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BEWGDV

 

DV zum Bewertungsgesetz (BewDV)

 

 1-46.
(weggefallen)

III. Betriebsverm”gen

 47-55.
(weggefallen)


IV. Sonstiges Verm”gen, Gesamtverm”gen und Inlandsverm”gen

a) Wertpapiere und Anteile

 56-72.
(weggefallen)

Zu  110 Absatz 1 Nr. 6 und  12 Absatz 4 des Gesetzes)

b) Noch nicht f„llige Ansprche aus Lebensversicherungen

 73.
(1) Fr die Berechnung des Werts noch nicht f„lliger Ansprche aus Lebens-,.Kapital- und Rentenversicherungen gelten die folgenden Bestimmungen:
1. Bei Ansatz mit zwei Dritteln der eingezahlten Pr„mien ( 12 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes):
a) Rckzahlungen (ausgeschttete Gewinnanteile u. dgl.) sind von den eingezahlten Pr„mien abzuziehen. 2 Ist die Rckzahlung durch Anrechnung auf laufende Pr„mien vorgenommen worden, so ist nur der tats„chlich gezahlte Pr„mienbetrag anzusetzen.
b) Gutgeschriebene Gewinnanteile u. dgl., ber die der Steuerpflichtige auch vor Eintritt des Versicherungsfalls verfgen kann, sind von den eingezahlten Pr„mien abzuziehen. 2 Die gutgeschriebenen Gewinnanteile sind als laufende Guthaben im Sinne des  110 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes anzusehen.
c) Gutgeschriebene Gewinnanteile u. dgl., ber die der Steuerpflichtige nicht vor Eintritt des Versicherungsfalls verfgen kann, sind von den eingezahlten Pr„mien nicht abzuziehen. 2 In diesen F„llen sind die vollen Pr„mien zugrunde zu legen; die gutgeschriebenen Gewinnanteile u. dgl. sind nicht besonders anzusetzen.
2 Die Bestimmungen zu a bis c gelten ohne Rcksicht darauf, ob es sich um laufende Pr„mien oder um Einmalpr„mien handelt. 3 Die Bestimmungen gelten entsprechend fr die Bewertung von Ansprchen aus Kapitalversicherungen mit zwei Dritteln der eingezahlten Kapitalbeitr„ge. 4 Die neben den Pr„mien oder Kapitalbeitr„gen gezahlte Versicherungsteuer ist bei der Bewertung der Ansprche auáer Betracht zu lassen.
2. Bei Ansatz mit dem Rckkaufswert ( 12 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes):
a) Gutgeschriebene Gewinnanteile u. dgl., ber die der Steuerpflichtige auch vor Eintritt des Versicherungsfalls verfgen kann, sind, da sie nicht im Rckkaufswert bercksichtigt werden, besonders, und zwar als laufende Guthaben im Sinne des  110 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes, anzusetzen.
b) Gutgeschriebene Gewinnanteile u. dgl., ber die der Steuerpflichtige nicht vor Eintritt des Versicherungsfalls verfgen kann, sind, soweit sie im Rckkaufswert bercksichtigt sind, nicht besonders anzusetzen, soweit sie im Rckkaufswert nicht bercksichtigt sind, als Kapitalforderungen im Sinne des  110 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes, die bis zum Eintritt des Versicherungsfalls befristet sind, anzusetzen.
(2) 1 Hat der Steuerpflichtige bei dem Versicherungsunternehmen ein Darlehen (Policedarlehen) aufgenommen oder von dem Unternehmen eine Vorauszahlung erhalten, so gelten die Zinsen (Zusatzbeitr„ge) fr das Policedarlehen oder die Vorauszahlung nicht als Pr„mien und sind daher bei der Berechnung des Werts nach Abs. 1 Nr. 1 auáer Betracht zu lassen. 2 Das Policedarlehen oder die Vorauszahlung selbst ist vom Rckkaufswert (Absatz 1 Nr. 2) nicht abzusetzen; das Darlehen oder die Vorauszahlung ist bei der Ermittlung des Verm”gens als Schuld abzuziehen.

 74 bis 86)
(weggefallen)

 87 und 88
(sachlich berholt)


DV zu  81 BewG

 1.
In den F„llen, in denen die Einheitswerte der bebauten Grundstcke im Ertragswertverfahren zu ermitteln und die Wertverh„ltnisse vom 1. Januar 1964 zugrunde zu legen sind, sind auáergew”hnliche Grundsteuerbelastungen im Sinne des  81 des Gesetzes nach Maágabe der  2 bis 4 zu bercksichtigen.

 2.
(1) 1 Die Grundsteuerbelastung in jeder Gemeinde wird durch eine Belastungszahl ausgedrckt. 2 Die Belastungszahl ergibt sich durch die Anwendung eines Vervielf„ltigers auf die Zahl, die am Hauptfeststellungszeitpunkt die H”he des Hebesatzes bei der Grundsteuer fr Grundstcke bestimmt hat.
(2) 1 Der Vervielf„ltiger ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle:

Gebiet der ehemaligen Landesfinanz„mter


Darmstadt Dsseldorf Hamburg Hannover
a b a b a b c a b c


I - 55 67,5 63,5 - - 56 - 59,5 -
II - 63,5 76,5 72 - - 60 - 68 -
III 76,5 72 90 85 72 - 64 72 68 -
IV 81 76,5 99 - - 80,5 76 81 76,5 76
V 90 - 76,5 72 - 90 85 80
VI 99 - 90 - 80 108 - 92
VII 103,5 -
VIII


Gebiet der ehemaligen Landesfinanz„mter


Karlsruhe Kassel K”ln Magdeburg
a b a b a b a


I - 55 - 55 67,5 63,5 -
II - 63,5 - 68 85,5 80,5 -
III - 68 81 76,5 85,5*) 80,5 -
IV 72 68 94,5 - 94,5**) 89 81
V 76,5 72 103,5 - 103,5 - 94,5
VI 81 76,5 103,5
VII 90 -
VIII 99 -


Gebiet der ehemaligen Landesfinanz„mter


Mnster Nordmark Saarland Stuttgart
a b a b c a b a b


I 72 68 - 59,5 - - 68 - 72
II 81 76,5 67,5 63,5 - 81 76,5 - 76,5
III 90 85 72 68 - 90 - 85,5 80,5
IV 99 - 81 - 80 99 - 94,5 89
V 85,5 - - 103,5 -
VI 99 - -
VII 103,5 - 92
VIII


Gebiet der ehemaligen Landesfinanz„mter


Thringen Weser-Ems Mnchen, Nrnberg, Berlin
Wrzburg
a a b a b c



I - - 51 - 55 52
II - 63 59,5 67,5 63,5
III 94,5 72 68 - 68

IV 103,5 76,5 72 76,5 72
V 90 85 81 76,5
VI 99 - 85,5 80,5
VII 94,5 -
VIII 103,5



*) einschl. Idar-Oberstein
**) einschl. Birkenfeld


2 Bei Anwendung der Tabelle ist von dem Gebiet des Landesfinanzamts und dem Bezirk auszugehen, zu denen die Gemeinde nach den Verordnungen der Pr„sidenten der Landesfinanz„mter ber die Bewertung bebauter Grundstcke vom 17. Dezember 1934 (Reichssteuerblatt S. 1641 ff.) oder der Verordnung des Pr„sidenten des Landesfinanzamts Wrzburg ber die Bewertung bebauter Grundstcke im Saarland vom 29. Februar 1936 (Reichssteuerblatt S. 193) geh”rt hat; die Bezirke sind mit r”mischen Ziffern bezeichnet. 3 Mit den Buchstaben a, b oder c ist die Gemeindegruppe bezeichnet, zu der die Gemeinde nach den  29 und 30 der Grundsteuer-Durchfhrungsverordnung in der Fassung vom 29. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 79), zuletzt ge„ndert durch Artikel I der Verordnung zur Žnderung grundsteuerlicher Vorschriften vom 31. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1118), geh”rt. 4 Ist die Grundsteuer am Hauptfeststellungszeitpunkt abweichend von der nach den  29 und 30 der Grundsteuer-Durchfhrungsverordnung anzuwendenden Gemeindegruppe erhoben worden, so ist die Gemeindegruppe maágebend, die der Erhebung der Steuer zugrunde gelegt worden ist. 5 Waren Bezirke in den Verordnungen der Pr„sidenten der Landesfinanz„mter durch Buchstabenzus„tze oder Untergruppen unterteilt, so gelten die Zahlen der Tabelle fr den ganzen Bezirk.
(3) 1 Geh”rt eine Gemeinde am Hauptfeststellungszeitpunkt zu verschiedenen Bezirken oder Gemeindegruppen oder war der Hebesatz innerhalb der Gemeinde unterschiedlich, so ist fr die Gemeinde nur eine Belastungszahl anzusetzen; diese ergibt sich als Durchschnitt der zun„chst besonders berechneten Belastungszahlen. 2 Bei der Bildung des Durchschnitts sind die Einwohnerzahlen am Hauptfeststellungszeitpunkt zu bercksichtigen.

 3.
Bei den in einer Gemeinde belegenen bebauten Grundstcken, die im Ertragswertverfahren zu bewerten sind und nicht zu den in  79 Abs. 3 und 4 des Gesetzes bezeichneten Grundstcken geh”ren, ist der Grundstckswert oder der Wert des entsprechenden Grundstcksteils

1. um 10 vom Hundert zu erm„áigen,
wenn die Belastungszahl mehr als 29 000 betr„gt,
2. um 5 vom Hundert zu erm„áigen,
wenn die Belastungszahl nicht mehr als 29 000,
aber mehr als 23 000 betr„gt,
3. um 5 vom Hundert zu erh”hen,
wenn die Belastungszahl nicht mehr als 11 000,
aber mehr als 5 000 betr„gt,
4. um 10 vom Hundert zu erh”hen,
wenn die Belastungszahl nicht mehr als 5000 betr„gt.


 4.
1 Die Belastungszahl ( 2) bestimmt auch die Grundsteuerbelastung des Wohnteils der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ( 34 des Gesetzes) in einer Gemeinde. 2  3 ist bei der Ermittlung des Wohnungswerts ( 47 des Gesetzes) anzuwenden.

 5.
(gegenstandslos)

 6.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkndung in Kraft.

 

DV zu  90 BewG

 1.
In den F„llen, in denen die Einheitswerte der bebauten Grundstcke im Sachwertverfahren zu ermitteln und die Wertverh„ltnisse vom 1. Januar 1964 zugrunde zu legen sind, ist nach den  2 bis 4 zu verfahren.

 2.
(1) 1 Die Wertzahl zur Angleichung des Ausgangswerts ( 83 des Gesetzes) an den gemeinen Wert wird in einem Hundertsatz ausgedrckt. 2 Sie ergibt sich aus der nachstehenden šbersicht:

Grundstcksart und Grundstcksgruppe Wertzahl
in v. H.



A. Gesch„ftsgrundstcke
1. Fabriken und Werkst„tten des Handwerks mit einem Ausgangswert
bis zu 500 000 DM
Altbauten 70
Neubauten 75
Nachkriegsbauten 80
mit einem Ausgangswert ber 500 000 DM bis zu 1 000 000 DM
Altbauten 70
Neubauten 75
Nachkriegsbauten 75
mit einem Ausgangswert ber 1 000 000 DM 70
2. Lagerh„user 80
3. Warenh„user
Altbauten 75
Neubauten 80
Nachkriegsbauten 85
4. Hotels und Kinderheime
Betriebe, die mindestens 3 Monate im Jahr geschlossen sind 65
brige Betriebe 70
5. Grundstcke, die unmittelbar und nicht nur vorbergehend der
Gewinnung, Lieferung und Verteilung von Wasser zur
”ffentlichen Versorgung dienen 60
6. 1)Grundstcke, die unmittelbar dem ”ffentlichen Verkehr mit
Luftfahrzeugen, Schienenbahnen, Oberleitungsomnibussen und
Kraftomnibussen dienen 50
7. 1)Grundstcke, die unmittelbar dem Betrieb, der Erhaltung
und der Verwaltung eines ”ffentlichen Hafens dienen 50
8. Geld- und Kreditinstitute
Altbauten 60
Neubauten 65
Nachkriegsbauten 75
9. Lichtspielh„user und Theater
in Gemeinden bis 10 000 Einwohner 60
in Gemeinden ber 10 000 bis 100 000 Einwohner 65
in Gemeinden ber 100 000 Einwohner 60
10. brige Gesch„ftsgrundstcke
Altbauten 70
Neubauten 75
Nachkriegsbauten 80
B. Mietwohngrundstcke und gemischt genutzte Grundstcke
Altbauten 70
Neubauten 75
Nachkriegsbauten 80
C. Einfamilienh„user und Zweifamilienh„user
Altbauten 60
Neubauten 65
Nachkriegsbauten 75
D. Sonstige bebaute Grundstcke
Altbauten 60
Neubauten 70
Nachkriegsbauten 75


(2) Als Hotels gelten auch Fremdenheime und andere Grundstcke, die dem Beherbergungsgewerbe dienen.
(3) Bei Lichtspielh„usern und Theatern ist die Einwohnerzahl der Belegenheitsgemeinde im Hauptfeststellungszeitpunkt maágebend;  80 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(4) 1 Es sind anzuwenden die Wertzahlen fr

  1. Altbauten, wenn die Geb„ude bis zum 31. M„rz 1924 bezugsfertig gewordensind,
  2. Neubauten, wenn die Geb„ude in der Zeit vom 1. April 1924 bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind,
  3. Nachkriegsbauten, wenn die Geb„ude nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind.
  4. Bei Grundstcken mit Geb„uden oder Geb„udeteilen verschiedener Baujahrgruppen, fr die die Wertminderung wegen Alters ( 86 des Gesetzes) getrennt berechnet worden ist, ist fr das ganze Grundstck eine durchschnittliche Wertzahl zu bilden. 3 Dabei ist von dem Verh„ltnis der auf die verschiedenen Baujahrgruppen entfallenden Geb„udewerte oder Teile des Geb„udewerts auszugehen. 4 Die errechnete Zahl ist auf die durch die Zahl 5 teilbare Zahl abzurunden, die ihr am n„chsten kommt.

(5) 1 Geh”ren Teile eines Gesch„ftsgrundstcks zu verschiedenen Grundstcksgruppen, so ist fr das ganze Grundstck eine durchschnittliche Wertzahl zu bilden. 2 Dabei ist von dem Verh„ltnis der auf die verschiedenen Grundstcksgruppen entfallenden Geb„udewerte oder Teile des Geb„udewerts auszugehen. 3 Die errechnete Zahl ist auf die durch die Zahl 5 teilbare Zahl abzurunden, die ihr am n„chsten kommt. 4 Dies gilt nicht fr Teile eines Fabrikgrundstcks.

 3.
Fr Fabrikgrundstcke, bei denen der gesamte Betrieb stilliegt, gilt folgendes:

  1. L„át sich das Grundstck nicht mehr fr einen Fabrikbetrieb, aber noch fr andere Zwecke verwenden, so erm„áigt sich die Wertzahl um 10.
  2. L„át sich das Grundstck noch fr einen Fabrikbetrieb verwenden, steht aber nicht fest, daá der Betrieb sp„testens nach zwei Jahren wieder aufgenommen wird, so erm„áigt sich die Wertzahl um 5.
  3. Steht fest, daá ein Fabrikbetrieb sp„testens nach zwei Jahren wieder aufgenommen wird, so bestimmt sich die Wertzahl nach  2.

 4.
(1) 1 Fr Gesch„ftsgrundstcke und fr gemischtgenutzte Grundstcke im Zonenrandgebiet erm„áigt sich die Wertzahl, die sich nach den  2 und 3 ergibt, um 10. 2 Als Zonenrandgebiet im Sinne dieser Verordnung sind anzusehen

  1. im Land Schleswig-Holstein die kreisfreien St„dte Flensburg, Kiel, Neumnster und Lbeck, die Kreise Flensburg, Schleswig, Eckernf”rde, Rendsburg, Pl”n, Oldenburg, Eutin, Segeberg, Stormarn und Herzogtum Lauenburg;
  2. im Land Niedersachsen die kreisfreien St„dte Lneburg und Wolfsburg, die Landkreise Lneburg, Lchow-Dannenberg, Uelzen und Gifhorn, die kreisfreien St„dte Braunschweig, Salzgitter und Goslar, die Landkreise Helmstedt, Braunschweig, Wolfenbttel, Goslar, Gandersheim und Restkreis Blankenburg, die kreisfreie Stadt Hildesheim und die frhere kreisfreie Stadt G”ttingen, die Landkreise Peine, Hildesheim-Marienburg, Zellerfeld, Osterode, Einbeck, Northeim, Duderstadt, G”ttingen und Mnden;
  3. im Land Hessen die kreisfreien St„dte Kassel und Fulda, die Landkreise Hofgeismar, Kassel, Witzenhausen, Eschwege, Melsungen, Rotenburg, Hersfeld, Hnfeld, Lauterbach, Fulda und Schlchtern;
  4. im Land Bayern die kreisfreien St„dte Bad Kissingen und Schweinfurt, die Landkreise Mellrichstadt, Bad Neustadt/Saale, Brckenau, K”nigshofen/Grabfeld, Bad Kissingen, Hofheim, Ebern, Schweinfurt und Haáfurt, die kreisfreien St„dte Coburg, Neustadt b. Coburg, Hof, Selb, Kulmbach, Marktredwitz, Bayreuth und Bamberg, die Landkreise Coburg, Staffelstein, Bamberg, Lichtenfels, Kronach, Stadtsteinach, Kulmbach, Naila, Mnchberg, Hof, Rehau, Wunsiedel und Bayreuth, die kreisfreie Stadt Weiden, die Landkreise Tirschenreuth, Kemnath, Neustadt a. d. Waldnaab, Vohenstrauá, Nabburg, Oberviechtach, Waldmnchen, Neunburg v. W., Cham und Roding, die kreisfreien St„dte Deggendorf und Passau, die Landkreise K”tzting, Viechtach, Regen, Bogen, Grafenau, Deggendorf, Wolfstein, Wegscheid und Passau.

(2) Durch die Erm„áigung nach Absatz 1 darf sich keine geringere Wertzahl als 50 vom Hundert ergeben.

 5.
(gegenstandslos)

 6.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkndung in Kraft.


DV zu  122 Abs. 3 BewG

 1.
Bei der Ermittlung der Einheitswerte auf der Grundlage der Wertverh„ltnisse vom 1. Januar 1964 sind bei den in Berlin (West) belegenen bebauten Grundstcken die nach den  78 bis 94 des Gesetzes ermittelten Grundstckswerte fr Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 1994 um 20 vom Hundert zu erm„áigen.
===
 2.
(weggefallen)

 3.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkndung in Kraft.

 

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