesens hinzuwirken.
Dritter Abschnitt. Berufsbildungsausschuá der zust„ndigen Stelle  56. (1)  56 Abs„tze 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112) ist mit Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung unvereinbar und daher nicht anzuwenden, soweit Berufsbildung im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgesellschaften des ”ffentlichen Rechts durchgefhrt wird (Beschl. des Bundesverfassungsgerichts vom 14.5. 1986 - 2 BvL 19/84 -, BGBl. I S. 1161). Die zust„ndige Stelle errichtet einen Berufsbildungsausschuá. Ihm geh”ren sechs Beauftragte der Arbeitgeber, sechs Beauftragte der Arbeitnehmer und sechs Lehrer an berufsbildenden Schulen an, die Lehrer mit beratender Stimme. (2) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vorschlag der zust„ndigen Stelle, die Beauftragten der Arbeitnehmer auf Vorschlag der im Bezirk der zust„ndigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbst„ndigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, die Lehrer an berufsbildenden Schulen von der nach Landesrecht zust„ndigen Beh”rde l„ngstens fr vier Jahre als Mitglieder berufen. (3) Die T„tigkeit im Berufsbildungsausschuá ist ehrenamtlich. Fr bare Auslagen und fr Zeitvers„umnis ist, soweit eine Entsch„digung nicht von anderer Seite gew„hrt wird, eine angemessene Entsch„digung zu zahlen, deren H”he von der zust„ndigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbeh”rde festgesetzt wird. (4) Die Mitglieder k”nnen nach Anh”ren der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. (5) Die Mitglieder haben Stellvertreter, die bei Verhinderung der Mitglieder an deren Stelle treten. Die Abs„tze 1 bis 4 gelten fr die Stellvertreter entsprechend. (6) Der Berufsbildungsausschuá w„hlt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angeh”ren.  57. (1) Der Berufsbildungsausschuá ist beschluáf„hig, wenn mehr als die H„lfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er beschlieát mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, daá der Gegenstand bei der Einberufung des Ausschusses bezeichnet ist, es sei denn, daá er mit Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder nachtr„glich auf die Tagesordnung gesetzt wird.  58. (1) Der Berufsbildungsausschuá ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten und zu h”ren. (2) Der Berufsbildungsausschuá hat die auf Grund dieses Gesetzes von der zust„ndigen Stelle zu erlassenden Rechtsvorschriften fr die Durchfhrung der Berufsbildung zu beschlieáen. Gegen Beschlsse, die gegen Gesetz oder Satzung verstoáen, kann der zur Vertretung der zust„ndigen Stelle Berechtigte innerhalb einer Woche Einspruch einlegen. Der Einspruch ist zu begrnden und hat aufschiebende Wirkung. Der Berufsbildungsausschuá hat seinen Beschluá zu berprfen und erneut zu beschlieáen. (3) Beschlsse, zu deren Durchfhrung die fr Berufsbildung im laufenden Haushalt vorgesehenen Mittel nicht ausreichen, bedrfen fr ihre Wirksamkeit der Zustimmung der fr den Haushaltsplan zust„ndigen Organe. Das gleiche gilt fr Beschlsse, zu deren Durchfhrung in folgenden Haushaltsjahren Mittel bereitgestellt werden mssen, die die Ausgaben fr Berufsbildung des laufenden Haushalts nicht unwesentlich bersteigen.  59. Der Berufsbildungsausschuá gibt sich eine Gesch„ftsordnung. Sie kann die Bildung von Unterausschssen vorsehen und bestimmen, daá ihnen nicht nur Mitglieder des Ausschusses angeh”ren. Fr die Unterausschsse gelten  56 Abs. 2 bis 6 und  57 entsprechend.
Fnfter Teil. Berufsbildungsforschung  60.
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Sechster Teil. Besondere Vorschriften fr einzelne Wirtschafts- und Berufszweige
Erster Abschnitt. Berufsbildung im Handwerk  73. Fr die Berufsbildung in Gewerben der Anlage A der Handwerksordnung, die als Handwerk betrieben werden, gelten die  20 bis 49, 56 bis 59, 98 und 99 nicht; insoweit gilt die Handwerksordnung.

 74. Fr die Berufsbildung in Handwerksbetrieben oder handwerks„hnlichen Betrieben ist die Handwerkskammer zust„ndige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. Das gleiche gilt fr die Berufsbildung in anderen Berufsbildungseinrichtungen, soweit sie in Gewerben der Anlage B zur Handwerksordnung durchgefhrt wird.
Zweiter Abschnitt. Berufsbildung in anderen Gewerbezweigen und im Bergwesen
Erster Unterabschnitt. Allgemeine Vorschriften  75. Fr die Berufsbildung in Gewerbebetrieben, die nicht Handwerksbetriebe oder handwerks„hnliche Betriebe sind, ist die Industrie- und Handelskammer zust„ndige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. Das gleiche gilt fr die Berufsbildung in anderen Berufsbildungseinrichtungen, soweit sie in Ausbildungsberufen der gewerblichen Wirtschaft durchgefhrt wird;  74 bleibt unberhrt.  76. (1) Die fr die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, wer das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und 1. die Abschluáprfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, 2. eine Abschluáprfung an einer deutschen Hochschule, einer ”ffentlichen oder staatlich anerkannten deutschen Ingenieurschule oder H”heren Wirtschaftsfachschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch t„tig gewesen ist oder 3. eine anerkannte Prfung an einer Ausbildungsst„tte oder vor einer Prfungsbeh”rde in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch t„tig gewesen ist. (2) Der Bundesminister fr Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister fr Bildung und Wissenschaft nach Anh”ren des St„ndigen Ausschusses des Bundesinstituts fr Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 3 bestimmen, welche Prfungen fr welche Ausbildungsberufe anerkannt werden. (3) Die nach Landesrecht zust„ndige Beh”rde kann Personen, die den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entsprechen, die fachliche Eignung nach Anh”ren der Industrie- und Handelskammer widerruflich zuerkennen.
Zweiter Unterabschnitt. Grafisches Gewerbe  77. (1) Fr die Berufsausbildung in einem grafischen Gewerbe, das einem der in den Nummern 108 bis 114 der Anlage A zur Handwerksordnung aufgefhrten Gewerbe entspricht, ist fachlich geeignet, wer die Ausbildungsmeisterprfung oder die handwerkliche Meisterprfung in dem Gewerbe bestanden hat, in dem ausgebildet werden soll.  76 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Die nach Landesrecht zust„ndige Beh”rde errichtet einen Ausschuá fr die Abnahme der Ausbildungsmeisterprfung.  36 Satz 2 und  41 gelten entsprechend. (3) Fr die Zusammensetzung des Ausschusses und die Berufung der Mitglieder gilt  37 entsprechend. Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vorschlag der Industrie- und Handelskammer berufen. (4) Zur Ausbildungsmeisterprfung ist zuzulassen, wer eine Abschluáprfung in einem grafischen Gewerbe bestanden hat und danach eine mindestens dreij„hrige praktische T„tigkeit in dem Gewerbe nachweist, in dem er die Prfung ablegen will. Der Besuch einer Fachschule kann ganz oder teilweise auf die T„tigkeit im Beruf angerechnet werden. (5) Der Bundesminister fr Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister fr Bildung und Wissenschaft nach Anh”ren des St„ndigen Ausschusses des Bundesinstituts fr Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen in der Ausbildungsmeisterprfung festsetzen.
Dritter Unterabschnitt. Bergwesen  78. Die nach Landesrecht zust„ndige Beh”rde ist in den F„llen der  23 und 24 die zust„ndige Bergbeh”rde.

Dritter Abschnitt. Berufsbildung in der Landwirtschaft  79. (1) Fr die Berufsbildung in den Betrieben der Landwirtschaft, einschlieálich der l„ndlichen Hauswirtschaft, ist die Landwirtschaftskammer zust„ndige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. Soweit Landwirtschaftskammern nicht bestehen, bestimmt das Land die zust„ndige Stelle. (2) Als Betriebe der Landwirtschaft gelten insbesondere auch Betriebe des Weinbaus, Gemse-, Obst- und Gartenbaus, der Forstwirtschaft, der Fischerei in Binnengew„ssern, der kleinen Hochsee- und Kstenfischerei sowie Betriebe der Pflanzenzucht und der Zucht oder Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere.  80. (1) Die fr die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, wer 1. die Meisterprfung in dem Ausbildungsberuf bestanden hat, in dem ausgebildet werden soll, 2. eine Abschluáprfung an einer deutschen Hochschule oder einer ”ffentlichen oder staatlich anerkannten deutschen Ingenieurschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch t„tig gewesen ist oder 3. eine anerkannte Prfung an einer Ausbildungsst„tte oder vor einer Prfungsbeh”rde in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch t„tig gewesen ist. (2) Der Bundesminister fr Ern„hrung, Landwirtschaft und Forsten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister fr Bildung und Wissenschaft nach Anh”ren des St„ndigen Ausschusses des Bundesinstituts fr Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 3 bestimmen, welche Prfungen fr welche Ausbildungsberufe anerkannt werden. (3) Die nach Landesrecht zust„ndige Beh”rde kann Personen, die den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entsprechen, die fachliche Eignung nach Anh”ren der zust„ndigen Stelle widerruflich zuerkennen.  81. (1) Fr die Abnahme der Meisterprfung errichtet die nach Landesrecht zust„ndige Beh”rde einen Ausschuá. Bei Bedarf k”nnen gemeinsame Prfungsausschsse errichtet werden. (2) Die  37, 38 und 41 gelten entsprechend mit der Maágabe, daá von  37 Abs. 2 nur abgewichen werden darf, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prfungsausschusses nicht berufen werden kann und im Falle des  37 Abs. 3 die Beauftragten der Arbeitgeber auf Vorschlag der zust„ndigen Stelle ( 79 Abs. 1) berufen werden. (3) Zur Meisterprfung ist zuzulassen, wer eine Abschluáprfung in einem landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf bestanden hat und danach eine mindestens dreij„hrige praktische T„tigkeit in dem Beruf nachweist, in dem er die Prfung ablegen will. In Ausnahmef„llen kann der Meisterprfungsausschuá von den Voraussetzungen des Satzes 1 ganz oder teilweise befreien. (4) Der Bundesminister fr Ern„hrung, Landwirtschaft und Forsten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister fr Bildung und Wissenschaft nach Anh”ren des St„ndigen Ausschusses des Bundesinstituts fr Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen in der Meisterprfung festsetzen.  82. (1) Eine Ausbildungsst„tte ist nach Art und Einrichtung im Sinne des  22 Abs. 1 Nr. 1 fr die Berufsausbildung nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zust„ndigen Beh”rde nach Anh”ren der zust„ndigen Stelle als Ausbildungsst„tte anerkannt ist. (2) Der Bundesminister fr Ern„hrung, Landwirtschaft und Forsten kann zur F”rderung der Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesminister fr Bildung und Wissenschaft nach Anh”ren des St„ndigen Ausschusses des Bundesinstituts fr Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen fr die Gr”áe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsst„tte festsetzen.
Vierter Abschnitt. Berufsbildung im ”ffentlichen Dienst  83. Dieses Gesetz gilt nicht fr ein Berufsausbildungsverh„ltnis, das ausdrcklich mit dem ausschlieálichen Ziel einer sp„teren Verwendung als Beamter begrndet wird.  84. (1) Im ”ffentlichen Dienst bestimmt fr den Bund die oberste Bundesbeh”rde fr ihren Gesch„ftsbereich die zust„ndige Stelle 1. in den F„llen der  23, 24 und 45 sowie der  23 a, 24 und 41 a der Handwerksordnung, 2. fr die Berufsbildung in anderen als den in den  73 bis 75, 79, 87, 89, 91 und 93 erfaáten Ausbildungsberufen; dies gilt auch fr die der Aufsicht des Bundes unterstehenden K”rperschaften, Anstalten und Stiftungen des ”ffentlichen Rechts; die L„nder bestimmen die zust„ndige Stelle fr ihren Bereich sowie fr die Gemeinden, die Gemeindeverb„nde und die sonstigen der Aufsicht der L„nder unterstehenden K”rperschaften, Anstalten und Stiftungen des ”ffentlichen Rechts. (2) Absatz 1 gilt entsprechend fr Ausbildungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des ”ffentlichen Rechts oder auáerhalb des ”ffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des ”ffentlichen Dienstes ausgebildet wird. (3) Im Bereich des Bundes ist die oberste Bundesbeh”rde oder die von ihr bestimmte Beh”rde die zust„ndige Beh”rde im Sinne der  23, 24, 37 Abs. 4,  41 und 56 Abs. 2 und 3. Ist eine oberste Bundesbeh”rde oder eine oberste Landesbeh”rde zust„ndige Stelle im Sinne dieses Gesetzes, so bedarf es in den F„llen des  37 Abs. 4, der  41 und 56 Abs. 3 keiner Genehmigung. (4) Im Falle des  72 Abs. 1 bedrfen Besichtigungen der Betriebsr„ume, der Betriebseinrichtungen und der Ausbildungspl„tze, soweit Belange der ”ffentlichen Sicherheit berhrt werden, der Zustimmung der obersten Dienstbeh”rde oder der von ihr bestimmten Stelle.  84a. Die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des ”ffentlichen Rechts bestimmen fr ihren Bereich die zust„ndige Stelle fr die Berufsbildung in anderen als den in den  73 bis 75, 79, 84, 87, 89, 91 und 93 erfaáten Ausbildungsberufen.  85.  5 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht fr Vereinbarungen, in denen der Auszubildende sich fr die Zeit nach Abschluá der Berufsausbildung bis zur Dauer von vier Jahren als Soldat auf Zeit verpflichtet.  86. (1) Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldaten sind nach  40 Abs. 2 Satz 2 und nach  37 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung zur Abschluáprfung zuzulassen, wenn der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, daá der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prfung rechtfertigen. (2) Absatz 1 gilt fr Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz entsprechend mit der Maágabe, daá an die Stelle des Bundesministers der Verteidigung der Bundesminister des Innern tritt.
Fnfter Abschnitt. Berufsbildung der Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notargehilfen  87. (1) Fr die Berufsbildung der Rechtsanwaltsgehilfen sind die Rechtsanwaltskammern, fr die Berufsbildung der Patentanwaltsgehilfen die Patentanwaltskammern, fr die Berufsbildung der Notargehilfen die Notarkammern und in ihrem T„tigkeitsbereich die Notarkasse zust„ndige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. Die Rechtsanwaltskammern sind auch zust„ndige Stelle fr die Berufsbildung der Gehilfen, die gleichzeitig zum Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgehilfen oder zum Rechtsanwalts- und Notargehilfen ausgebildet werden. (2) In den F„llen der  23 und 24 treten an die Stelle der nach Landesrecht zust„ndigen Beh”rde die fr die Aufsicht ber die Rechtsanwalts- und Notarkammern, die Patentanwaltskammern und die Notarkasse jeweils zust„ndigen Beh”rden.
 88. Die fr die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt fr den jeweiligen Ausbildungsberuf, wer zur Rechtsanwaltschaft oder zur Patentanwaltschaft zugelassen oder als Notar bestellt ist.
Sechster Abschnitt. Berufsbildung der Gehilfen in wirtschafts- und steuerberatenden Berufen  89. (1) Fr die Berufsbildung der Gehilfen in wirtschafts- und steuerberatenden Berufen sind jeweils fr ihren Bereich die Wirtschaftsprferkammer und die Berufskammern der Steuerberater und der Steuerbevollm„chtigten zust„ndige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. Durch Vereinbarung k”nnen die der zust„ndigen Stelle nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben einer anderen Kammer bertragen werden; die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbeh”rden. (2) In den F„llen der  23 und 24 treten an die Stelle der nach Landesrecht zust„ndigen Beh”rde die fr die Aufsicht ber die Wirtschaftsprferkammer und die Berufskammern der Steuerberater und Steuerbevollm„chtigten jeweils zust„ndigen Beh”rden.  90. Die fr die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, wer als Wirtschaftsprfer, als vereidigter Buchprfer, als Steuerberater oder als Steuerbevollm„chtigter bestellt oder anerkannt ist.
Siebenter Abschnitt. Berufsbildung der Arzt-, Zahnarzt- und Apothekenhelfer  91. (1) Fr die Berufsbildung der Arzt-, Zahnarzt- und Apothekenhelfer sind die Žrzte-, Zahn„rzte- und Apothekerkammern jeweils fr ihren Bereich zust„ndige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. (2) In den F„llen der  23 und 24 tritt an die Stelle der nach Landesrecht zust„ndigen Beh”rde die fr die Aufsicht ber die jeweilige Kammer zust„ndige Beh”rde.  92. Die fr die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt fr den jeweiligen Ausbildungsberuf, wer als Arzt, Zahnarzt oder Apotheker bestallt oder approbiert ist.
Achter Abschnitt. Berufsbildung in der Hauswirtschaft  93. Der Bundesminister fr Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister fr Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung die fr die Berufsbildung in der Hauswirtschaft, ausgenommen die l„ndliche Hauswirtschaft, zust„ndige Stelle bestimmen.  94. (1) Die fr die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, wer 1. die Meisterprfung in dem Ausbildungsberuf bestanden hat, in dem ausgebildet werden soll, oder 2. eine Abschluáprfung an einer ”ffentlichen oder staatlich anerkannten H”heren Fachschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch t„tig gewesen ist. (2) Die nach Landesrecht zust„ndige Beh”rde kann Personen, die den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entsprechen, die fachliche Eignung nach Anh”ren der zust„ndigen Stelle widerruflich zuerkennen.  95. (1) Fr die Abnahme der Meisterprfung errichtet die nach Landesrecht zust„ndige Beh”rde einen Ausschuá. Bei Bedarf k”nnen gemeinsame Prfungsausschsse errichtet werden. (2) Die  37, 38 und 41 gelten entsprechend mit der Maágabe, daá im Falle des  37 Abs. 3 die Beauftragten der Arbeitgeber auf Vorschlag der zust„ndigen Stelle ( 93 Abs. 1) berufen werden. (3) Zur Meisterprfung ist zuzulassen, wer eine Abschluáprfung in einem hauswirtschaftlichen Ausbildungsberuf bestanden hat und danach eine mindestens dreij„hrige praktische T„tigkeit in dem Beruf nachweist, in dem er die Prfung ablegen will. In Ausnahmef„llen kann der Meisterprfungsausschuá von den Voraussetzungen des Satzes 1 ganz oder teilweise befreien. (4) Der Bundesminister fr Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister fr Bildung und Wissenschaft nach Anh”ren des St„ndigen Ausschusses des Bundesinstituts fr Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen in der Meisterprfung festsetzen.  96. (1) Eine Ausbildungsst„tte ist nach Art und Einrichtung im Sinne des  22 Abs. 1 Nr. 1 fr die Berufsausbildung nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zust„ndigen Beh”rde nach Anh”ren der zust„ndigen Stelle als Ausbildungsst„tte anerkannt ist. (2) Der Bundesminister fr Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister fr Bildung und Wissenschaft zur F”rderung der Berufsbildung nach Anh”ren des St„ndigen Ausschusses des Bundesinstituts durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen fr die Gr”áe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsst„tte festsetzen.
Neunter Abschnitt. Sonstige Berufs- und Wirtschaftszweige  97. Der zust„ndige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister fr Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung fr F„lle, die in den  74 bis 96 nicht geregelt sind, die zust„ndige Stelle bestimmen und Vorschriften ber die fr die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die Eignung der Ausbildungsst„tte erlassen. Der Bundesminister fr Bildung und Wissenschaft kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, fr die F„lle des Satzes 1 Vorschriften ber die berufs- und arbeitsp„dagogischen Kenntnisse erlassen. Der St„ndige Ausschuá des Bundesinstitus fr Berufsbildung ist vorher zu h”ren.
Siebenter Teil. Buágeldvorschriften  98.
(aufgehoben)
 99. (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen  4 Abs. 1 oder 4 den wesentlichen Inhalt des Vertrages oder seine wesentlichen Žnderungen nicht schriftlich niederlegt, 2. entgegen  4 Abs. 3 oder 4 dem Auszubildenden oder dessen gesetzlichem Vertreter die unterzeichnete Niederschrift nicht aush„ndigt, 3. dem Auszubildenden Aufgaben bertr„gt, die dem Ausbildungszweck nicht dienen, 4. entgegen  7 dem Auszubildenden die fr die Teilnahme am Berufsschulunterricht, an Prfungen oder an Ausbildungsmaánahmen auáerhalb der Ausbildungsst„tte erforderliche Zeit nicht gew„hrt, 5. Auszubildende einstellt oder ausbildet, obwohl er nach  20 Abs. 2 Nr. 1 pers”nlich oder nach  20 Abs. 3 fachlich nicht geeignet ist, 6. entgegen  20 Abs. 4 einen Ausbilder bestellt, obwohl dieser nach  20 Abs. 2 Nr. 1 pers”nlich oder nach  20 Abs. 3 fachlich nicht geeignet ist oder diesem die Ausbildung nach  24 untersagt worden ist, 7. Auszubildende einstellt oder ausbildet, obwohl ihm das Einstellen oder Ausbilden nach  24 untersagt worden ist, 8. entgegen  33 die Eintragung in das Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig beantragt oder eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift nicht beifgt, 9. entgegen  45 Abs. 1 Satz 3 der zust„ndigen Stelle oder ihrem Beauftragten eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollst„ndig erteilt, Unterlagen nicht vorlegt oder eine Besichtigung nicht gestattet, 10. entgegen  72 Abs. 1 den Beauftragten des Instituts eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollst„ndig erteilt, Unterlagen nicht vorlegt oder eine Besichtigung nicht gestattet. (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 8 bis 10 k”nnen mit einer Geldbuáe bis zu zweitausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 mit einer Geldbuáe bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. Achter Teil. Žnderung und Auáerkrafttreten von Vorschriften  100.
(Handwerksordnung: Hier nicht erfaát)  101.
(Neufassung der Handwerksordnung: Hier nicht erfaát)  102. (Arbeitsgerichtsgesetz: Hier nicht erfaát)  103.
(Industrie- und Handelskammergesetz: Hier nicht erfaát)  104. (Gewerbeordnung: Hier nicht erfaát)  105. (Erstes Strafrechtsreformgesetz: Hier nicht erfaát)  106. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle Vorschriften und Bestimmungen, die den gleichen Gegenstand regeln oder diesem Gesetz widersprechen, auáer Kraft. Dies gilt insbesondere fr 1.-9. (Hier nicht erfaát) (2) (Hier nicht erfaát) Neunter Teil. šbergangs- und Schluávorschriften  107. (1) Bundesgesetzliche Regelungen ber die Berufsbildung in Heil- und Heilhilfsberufen bleiben unberhrt. (2) Solange und soweit von den Erm„chtigungen zum Erlaá von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kein Gebrauch gemacht wird, werden die Landesregierungen erm„chtigt, solche Rechtsverordnungen im Bereich der Heilhilfsberufe zu erlassen. Die Erm„chtigung kann auf oberste Landesbeh”rden weiter bertragen werden.  108. (1) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anerkannten Lehrberufe und Anlernberufe oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe gelten als Ausbildungsberufe im Sinne des  25 Abs. 1. Die Berufsbilder, die Berufsbildungspl„ne, die Prfungsanforderungen und die Prfungsordnungen fr diese Berufe sind bis zum Erlaá der Ausbildungsordnungen nach  25 Abs. 1 und der Prfungsordnungen nach  41 anzuwenden. (2) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Prfungszeugnisse in Berufen, die nach Absatz 1 als anerkannte Ausbildungsberufe gelten, stehen Prfungszeugnissen nach  34 Abs. 2 gleich.  108a. Prfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Prfungszeugnisse nach  34 Abs. 2 stehen einander gleich.  109. (gegenstandslos)  110. (gegenstandslos)  111. (1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ausbildet, ohne dessen Anforderungen ber die Berechtigung zum Einstellen oder Ausbilden zu gengen, darf eine begonnene Ausbildung zu Ende fhren. (2) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ausbildet, ohne daá er eine Prfung im Sinne des  76 Abs. 1 abgelegt hat, gilt als fachlich geeignet, wenn er mindestens zehn Jahre mit Erfolg ausgebildet hat. (3) Fr Berufsausbildungsvertr„ge, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, gelten die bisherigen vertraglichen Vorschriften weiter, sofern nicht nach diesem Gesetz etwas anderes vereinbart wird.  112. (1) Die Anerkennung der Bef„higungsnachweise von Angeh”rigen eines Mitgliedstaates der Europ„ischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens ber den Europ„ischen Wirtschaftsraum erfolgt in den F„llen des  40 Abs. 2,  76 Abs. 1,  77 Abs. 1 und 4,  80 Abs. 1,  81 Abs. 3,  94 Abs. 1 und  95 Abs. 3 nach der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 ber eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreij„hrige Berufsausbildung abschlieáen. (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) und der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 ber eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Bef„higungsnachweise in Erg„nzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25). (2) Die Anerkennung kann unter den in Artikel 4 der in Absatz 1 genannten Richtlinien aufgefhrten Voraussetzungen davon abh„ngig gemacht werden, daá gem„á Artikel 4 Abs.1 Buchstabe a dieser Richtlinien Berufserfahrung nachgewiesen oder gem„á Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b dieser Richtlinien ein Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprfung abgelegt wird. (3) Die Entscheidung ber die Anerkennung trifft die zust„ndige Stelle. Sie kann die Durchfhrung von Anpassungslehrg„ngen und Eignungsprfungen regeln. Die mit Begrndung versehene Entscheidung ber den Antrag muá sp„testens vier Monate nach Vorlage der vollst„ndigen Unterlagen des Antragstellers ergehen.  113. Dieses Gesetz tritt am 1. September 1969 in Kraft.

 

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