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ESTDV

 

Einkommensteuer-Durchfhrungsverordnung 1996 (EStDV 1996)


õõ 1. bis 3. (aufgehoben)


Zu õ 3 des Gesetzes

õ 4 Steuerfreie Einnahmen
Die Vorschriften der Lohnsteuer-Durchfhrungsverordnung ber die Steuerpflicht oder die Steuerfreiheit von Einnahmen aus nichtselbst„ndiger Arbeit sind bei der Veranlagung anzuwenden.

õ 5.
(weggefallen)


Zu den õõ 4 bis 7 des Gesetzes

õ 6 Er”ffnung, Erwerb, Aufgabe und Ver„uáerung eines Betriebs
(1) Wird ein Betrieb er”ffnet oder erworben, so tritt bei der Ermittlung des gewinns an die Stelle des Betriebsverm”gens am Schluá des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs das Betriebsverm”gen im Zeitpunkt der Er”ffnung oder des Erwerbs des Betriebs.
(2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder ver„uáert, so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsverm”gens am Schluá des Wirtschaftsjahrs das Betriebsverm”gen im Zeitpunkt der Aufgabe oder der Ver„uáerung des Betriebs.

õ 7 Unentgeltliche šbertragung eines Betriebs, eines Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils oder einzelner Wirtschaftsgter, die zu einem Betriebsverem”gen geh”ren
(1) 1 Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich bertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften ber die Gewinnermittlung ergeben. 2 Der Rechtsnachfolger ist an diese Werte gebunden.
(2) Werden aus betrieblichem Anlaá einzelne Wirtschaftsgter aus einem Betriebsverm”gen unentgeltlich in das Betriebsverm”gen eines anderen Steuerpflichtigen bertragen, so gilt fr den Erwerber oder Betrag als Anschaffungskosten, den er fr das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Erwerbs h„tte aufwendene mssen.
(3) Im Fall des õ 4 Abs. 3 des Gesetzes sind bei der Bemessung der Absetzungen fr Abnutzung oder Substanzverringerung durch den Rechtsnachfolger (Absatz 1) oder Erwerber (Absatz 2) die sich bei Anwendung der Abs„tze 1 und 2 ergebenden Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen.

õ 8 Eigenbetrieblich genutzte Grundstcke von untergeordnetem Wert
Eigenbetrieblich genutzte Grundstcksteile brauchen nicht als Betriebsverm”gen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fnftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstcks und nicht mehr als 40000 Deutsche Mark betr„gt.

õ 8a (aufgehoben)

õ 8b Wirtschaftsjahr
1 Das Wirtschaftsjahr umfaát einen Zeitraum von zw”lf Monaten. 2 Es darf einen Zeitraum von weniger als zw”lf Montane umfassen, wenn
1. ein Betrieb er”ffnet, erworben, aufgegeben oder ver„uáert wird oder
2. ein Steuerpflichtiger von regelm„áigen Abschlssen auf einen bestimmten Tag zu regelm„áigen Abschlssen auf einen anderen bestimmten Tag bergeht. 2 Bei Umstellung eines Wirtschaftsjahrs, das mit dem Kalenderjahr bereinstimmt, auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr und bei Umstellung eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs auf ein anderes vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gilt dies nur, wenn die Umstellung im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird.

õ 8c Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten
(1) 1 Als Wirtschaftsjahr im Sinne des õ 4a Abs. 1 Nr. 1 des gesetzes k”nnen Betrieb mit

  1. einem Futterbauanteil von 80 vom Hundert und mehr Fl„che der landwirtschaftlichen Nutzung den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. April,
  2. reiner Forstwirtschaft den Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September,
  3. reinem Weinbau den Zeitraum vom 1. September bis 31. August

bestimmen. 2 Ein Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art liegt auch dann vor, wenn daneben in geringem Umfang noch eine andere land- und forstwirtschaftliche Nutzung vorhanden ist. 3 Soweit die Oberfinanzdirektion vor dem 1. Januar 1995 ein anderes als die in õ 4a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes oder in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahre festgesetzt haben, kann dieser andere Zeitraum als Wirtschaftsjahr bestimmt werden; dies gilt nicht fr den Weinbau.
(2) 1 Gartenbaubetriebe, Obstbaubetriebe, Baumschulbetriebe und reine Forstbetriebe k”nnen auch das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr bestimmen. 2 Stellt ein Land- und Forstwirt von einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr auf ein mit dem Kalenderjahr bereinstimmendes Wirtschaftsjahr um, verl„ngert sich das letzte vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr um den Zeitraum bis zum Beginn des ersten mit dem Kalenderjahr bereinstimmenden Wirtschaftsjahr; ein Rumpfwirtschaftsjahr ist nicht zu bilden. 3 Stellt ein Land- und Forstwirt das Wirtschaftsjahr fr einen Betrieb mit reinem Weinbau auf ein Wirtschaftsjahr im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 um, gilt Satz 2 entsprechend.
(3) Buchfhrende Land- und Forstwirte im Sinne des õ 4a Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des gesetzes sind Land- und Forstwirte, die auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder ohne eine solche Verpflichtung Bcher fhren und regelm„áig Abschlsse machen.

õ 9 (aufgehoben)

õ 10 Absetzung fr Abnutzung im Fall des õ 4 Abs. 3 des Gesetzes
(1) 1 Bei nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegenen Geb„uden, die bereits am 21. Juni 1948 zum Betriebsverm”gen geh”rt haben, sind im Fall des õ 4 Abs. 3 des gesetzes fr die Bemessung der Absetzung fr Abnutzung als Anschaffung- und herstellungskosten h”chstens die Werte zugrunde zu legen, die sich bei sinngem„áer Anwendung des õ 16 Abs. 1 des D-MArkbilanzgeseetzes in der im Bundesgesetezblatt Teil III, Gliederungsnummer 4140-1, ver”ffentlichten bereinigten Fassung ergeben wrden. 2 In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990, galt, tritt an die Stelle des 21. Juni 1948 der 1. April 1949.
(2) Fr geb„ude, die zum Betriebsverm”gen eines Betriebs oder einer Betriebsst„tte im Saarland geh”ren, gilt Absatz 1 mit der Maágabe, daá an die Stelle des 21. Juni 1948 der 6. Juli 1959 sowie an die Selle des õ 16 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes der õ 8 Abs. 1 und õ 11 des D-Markbilanzgesetzes fr das Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4140-2, ver”ffentlichten bereinigten Fassung.

õ 10a Bemessung der Absetzungen fr die Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsverm”gen geh”renden Wirtschaftsgtern, die der Steuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat
(1) 1 Bei nicht zu einem Betriebsverm”gen geh”renden, nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegenen Geb„uden, die der Steuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat, sind fr die Bemessung der Absetzung fr Abnutzung oder Substanzverringerung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten der am 21. Juni 1948 maágebende Einheitswert des grundstcks, soweit er auf das Geb„ude entf„llt, zuzglich der nach dem 20. Juni 1948 aufgewendeten Herstellungskosten zugrunde zu legen. 2 In Reichsmark festgesetzte Einheitswerte sind im Verh„ltnis von einer Reichsmark zu einer Deutschen Mark umzurechnen.
(2) In dem Teil des landes Berlin, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt, ist Absatz 1 mit der Maágabe anzuwenden, daá an die Stelle des 21. Juni 1948 der 1. April 1949 und an Stelle des 20. Juni 1948 der 31. M„rz 1949 treten.
(3) 1 Im Saarland ist Absatz 1 mit der Maágabe anzuwenden, daá an die Stelle des am 21. Juni 1948 maágebenden Einheitswerts der letzte in Reichsmark festgesetzte Einheitswert und an die Stelle des 20. Juni 1948 der 19. November 1947 treten. 2 Soweit nach Satz 1 fr die Bemessung der Absetzungen fr Abnutzung oder Substanzverringerung von Frankenwerten auszugehen ist, sind diese nach dem amtlichen Umrechnungskurs am 6. Juni 1959 in Deutsche Mark umzurechnen.

õõ 11 bis 11b (aufgehoben)

õ 11c Absetzung fr Abnutzung bei Geb„uden
(1) 1 Nutzungsdauer eines Geb„udes im Sinne des õ 7 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes ist der Zeitraum, in dem ein Geb„ude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann. 2 Der Zeitraum der Nutzungsdauer beginnt

  1. bei Geb„uden, die der Steuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat, mit dem 21. Juni 1948;
  2. bei Geb„uden, die der Steuerpflichtige nach dem 20. Juni 1948 hergestellt hat, mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung;
  3. bei Geb„uden, die der Steuerpflichtige nach dem 20. Juni 1948 angeschafft hat, mit dem Zeitpunkt der Anschaffung.
  4. Fr im Land Berlin belegene Geb„ude treten an die Stelle des 20. Juni 1948 jeweils der 31. M„rz 1949 und an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949. 4 Fr im Saarland belegene Geb„ude treten an die Stelle des 20. Juni 1948 jeweils der 19. November 1947 und an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils 20. November 1947; soweit im Saarland belegene Geb„ude zu einem Betriebsverm”gen geh”ren, treten an die Stelle des 20. Juni 1948 jeweils der 5. Juli 1959 und an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 6. Juli 1959.

(2) 1 Hat der Steuerpflichtige nach õ 7 Abs. 4 Satz 3 des gesetzes bei einem Geb„ude eine Absetzung fr auáergew”hnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung vorgenommen, so bemessen sich die Absetzungen fr Abnutzung von dem folgenden Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr an nach den Anschaffungs- oder herstellungskosten des Geb„udes abzglich des betrags der Absetzung fr auáergew”hnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung. 2 Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige ein zu einem Betriebsverm”gen geh”rendes Geb„ude nach õ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des gesetzes mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt hat.

õ 11d Absetzung fr Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsverm”gen geh”renden Wirtschaftsgtern, die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat
(1) 1 Bei den nicht zu einem Betriebsverm”gen geh”renden Wirtschaftsgtern, die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat, bemessen sich die Absetzungen fr Abnutzung nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorg„ngers oder dem Wert, der beim Rechtsvorg„nger an deren Stelle getreten ist oder treten wrde, wenn dieser noch Eigentmer w„re, zuzglich der vom Rechtsnachfolger aufgewendeten Herstellungskosten und nach dem Hundertsatz, der fr den Rechtsvorg„nger maágebend sein wrde, wenn er noch Eigentmer des Wirtschaftsguts w„re. 2 Absetzungen fr Abnutzung durch den Rechtsnachfolger sind nur zul„ssig, soweit die vom Rechtsvorg„nger und vom Rechtsnachfolger zusammenvorgenommenen Absetzungen fr Abnutzung, erh”hten Absetzungen und Abschreibungen bei dem Wirtschaftsgut noch nicht zur vollen Absetzung gefhrt haben. 3 Die S„tze 1 und 2 gelten fr die Absetzung fr Substanzverringerung und fr erh”hte Absetzungen entsprechend.
(2) Bei Bodensch„tzen, die der Steuerpflichtige auf einem ihm geh”renden Grundstck entdeckt hat, sind Absetzungen fr Substanzverringerung nicht zul„ssig.

õ 12 (aufgehoben)

 

Zu den õõ 7e und 10a des Gesetzes

õ 13 (aufgehoben)


Zu den õõ 7e und 10a des Gesetzes

õ 14 (weggefallen)

 

Zu õ 7b des Gesetzes

õ 15 Erh”hte Absetzungen fr Einfamilienh„user, Zweifamilienh„user und Eigentumswohnungen
(1) Bauherr ist, wer auf eigene Rechnung und Gefahr ein Geb„ude baut oder bauen l„át.
(2) In den F„llen des õ 7b des Gesetzes in den vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S. 1523) geltenden Fassungen und des õ 54 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1984 (BGBl I S. 113) ist õ 15 der Einkommensteuer-Durchfhrungsverordnung 1979 (BGBl I S. 1801), ge„ndert durch die Verordnung vom 11. Juni 1981 (BGBl I S. 526), weiter anzuwenden.

õõ 16 bis 21 (weggefallen)

 

Zu õ 7e des Gesetzes

õ 22 (aufgehoben)

õõ 23 bis 28 (weggefallen)


Zu õ 10 des Gesetzes

õ 29 Anzeigepflichten bei Versicherungsvertr„gen und Bausparvertr„gen
(1) Der Sicherungsnehmer hat nach amtlich vorgeschriebenem Muster dem fr die Veranlagung des Versicherungsnehmers nach dem Einkommen zust„ndigen Finanzamt, bei beschr„nkter Steuerpflicht des Versicherungsnehmers dem fr die Veranlagung des Sicherungsnehmers zust„ndigen Finanzamt (õõ 19, 20 Abgabenordnung) unverzglich die F„lle anzuzeigen, in denen Ansprche aus Versicherungsvertr„gen nach dem 13. Februar 1992 zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt werden. Satz 1 gilt entsprechend fr das Versicherungsunternehmen, wenn der Sicherungsnehmer Wohnsitz, Sitz oder Gesch„ftsleitung im Ausland hat. Werden Ansprche aus Versicherungsvertr„gen von Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gew”hnlichen Aufenthalt haben ( õ 1 Abs. 1 des Gesetzes ), zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt, sind die S„tze 1 und 2 nur anzuwenden, wenn die Darlehen den Betrag von 50000 Deutsche Mark bersteigen.
(2) Das Versicherungsunternehmen hat dem fr seine Veranlagung zust„ndigen Finanzamt (õ 20 Abgabenordnung) unverzglich die F„lle anzuzeigen, in denen bei vor dem 1. Januar 1975 abgeschlossenen Versicherungsvertr„gen gegen Einmalbeitrag, soweit dieser nach dem 31. Dezember 1966 geleistet worden ist (õ 52 Abs. 13a Satz 2 des Gesetzes), sowie bei nach dem 31. Dezember 1974 abgeschlossenen Rentenversicherungsvertr„gen ohne Kapitalwahlrecht gegen Einmalbeitrag (õ 10 Abs. 5 Nr. 2 des Gesetzes) vor Ablauf der Vertragsdauer

  1. die Versicherungssumme ganz oder zum Teil ausgezahlt wird, ohne daá der Schadensfall eingetreten ist oder in der Rentenversicherung die vertragsm„áige Rentenleistung erbracht wird, oder
  2. der Einmalbeitrag ganz oder zum Teil zurckgezahlt wird.

(3) 1 Die Bausparkasse hat dem fr ihre Veranlagung zust„ndigen Finanzamt (õ 20 Abgabenordnung) unverzglich die F„lle anzuzeigen, in denen bei Bausparvertr„gen (õ 10 Abs. 5 Nr. 3 des Gesetzes) vor Ablauf von zehn Jahren seit dem Vertragsabschluá

  1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt wird,
  2. geleistete Beitr„ge ganz oder zum Teil zurckgezahlt werden oder
  3. Ansprche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil abgetreten oder beliehen werden. 2 Ist im Fall der Abtretung von Ansprchen aus dem Bausparvertrag die Nachversteuerung auf Grund einer Erkl„rung des Erwerbers (õ 31 Abs. 2 Nr. 2 letzter Satz) ausgesetzt worden, so hat die Bausparkasse dem Finanzamt eine weitere Anzeige zu erstatten, falls der Erwerber ber den Bausparvertrag entgegen der abgegebenen Erkl„rung verfgt.
  4. Das gilt nicht in den F„llen des õ 10 Abs. 5 Nr. 3 Buchstaben a und c bis e des Gesetzes.

(4) Der Steuerpflichtige hat dem fr seine Veranlagung zust„ndigen Finanzamt (õ 19 Abgabenordnung) die Abtretung und die Beleihung (Abs„tze 1 bis 3) unverzglich anzuzeigen.
(5) Ansprche aus einem Bausparvertrag sind beliehen, wenn sie sicherungshalber abgetreten oder verpf„ndet werden und die zu sichernde Schuld entstanden ist.
(6) 1 Als v”llig erwerbsunf„hig (õ 10 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe c des Gesetzes) gilt ein Steuerpflichtiger oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 95. 2 Die v”llige Erwerbsunf„higkeit ist durch einen Ausweis nach dem Schwerbehindertengesetz oder durch einen Bescheid der fr die Durchfhrung des Bundesversorgungsgesetzes zust„ndigen Beh”rde nachzuweisen.

õ 30 Nachversteuerung bei Versicherungsvertr„gen
(1) 1 Wird bei vor dem 1. Januar 1975 abgeschlossenen Versicherungsvertr„gen gegen Einmalbeitrag, soweit dieser nach dem 31. Dezember 1966 geleistet worden ist (õ 52 Abs. 13a Satz 2 des Gesetzes), oder bei nach dem 31. Dezember 1974 abgeschlossenen Rentenversicherungsvertr„gen ohne Kapitalwahlrecht gegen Einmalbeitrag (õ 10 Abs. 5 Nr. 2 des Gesetzes) vor Ablauf der Vertragsdauer

  1. die Versicherungssumme ausgezahlt, ohne daá der Schadensfall eingetreten ist oder in der Rentenversicherung die vertragsm„áige Rentenleistung erbracht wird, oder
  2. der Einmalbeitrag zurckgezahlt,

so ist eine Nachversteuerung fr den Veranlagungszeitraum durchzufhren, in dem einer dieser Tatbest„nde verwirklicht ist. 2 Zu diesem Zweck ist die Steuer zu berechnen, die festzusetzen gewesen w„re, wenn der Steuerpflichtige den Einmalbeitrag nicht geleistet h„tte. 3 Der Unterschiedsbetrag zwischen dieser und der festgesetzten Steuer ist als Nachsteuer zu erheben. 4 Bei einer teilweisen Auszahlung, Rckzahlung, Abtretung oder Beleihung (Nummern 1 und 2) ist der Einmalbeitrag insoweit als nicht geleistet anzusehen, als einer dieser Tatbest„nde verwirklicht ist.
(2) Eine Nachversteuerung ist entsprechend Absatz 1 auch durchzufhren, wenn der Sonderausgabenabzug von Beitr„gen zu Lebensversicherungen nach õ 10 Abs. 2 des Gesetzes zu versagen ist.

õ 31 Nachversteuerung bei Bausparvertr„gen
(1) 1 Wird bei Bausparvertr„gen (õ 10 Abs. 5 Nr. 3 des Gesetzes) vor Ablauf von zehn Jahren seit dem Vertragsabschluá

  1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt oder werden
  2. geleistete Beitr„ge ganz oder zum Teil zurckgezahlt oder
  3. Ansprche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil abgetreten oder beliehen,

so ist eine Nachversteuerung durchzufhren. 2 õ 30 ist entsprechend anzuwenden. 3 Bei einer Teilrckzahlung von Beitr„gen kann der Bausparer bestimmen, welche Beitr„ge als zurckgezahlt gelten sollen. 4 Das Entsprechende gilt, wenn die Bausparsumme zum Teil ausgezahlt wird oder Ansprche aus dem Vertrag zum Teil abgetreten oder beliehen werden.
(2) Eine Nachversteuerung ist nicht durchzufhren,

  1. wenn es sich um F„lle des õ 10 Abs. 5 Nr. 3 Buchstaben a und c bis e des Gesetzes handelt,
  2. soweit im Fall der Abtretung der Ansprche aus dem Bausparvertrag der Erwerber die Bausparsumme oder die auf Grund einer Beleihung empfangenen Betr„ge unverzglich und unmittelbar zum Wohnungsbau fr den Abtretenden oder dessen Angeh”rige (õ 15 Abgabenordnung) verwendet. 2 Ist im Zeitpunkt der Abtretung eine solche Verwendung beabsichtigt, so ist die Nachversteuerung auszusetzen, wenn der Abtretende eine Erkl„rung des Erwerbers ber die Verwendungsabsicht beibringt.

õ 32 šbertragung von Bausparvertr„gen auf eine andere Bausparkasse
1 Werden Bausparvertr„ge auf eine andere Bausparkasse bertragen und verpflichtet sich diese gegenber dem Bausparer und der Bausparkasse, mit der der Vertrag abgeschlossen worden ist, in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzutreten, so gilt die šbertragung nicht als Rckzahlung. 2 Das Bausparguthaben muá von der bertragenden Bausparkasse unmittelbar an die bernehmende Bausparkasse berwiesen werden.

õõ 33 bis 44 (weggefallen)


Zu õ 10a des Gesetzes

õõ 45 - 47 (aufgehoben)


Zu õ 10b des Gesetzes

õ 48 F”rderung mildt„tiger, kirchlicher, religi”ser, wissenschaftlicher und der als besonders f”rderungswrdig anerkannten gemeinntzigen Zwecke
(1) Fr die Begriffe gemeinntzige, mildt„tige, kirchliche, religi”se und wissenschaftliche Zwecke im Sinne des õ 10b des Gesetzes gelten die õõ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
(2) Gemeinntzige Zwecke der in Absatz 1 bezeichneten Art mssen auáerdem durch allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, allgemein als besonders f”rderungswrdig anerkannt worden sein.
(3) Zuwendungen fr die in den Abs„tzen 1 und 2 bezeichneten Zwecke sind nur dann abzugsf„hig, wenn

  1. der Empf„nger der Zuwendungen eine juristische Person des ”ffentlichen Rechts oder eine ”ffentliche Dienststelle (z. B. Universit„t, Forschungsinstitut) ist und best„tigt, daá der zugewendete Betrag zu einem der in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Zwecke verwendet wird, oder
  2. der Empf„nger der Zuwendungen eine in õ 5 Abs. 1 Nr. 9 des K”rperschaftsteuergesetzes bezeichnete K”rperschaft, Personenvereinigung oder Verm”gensmasse ist und best„tigt, daá sie den zugewendeten Betrag nur fr ihre satzungsm„áigen Zwecke verwendet. 2 In F„llen der Durchlaufspende fr Zwecke, die im Ausland verwirklicht werden, ist das Bundesministerium, in dessen Aufgabenbereich der jeweilige Zweck f„llt, zur Spendenannahme verpflichtet.

(4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch allgemeine Verwaltungsvorschrift Ausgaben im Sinne des õ 10b des Gesetzes als steuerbegnstigt auch anerkennen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht gegeben sind.

õ 49 (weggefallen)

õ 50 šberleitungsvorschrift zum Spendenabzug
(1) Soweit gemeinntzige Zwecke vor dem 1. Juli 1951 als besonders f”rderungswrdig anerkannt worden sind, bleiben die Anerkennungen aufrechterhalten.
(2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen vor dem 1. Juli 1951) als steuerbegnstigt anerkannt worden sind, bleiben die Anerkennungen aufrechterhalten.


Zu õ 13 des Gesetzes

õ 51 Ermittlung der Einknfte bei forstwirtschaftlichen Betrieben
(1) Bei forstwirtschaftlichen Betrieben, die nicht zur Buchfhrung verpflichtet sind und den Gewinn nicht nach õ 4 Abs. 1 des Gesetzes ermitteln, kann zur Abgeltung der Betriebsausgaben auf Antrag ein Pauschsatz von 65 vom Hundert der Einnahmen aus der Holznutzung abgezogen werden.
(2) Der Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebsausgaben betr„gt 40 vom Hundert, soweit das Holz auf dem Stamm verkauft wird.
(3) Durch die Anwendung der Pauschs„tze der Abs„tze 1 und 2 sind die Betriebsausgaben im Wirtschaftsjahr der Holznutzung einschlieálich der Wiederaufforstungskosten unabh„ngig von dem Wirtschaftsjahr ihrer Entstehung abgegolten.
(4) Diese Regelung gilt nicht fr die Ermittlung des Gewinns aus Waldverk„ufen.


Zu õ 13a des Gesetzes

õ 52 Erh”hte Absetzungen nach õ 7b des Gesetzes bei Land- und Forstwirten, deren Gewinn nach Durchschnittss„tzen ermittelt wird
Die erh”hten Absetzungen nach õ 7b des Gesetzes sind auch bei der Berechnung des Gewinns nach õ 13a des Gesetzes zul„ssig.


Zu õ 17 des Gesetzes

õ 53 Anschaffungskosten bestimmter Anteile an Kapitalgesellschaften
1 Bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die vor dem 21. Juni 1948 erworben worden sind, sind als Anschaffungskosten im Sinne des õ 17 Abs. 2 des Gesetzes die endgltigen H”chstwerte zugrunde zu legen, mit denen die Anteile in eine steuerliche Er”ffnungsbilanz in Deutscher Mark auf den 21. Juni 1948 h„tten eingestellt werden k”nnen; bei Anteilen, die am 21. Juni 1948 als Auslandsverm”gen beschlagnahmt waren, ist bei Ver„uáerung vor der Rckgabe der Ver„uáerungserl”s und bei Ver„uáerung nach der Rckgabe der Wert im Zeitpunkt der Rckgabe als Anschaffungskosten maágebend. 2 Im Land Berlin tritt an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949; im Saarland tritt an die Stelle des 21. Juni 1948 fr die in õ 43 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes ber die Einfhrung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Z”lle und Finanzmonopole im Saarland vom 30. Juni 1959 (BGBl I S. 339) bezeichneten Personen jeweils der 6. Juli 1959.

õ 54 šbersendung von Urkunden durch die Notare
(1) Die Notare bersenden dem in õ 20 der Abgabenordnung bezeichneten Finanzamt eine beglaubigte Abschrift aller aufgrund gesetzlicher Vorschrift aufgenommenen oder beglaubigten Urkunden, die die Grndung, Kapitalerh”hung oder -herabsetzung, Umwandlung oder Aufl”sung von Kapitalgesellschaften oder die Verfgung ber Anteile an Kapitalgesellschaften zum Gegenstand haben.
(2) Die Abschrift ist binnen zwei Wochen, von der Aufnahme oder Beglaubigung der Urkunde ab gerechnet, einzureichen. Sie soll mit der Steuernummer gekennzeichnet sein, mit dem die Kapitalgesellschaft bei dem Finanzamt gefhrt wird. Die Absendung der Urkunde ist auf der zurckbehaltenen Urschrift der Urkunde bzw. auf einer zurckbehaltenen Abschrift zu vermerken.
(3) Den Beteiligten drfen die Urschrift, eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Urkunde erst ausgeh„ndigt werden, wenn die Abschrift der Urkunde an das Finanzamt abgesandt ist.


Zu õ 22 des Gesetzes

õ 55 Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten in besonderen F„llen
(1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgenden F„llen auf Grund der in õ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des Gesetzes aufgefhrten Tabelle zu ermitteln:

  1. bei Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben. 2 Dabei ist das vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr des Rentenberechtigten maágebend;
  2. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit einer anderen Person als des Rentenberechtigten abh„ngt. 2 Dabei ist das bei Beginn der Rente, im Fall der Nummer 1 das vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr dieser Person maágebend;
  3. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen abh„ngt. 2 Dabei ist das bei Beginn der Rente, im Fall der Nummer 1 das vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr der „ltesten Person maágebend, wenn das Rentenrecht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt, und das Lebensjahr der jngsten Person, wenn das Rentenrecht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt.

(2) 1 Der Ertrag der Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschr„nkt sind (abgekrzte Leibrenten), ist nach der Lebenserwartung unter Bercksichtigung der zeitlichen Begrenzung zu ermitteln. 2 Der Ertragsanteil ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. 3 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

1
2
3
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34- 35
36
37
38
39- 40
41
42
43- 44
45
46-47
48-49
50-51
52-53
54
55-57
58-59
60-62
63-64
65-67
68-71
72-76
77-83
84-108
0
2
4
7
9
11
13
15
17
19
21
23
25
26
28
29
31
32
34
35
36
38
39
40
41
43
44
45
46
47
48
49
50
51
52
53
54
55
56
57
58
59
60
61
62
63
64
65
66
67
68
69
70
71
72
73
entf„llt
entf„llt
94
88
84
82
79
77
75
73
71
69
68
67
65
64
62
61
60
59
58
56
55
54
53
51
50
49
48
47
46
45
44
43
41
40
39
38
36
35
34
32
31
29
28
26
24
22
20
18
16
14
12
9
6
4
mehr als 108     Der Ertragsanteil ist immer der Tabelle in õ 22      Nr. Satz 3 Buchstabe a des Gesetzes zu      entnehmen.


Zu õ 25 des Gesetzes

õ 56 Steuererkl„rungspflicht
Unbeschr„nkt Steuerpflichtige haben eine j„hrliche Einkommensteuererkl„rung fr das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum)in den folgenden F„llen abzugeben:
1. Ehegatten, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des õ 26 Abs. 1 des Gesetzes vorgelegen haben und von denen keiner die getrennte Veranlagung nach õ 26c des Gesetzes w„hlt,
a) wenn keiner der Ehegatten Einknfte aus nichtselbst„ndiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen und der Gesamtbetrag der Einknfte mehr als 24407 Deutsche Mark betragen hat,
b) wenn mindestens einer der Ehegatten aus nichtselbst„ndiger Arbeit, von denen der Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen hat und eine Veranlagung nach õ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes in Betracht kommt;
2. Personen, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des õ 26 Abs. 1 des Gesetzes nicht vorgelegen haben,
a) wenn der Gesamtbetrag der Einknfte mehr als 12203 Deutsche Mark betragen hat und darin keine Einknfte aus nichtselbst„ndiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind,
b) wenn in dem Gesamtbetrag der Einknfte Einknfte aus nichtselbst„ndiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind und eine Veranlagung nach õ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und 7 Buchstabe b des Gesetzes in Betracht kommt.
Eine Steuererkl„rung ist auáerdem abzugeben, wenn zum Schluá des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist.

õõ 57 bis 59 (weggefallen)

õ 60 Unterlagen zur Steuererkl„rung
(1) Wird der Gewinn nach õ 4 Abs. 1 oder õ 5 des Gesetzes ermittelt, so ist der Steuererkl„rung eine Abschrift der Er”ffnungsbilanz, beizufgen. Werden Bcher gefhrt, die den Grunds„tzen der doppelten Buchfhrung entsprechen, ist eine Gewinn- und Verlustrechnung beizufgen.
(2) 1 Enth„lt die Bilanz Ans„tze oder Betr„ge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ans„tze oder Betr„ge durch Zus„tze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen. 2 Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz (Steuerbilanz) beifgen.
(3) Liegt ein Anhang, ein Lagebericht oder ein Prfungsbericht vor, so ist eine Abschrift der Steuererkl„rung beizufgen.


Zu den õõ 26a bis 26c des Gesetzes

õ 61 Antrag auf anderweitige Verteilung der auáergew”hnlichen Belastungen im Fall des õ 26a des Gesetzes
1 Der Antrag auf anderweitige Verteilung der als auáergew”hnliche Belastungen vom Gesamtbetrag der Einknfte abzuziehenden Betr„ge (õ 26a Abs. 2 des Gesetzes) kann nur von beiden Ehegatten gemeinsam gestellt werden. 2 Kann der Antrag nicht gemeinsam gestellt werden, weil einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Grnden nicht in der Lage ist, so kann das Finanzamt den Antrag des anderen Ehegatten als gengend ansehen.

õõ 62 bis 62b (weggefallen)

õ 62c (aufgehoben)

õ 62d Anwendung des õ 10d des Gesetzes bei der Veranlagung von Ehegatten
(1) 1 Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehegatten (õ 26a des Gesetzes) kann der Steuerpflichtige den Verlustabzug nach õ 10d des Gesetzes auch fr Verluste derjenigen Veranlagungszeitr„ume geltend machen, in denen die Ehegatten nach õ 26b des Gesetzes zusammen oder nach õ 26c des Gesetzes besonders veranlagt worden sind. 2 Der Verlustabzug kann in diesem Fall nur fr Verluste geltend gemacht werden, die der getrennt veranlagte Ehegatte erlitten hat.
(2) 1 Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten (õ 26b des Gesetzes) kann der Steuerpflichtige den Verlustabzug nach õ 10d des Gesetzes auch fr Verluste derjenigen Veranlagungszeitr„ume geltend machen, in denen die Ehegatten nach õ 26a des Gesetzes getrennt oder nach õ 26c des Gesetzes besonders veranlagt worden sind. 2 Liegen bei beiden Ehegatten nicht ausgeglichene Verluste vor, so ist der Verlustabzug bei jedem Ehegatten bis zur H”chstgrenze im Sinne des õ 10d Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vorzunehmen.

õõ 63 und 64 (weggefallen)


Zu õ 33b des Gesetzes

õ 65 Nachweis der Behinderung
(1) Den Nachweis einer Behinderung hat der Steuerpflichtige zu erbringen:

  1. bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 festgestellt ist, durch Vorlage eines Ausweises nach dem Schwerbehindertengesetz oder eines Bescheides der fr die Durchfhrung des Bundesversorgungsgesetzes zust„ndigen Beh”rde.
  2. bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 25 festgestellt ist,

a) durch eine Bescheinigung der fr die Durchfhrung des Bundesversorgungsgesetzes zust„ndigen Beh”rde aufgrund eines Feststellungsbescheides nach õ 4 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes, die eine Žuáerung darber enth„lt, ob die Behinderung zu einer dauernden Einbuáe der k”rperlichen Beweglichkeit gefhrt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht, oder,
b) wenn ihm wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezge zustehen, durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezge nachweisenden Bescheid.
(2) Die gesundheitlichen Merkmale "hilflos" und "blind" hat der Steuerpflichtige durch einen Ausweis nach dem Schwerbehindertengesetz, der mit den Merkzeichen "H" oder "BI" gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid der fr die Durchfhrung des Bundesversorgungsgesetzes zust„ndigen Beh”rde, der die entsprechenden Feststellungen enth„lt, nachzuweisen.
(3) Als Nachweis ber eine Behinderung und den Grad der Behinderung gengen auch die vor dem 20. Juni 1976 ausgestellt amtlichen Ausweise fr Schwerkriegsbesch„digte, Schwerbesch„digte oder Schwerbehinderte sowie die nach õ 3 Abs. 1 und 4 des Schwerbehindertengesetzes in der vor dem 20. Juni 1976 geltenden Fassung erteilte Bescheinigung, und zwar bis zum Ablauf ihres derzeitigen Geltungszeitraums.
(4) Der Steuerpflichtige hat die Unterlagen nach den Abs„tzen 1 bis 3 zusammen mit seiner Steuererkl„rung oder seinem Antrag auf Lohnsteuererm„áigung der Finanzbeh”rde vorzulegen.
(5) Ist der Behinderte verstorben und kann sein Rechtsnachfolger die Unterlagen nach den Abs„tzen 1 bis 3 nicht vorlegen, so gengt zum Nachweis eine gutachtliche Stellungnahme von seiten der fr die Durchfhrung des Bundesversorgungsgesetzes zust„ndigen Beh”rde. Diese Stellungnahme hat die Finanzbeh”rde einzuholen.


õõ 66 und 67 (weggefallen)


Zu õ 34b des Gesetzes

õ 68 Betriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz
(1) 1 Das amtlich anerkannte Betriebsgutachten oder das Betriebswerk, das der erstmaligen Festsetzung des Nutzungssatzes zugrunde zu legen ist, muá vorbehaltlich des Absatzes 2 sp„testens auf den Anfang des drittletzten Wirtschaftsjahrs aufgestellt worden sein, das dem Wirtschaftsjahr vorangegangen ist, in dem die nach õ 34b des Gesetzes zu begnstigenden Holznutzungen angefallen sind. 2 Der Zeitraum von zehn Wirtschaftsjahren, fr den der Nutzungssatz maágebend ist, beginnt mit dem Wirtschaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgutachten oder Betriebswerk aufgestellt worden ist.
(2) 1 Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieben gengt es, wenn das Betriebsgutachten oder Betriebswerk auf den Anfang des Wirtschaftsjahrs aufgestellt wird, in dem die nach õ 34b des Gesetzes zu begnstigenden Holznutzungen angefallen sind. 2 Der Zeitraum von zehn Jahren, fr den der Nutzungssatz maágebend ist, beginnt mit dem Wirtschaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgutachten oder Betriebswerk aufgestellt worden ist.
(3) 1 Ein Betriebsgutachten im Sinne des õ 34b Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes ist amtlich anerkannt, wenn die Anerkennung von einer Beh”rde oder einer K”rperschaft des ”ffentlichen Rechts des Landes, in dem der forstwirtschaftliche Betrieb belegen ist, ausgesprochen wird. 2 Die L„nder bestimmen, welche Beh”rden oder K”rperschaften des ”ffentlichen Rechts diese Anerkennung auszusprechen haben.


Zu õ 34c des Gesetzes

õ 68a Einknfte aus mehreren ausl„ndischen Staaten
1 Die fr die Einknfte aus einem ausl„ndischen Staat festgesetzte und gezahlte und keinem Erm„áigungsanspruch mehr unterliegende ausl„ndische Steuer ist nur bis zur H”he der deutschen Steuer anzurechnen, die auf die Einknfte aus diesem ausl„ndischen Staat entf„llt. 2 Stammen die Einknfte aus mehreren ausl„ndischen Staaten, so sind die H”chstbetr„ge der anrechenbaren ausl„ndischen Steuern fr jeden einzelnen ausl„ndischen Staat gesondert zu berechnen.

õ 68b Nachweis ber die H”he der ausl„ndischen Einknfte und Steuern
1 Der Steuerpflichtige hat den Nachweis ber die H”he der ausl„ndischen Einknfte und ber die Festsetzung und Zahlung der ausl„ndischen Steuern durch Vorlage entsprechender Urkunden (z. B. Steuerbescheid, Quittung ber die Zahlung) zu fhren. 2 Sind diese Urkunden in einer fremden Sprache abgefaát, so kann eine beglaubigte šbersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.

õ 68c (aufgehoben)


õ 69 (weggefallen)


Zu õ 46 des Gesetzes

õ 70 Ausgleich von H„rten in bestimmten F„llen
1 Betragen in den F„llen des õ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes die einkommensteuerpflichtigen Einknfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, insgesamt mehr als 800 Deutsche Mark, so ist vom Einkommen der Betrag abzuziehen, um den die bezeichneten Einknfte, vermindert um den auf sie entfallenden Altersentlastungsbetrag (õ 24a des Gesetzes) und den nach õ 13 Abs. 3 des Gesetzes zu bercksichtigenden Betrag, niedriger als 1 600 Deutsche Mark sind (H„rteausgleichsbetrag). 2 Der H„rteausgleichsbetrag darf nicht h”her sein als die nach Satz 1 verminderten Einknfte.

õõ 71 und 72 (weggefallen)


Zu õ 50 des Gesetzes

õ 73 (aufgehoben)

 

Zu õ 50a des Gesetzes

õ 73a Begriffsbestimmungen
(1) Inl„ndisch im Sinne des õ 50a Abs. 1 des Gesetzes sind solche Unternehmen, die ihre Gesch„ftsleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben.
(2) Urheberrechte im Sinne des õ 50a Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maágabe des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl I S. 1273) geschtzt sind.
(3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des õ 50a Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maágabe des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, ver”ffentlichten bereinigten Fassung, des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl I S. 1, 2), des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl I S. 1, 24) und des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl I S. 3082) geschtzt sind.

õ 73b (weggefallen)

õ 73c Zeitpunkt des Zuflieáens im Sinne des õ 50a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes
Die Aufsichtsratsvergtungen oder die Vergtungen im Sinne des õ 50a Abs. 4 des Gesetzes flieáen dem Gl„ubiger zu

  1. im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift: bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
  2. im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen vorbergehender Zahlungsunf„higkeit des Schuldners: bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
  3. im Fall der Gew„hrung von Vorschssen: bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vorschsse.

õ 73d Aufzeichnungen, Steueraufsicht
(1) 1 Der Schuldner der Aufsichtsratsvergtungen oder der Vergtungen im Sinne des õ 50a Abs. 4 des Gesetzes (Schuldner) hat besondere Aufzeichnungen zu fhren. 2 Aus den Aufzeichnungen mssen ersichtlich sein

  1. Name und Wohnung des beschr„nkt steuerpflichtigen Gl„ubigers (Steuerschuldners),
  2. H”he der Aufsichtsratsvergtungen oder der Vergtungen in Deutscher Mark,
  3. Tag, an dem die Aufsichtsratsvergtungen oder die Vergtungen dem Steuerschuldner zugeflossen sind,
  4. H”he und Zeitpunkt der Abfhrung der einbehaltenen Steuer.

(2) Bei der Veranlagung des Schuldners zur Einkommensteuer (K”rperschaftsteuer) und bei Auáenprfungen, die bei dem Schuldner vorgenommen werden, ist auch zu prfen, ob die Steuern ordnungsm„áig einbehalten und abgefhrt worden sind.

õ 73e Einbehaltung, Abfhrung und Anmeldung der Aufsichtsratsteuer und der Steuer von Vergtungen im Sinne des õ 50a Abs. 4 des Gesetzes (õ 50a Abs. 5 des Gesetzes)
1 Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einbehaltene Aufsichtsratsteuer oder die Steuer von Vergtungen im Sinne des õ 50a Abs. 4 des Gesetzes unter der Bezeichnung "Steuerabzug von Aufsichtsratsvergtungen" oder "Steuerabzug von Vergtungen im Sinne des õ 50a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes" jeweils bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das fr seine Besteuerung nach dem Einkommen zust„ndige Finanzamt (Finanzkasse) abzufhren; ist der Schuldner keine K”rperschaft und stimmen Betriebs- und Wohnsitzfinanzamt nicht berein, so ist die einbehaltene Steuer an das Betriebsfinanzamt abzufhren. 2 Bis zum gleichen Zeitpunkt hat der Schuldner dem nach Satz 1 zust„ndigen Finanzamt eine Steueranmeldung ber den Gl„ubiger und die H”he der Aufsichtsratsvergtungen oder der Vergtungen im Sinne des õ 50a Abs. 4 des Gesetzes und die H”he des Steuerabzugs zu bersenden. 3 Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder nicht in voller H”he vorzunehmen ist. 4 Die Steueranmeldung muá vom Schuldner oder von einem zu seiner Vertretung Berechtigten unterschrieben sein. 5 Ist es zweifelhaft, ob der Gl„ubiger beschr„nkt oder unbeschr„nkt steuerpflichtig ist, so darf der Schuldner die Einbehaltung der Steuer nur dann unterlassen, wenn der Gl„ubiger durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften fr die Besteuerung seines Einkommens zust„ndigen Finanzamts nachweist, daá er unbeschr„nkt steuerpflichtig ist.

õ 73f Steuerabzug in den F„llen des õ 50a Abs. 6 des Gesetzes
1 Der Schuldner der Vergtungen fr die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten im Sinne des õ 50a Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes braucht den Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn er diese Vergtungen aufgrund eines šbereinkommens nicht an den beschr„nkt steuerpflichtigen Gl„ubiger (Steuerschuldner), sondern an die Gesellschaft fr musikalische Auffhrungs- und mechanische Vervielf„ltigungsrechte (Gama) oder an einen anderen Rechtstr„ger abfhrt und die obersten Finanzbeh”rden der L„nder mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen einwilligen, daá dieser andere Rechtstr„ger an die Stelle des Schuldners tritt. 2 In diesem Fall hat die Gema oder der andere Rechtstr„ger den Steuerabzug vorzunehmen; õ 50a Abs. 5 des Gesetzes sowie die õõ 73d und 73e gelten entsprechend.

õ 73g Haftungsbescheid
(1) Ist die Steuer nicht ordnungsm„áig einbehalten oder abgefhrt, so hat das Finanzamt die Steuer von dem Schuldner, in den F„llen des õ 73f von dem dort bezeichneten Rechtstr„ger, durch Haftungsbescheid oder von dem Steuerschuldner durch Steuerbescheid anzufordern.
(2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den Schuldner bedarf es nicht, wenn der Schuldner die einbehaltene Steuer dem Finanzamt ordnungsm„áig angemeldet hat (õ 73e) oder wenn er vor dem Finanzamt oder einem Prfungsbeamten des Finanzamts seine Verpflichtung zur Zahlung der Steuer schriftlich anerkannt hat.

õ 73h (weggefallen)


Zu õ 51 des Gesetzes

õ 74 (aufgehoben)


õõ 74a und 75 (weggefallen)


Zu õ 51 des Gesetzes


õ 76 (aufgehoben)


õ 77 (weggefallen)

õ 78 (aufgehoben)


õ 79 (weggefallen)

õ 80 Bewertungsabschlag fr bestimmte Wirtschaftsgter des Umlaufverm”gens ausl„ndischer Herkunft, deren Preis auf dem Weltmarkt wesentlichen Schwankungen unterliegt
(1) 1 Steuerpflichtige, die den Gewinn nach õ 5 des Gesetzes ermitteln, k”nnen die in der Anlage 3 zu dieser Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgter des Umlaufverm”gens fr Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1990 enden, statt mit dem sich nach õ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ergebenden Wert mit einem Wert ansetzen, der bis zu 20 vom Hundert unter den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren B”rsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des Bilanzstichtags liegt. 2 Fr das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1989 endet, kann ein entsprechender Wert bis zu 15 vom Hundert und fr die darauffolgenden Wirtschaftsjahre bis zu 10 vom Hundert unter den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren B”rsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) angesetzt werden.
(2) 1 Voraussetzung fr die Anwendung des Absatzes 1 ist, daá

  1. das Wirtschaftsgut im Ausland erzeugt oder hergestellt worden ist,
  2. das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung nicht bearbeitet oder verarbeitet worden ist,
  3. das Land Berlin fr das Wirtschaftsgut nicht vertraglich das mit der Einlagerung verbundene Preisrisiko bernommen hat,
  4. das Wirtschaftsgut sich am Bilanzstichtag im Inland befunden hat oder nachweislich zur Einfuhr in das Inland bestimmt gewesen ist. 2 Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn sich das Wirtschaftsgut sp„testens neun Monate nach dem Bilanzstichtag im Inland befindet und
  5. der Tag der Anschaffung und die Anschaffungskosten aus der Buchfhrung ersichtlich sind.
  6. Ob eine Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne der Nummer 2 vorliegt, bestimmt sich nach õ 12 der Durchfhrungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1951 (BGBl I S. 796), zuletzt ge„ndert durch das Steuer„nderungsgesetz 1966 vom 23. Dezember 1966 (BGBl I S. 702). 3 Die nach õ 4 Ziff. 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1951 (BGBl I S. 791), zuletzt ge„ndert durch das Steuer„nderungsgesetz 1966 und das Siebzehnte Gesetz zur Žnderung des Umsatzsteuergesetzes vom 23. Dezember 1966 (BGBl I S. 709), in Verbindung mit der Anlage 2 zu diesem Gesetz oder nach õ 22 der bezeichneten Durchfhrungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz besonders zugelassenen Bearbeitungen und Verarbeitungen schlieáen die Anwendung des Absatzes 1 nicht aus, es sei denn, daá durch die Bearbeitung oder Verarbeitung ein Wirtschaftsgut entsteht, das nicht in der Anlage 3 aufgefhrt ist.

õ 81 Bewertungsfreiheit fr bestimmte Wirtschaftsgter des Anlageverm”gens im Kohlen- und Erzbergbau
(1) 1 Steuerpflichtige, die den Gewinn nach õ 5 des Gesetzes ermitteln, k”nnen bei abnutzbaren Wirtschaftsgtern des Anlageverm”gens, bei denen die in den Abs„tzen 2 und 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren Sonderabschreibungen vornehmen, und zwar

  1. bei beweglichen Wirtschaftsgtern des Anlageverm”gens bis zur H”he von insgesamt 50 vom Hundert,
  2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgtern des Anlageverm”gens bis zur H”he von insgesamt 30 vom Hundert

der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2 õ 9a gilt entsprechend.
(2) Voraussetzung fr die Anwendung des Absatzes 1 ist,
1. daá die Wirtschaftsgter
a) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues
aa) fr die Errichtung von neuen F”rderschachtanlagen, auch in der Form von Anschluáschachtanlagen,
bb) fr die Errichtung neuer Sch„chte sowie die Erweiterung des Grubengeb„udes und den durch Wasserzuflsse aus stilliegenden Anlagen bedingten Ausbau der Wasserhaltung bestehender Schachtanlagen,
cc) fr Rationalisierungsmaánahmen in der Hauptschacht-, Blindschacht-, Strecken- und Abbauf”rderung, im Streckenvortrieb, in der Gewinnung, Versatzwirtschaft, Seilfahrt, Wetterfhrung und Wasserhaltung sowie in der Aufbereitung,
dd) fr die Zusammenfassung von mehreren F”rderschachtanlagen zu einer einheitlichen F”rderschachtanlage oder
ee) fr den Wiederaufschluá stilliegender Grubenfelder und Feldesteile,
b) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues
aa) fr die Erschlieáung neuer Tagebaue, auch in Form von Anschluátagebauen,
bb) fr Rationalisierungsmaánahmen bei laufenden Tagebauen,
cc) beim šbergang zum Tieftagebau fr die Freilegung und Gewinnung der Lagerst„tte oder
dd) fr die Wiederinbetriebnahme stillgelegter Tagebaue
angeschafft oder hergestellt werden und
2. daá die F”rderungswrdigkeit dieser Vorhaben von der obersten Landesbeh”rde oder der von ihr bestimmten Stelle im Einvernehmen mit dem Bundesminister fr Wirtschaft bescheinigt worden ist.
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 k”nnen nur in Anspruch genommen werden

  1. in den F„llen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a bei Wirtschaftsgtern des Anlageverm”gens unter Tage und bei den in der Anlage 5 zu dieser Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgtern des Anlageverm”gens ber Tage,
  2. in den F„llen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b bei den in der Anlage 6 zu dieser Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgtern des beweglichen Anlageverm”gens.

(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 k”nnen in Anspruch genommen werden bei im Geltungsbereich dieser Verordnung ausschlieálich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets

  1. vor dem 1. Januar 1990 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgtern,
  2. a) nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar 1991 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgtern,

b) vor dem 1. Januar 1991 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten,
wenn der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1990 die Wirtschaftsgter bestellt oder mit ihrer Herstellung begonnen hat.
(5) Bei den in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichneten Vorhaben k”nnen die vor dem 1. Januar 1990 im Geltungsbereich dieser Verordnung ausschlieálich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets aufgewendeten Kosten fr den Vorabraum bis zu 50 vom Hundert als sofort abzugsf„hige Betriebsausgaben behandelt werden.

õ 82 (weggefallen)

õ 82a Erh”hte Absetzungen von Herstellungskosten und Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand fr bestimmte Anlagen und Einrichtungen bei Geb„uden
(1) 1 Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungskosten

  1. fr Maánahmen, die fr den Anschluá eines im Inland belegenen Geb„udes an eine Fernw„rmeversorgung einschlieálich der Anbindung an das Heizsystem erforderlich sind, wenn die Fernw„rmeversorgung berwiegend aus Anlagen der Kraft-W„rme-Kopplung, zur Verbrennung von Mll oder zur Verwertung von Abw„rme gespeist wird,
  2. fr den Einbau von W„rmepumpenanlagen, Solaranlagen und Anlagen zur W„rmerckgewinnung in einem im Inland belegenen Geb„ude einschlieálich der Anbindung an das Heizsystem,
  3. fr die Errichtung von Windkraftanlagen, wenn die mit diesen Anlagen erzeugte Energie berwiegend entweder unmittelbar oder durch Verrechnung mit Elektrizit„tsbezgen des Steuerpflichtigen von einem Elektrizit„tsversorgungsunternehmen zur Versorgung eines im Inland belegenen Geb„udes des Steuerpflichtigen verwendet wird, einschlieálich der Anbindung an das Versorgungssystem des Geb„udes,
  4. fr die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Gas, das aus pflanzlichen oder tierischen Abfallstoffen durch G„rung unter Sauerstoffabschluá entsteht, wenn dieses Gas zur Beheizung eines im Inland belegenen Geb„udes des Steuerpflichtigen oder zur Warmwasserbereitung in einem solchen Geb„ude des Steuerpflichtigen verwendet wird, einschlieálich der Anbindung an das Versorgungssystem des Geb„udes,
  5. fr den Einbau einer Warmwasseranlage zur Versorgung von mehr als einer Zapfstelle und einer zentralen Heizungsanlage oder bei einer zentralen Heizungs- und Warmwasseranlage fr den Einbau eines Heizkessels, eines Brenners, einer zentralen Steuerungseinrichtung, einer W„rmeabgabeeinrichtung und eine Žnderung der Abgasanlage in einem im Inland belegenen Geb„ude oder in einer im Inland belegenen Eigentumswohnung, wenn mit der Maánahme nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fertigstellung dieses Geb„udes begonnen worden ist,

an Stelle der nach õ 7 Abs. 4 oder 5 oder õ 7b des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen fr Abnutzung im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren jeweils bis zu 10 vom Hundert absetzen. 2 Nach Ablauf dieser zehn Jahre ist ein etwa noch vorhandener Restwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Geb„udes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen fr Abnutzung sind einheitlich fr das gesamte Geb„ude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem fr das Geb„ude maágebenden Hundertsatz zu bemessen. 3 Voraussetzung fr die Inanspruchnahme der erh”hten Absetzungen ist, daá das Geb„ude in den F„llen der Nummer 1 vor dem 1. Juli 1983 fertiggestellt worden ist; die Voraussetzung entf„llt, wenn der Anschluá nicht schon im Zusammenhang mit der Errichtung des Geb„udes m”glich war.
(2) Die erh”hten Absetzungen k”nnen nicht vorgenommen werden, wenn fr dieselbe Maánahme eine Investitionszulage gew„hrt wird.
(3) 1 Sind die Aufwendungen fr eine Maánahme im Sinne des Absatzes 1 Erhaltungsaufwand und entstehen sie bei einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus, deren Nutzungswert nicht mehr besteuert wird, und liegen in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 vor, k”nnen die Aufwendungen wie Sonderausgaben abgezogen werden; sie sind auf das Jahr, in dem die Arbeiten abgeschlossen worden sind, und die neun folgenden Jahre gleichm„áig zu verteilen. 2 Entsprechendes gilt bei Aufwendungen zur Anschaffung neuer Einzel”fen fr eine Wohnung, wenn keine zentrale Heizungsanlage vorhanden ist und die Wohnung seit mindestens zehn Jahren fertiggestellt ist. 3 õ 82b Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

õ 82b Behandlung gr”áeren Erhaltungsaufwands bei Wohngeb„uden
(1) 1 Der Steuerpflichtige kann gr”áere Aufwendungen fr die Erhaltung von Geb„uden, die im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem Betriebsverm”gen geh”ren und berwiegend Wohnzwecken dienen, abweichend von õ 11 Abs. 2 des Gesetzes auf zwei bis fnf Jahre gleichm„áig verteilen. 2 Ein Geb„ude dient berwiegend Wohnzwecken, wenn die Grundfl„che der Wohnzwecken dienenden R„ume des Geb„udes mehr als die H„lfte der gesamten Nutzfl„che betr„gt. 3 Fr die Zurechnung der Garagen zu den Wohnzwecken dienenden R„umen gilt õ 7b Abs. 4 des Gesetzes entsprechend.
(2) 1 Wird das Geb„ude w„hrend des Verteilungszeitraums ver„uáert, ist der noch nicht bercksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Ver„uáerung als Werbungskosten abzusetzen. 2 Das gleiche gilt, wenn ein Geb„ude in ein Betriebsverm”gen eingebracht oder nicht mehr zur Einkunftserzielung genutzt wird.
(3) Steht das Geb„ude im Eigentum mehrerer Personen, so ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungsaufwand von allen Eigentmern auf den gleichen Zeitraum zu verteilen.

õõ 82c bis 82e (weggefallen)

õ 82f Bewertungsfreiheit fr Handelsschiffe, fr Schiffe, die der Seefischerei dienen, und fr Luftfahrzeuge
(1) 1 Steuerpflichtige, die den Gewinn nach õ 5 des Gesetzes ermitteln, k”nnen bei Handelsschiffen, die in einem inl„ndischen Seeschiffsregister eingetragen sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 40 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vornehmen. 2 õ 9a gilt entsprechend.
(2) Im Fall der Anschaffung eines Handeslschiffs ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn das Handelsschiff vor dem 1. Januar 1996 in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller oder nach dem 31. Dezember 1995 bis zum Ablauf des vierten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres erworben worden ist.
(3) 1 Die Inanspruchnahme der Abschreibungen nach Absatz 1 ist nur unter der Bedingung zul„ssig, daá die Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach ihrer Anschaffung oder Herstellung nicht ver„uáert werden. 2 Fr Anteile an Handelsschiffen gilt dies entsprechend.
(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 k”nnen bereits fr Anzahlungen auf Anschaffungskosten und fr Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden.
(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 k”nnen fr Handelsschiffe in Anspruch genommen werden, die vor dem 1. Januar 2000 angeschafft oder hergestellt werden.
(6) Die Abs„tze 1 bis 5 gelten fr Schiffe, die der Seefischerei dienen, entsprechend. Fr Luftfahrzeuge, die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder in ungebrauchtem Zustand vom hersteller erworben worden sind und die zur gewerbsm„áigen Bef”rderung von Personen oder sachen im internationalen Luftverkehr oder zur Verwendung zu sonstigen gewerblichen Zwecken im Ausland bestimmt sind, gelten die Abs„tze 1 und 3 bis 5 mit der Maágabe entsprechend, daá an die Stelle der Eintragung in ein inl„ndisches Seeschiffsregister die Eintragung in die Deutsche Luftfahrzeugrolle, an die Stelle des H”chstsatzes von 40 vom Hundert ein H”chstsatz von 30 vom Hundert und bei der Vorschrift des Absatzes 3 an die Stelle des Zeitraums von acht Jahren ein Zeitraum von sechs Jahren treten.

õ 82g Erh”hte Absetzungen von Herstellungskosten fr bestimmte Baumaánahmen
1 Der Steuerpflichtige kann von den durch Zuschsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsf”rderungsmitteln nicht gedeckten Herstellungskosten fr Modernisierungs- und Instandsetzungsmaánahmen im Sinne des õ 177 des Baugesetzbuchs sowie fr Maánahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Geb„udes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, knstlerischen oder st„dtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchfhrung sich der Eigentmer neben bestimmten Modernisierungsmaánahmen gegenber der Gemeinde verpflichtet hat, die fr Geb„ude in einem f”rmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder st„dtebaulichen Entwicklungsbereich aufgewendet worden sind, an Stelle der nach õ 7 Abs. 4 oder 5 oder õ 7b des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen fr Abnutzung im Jahr der Herstellung und in den neun folgenden Jahren jeweils bis zu 10 vom Hundert absetzen. 2 õ 82a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Satz 1 ist anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige eine Bescheinigung der zust„ndigen Gemeindebeh”rde vorlegt, daá er Baumaánahmen im Sinne des Satzes 1 durchgefhrt hat; sind ihm Zuschsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsf”rderungsmitteln gew„hrt worden, so hat die Bescheinigung auch deren H”he zu enthalten.

õ 82h (weggefallen)

õ 82i Erh”hte Absetzungen von Herstellungskosten bei Baudenkm„lern
(1) 1 Bei einem Geb„ude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige von den Herstellungskosten fr Baumaánahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Geb„udes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind und die nach Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgefhrt worden sind, an Stelle der nach õ 7 Abs. 4 des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen fr Abnutzung im Jahr der Herstellung und in den neun folgenden Jahren jeweils bis zu 10 vom Hundert absetzen. 2 Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Geb„ude in der Weise genutzt wird, daá die Erhaltung der schtzenswerten Substanz des Geb„udes auf die Dauer gew„hrleistet ist. 3 Bei einem Geb„udeteil, der nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die S„tze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 4 Bei einem Geb„ude, das fr sich allein nicht die Voraussetzungen fr ein Baudenkmal erfllt, aber Teil einer Geb„udegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschtzt ist, k”nnen die erh”hten Absetzungen von den Herstellungskosten der Geb„udeteile und Maánahmen vorgenommen werden, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schtzenswerten Erscheinungsbildes der Gruppe oder Anlage erforderlich sind. 5 õ 82a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die erh”hten Absetzungen k”nnen nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige die Voraussetzungen des Absatzes 1 fr das Geb„ude oder den Geb„udeteil und fr die Erforderlichkeit der Herstellungskosten durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zust„ndigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle nachweist.

õõ 82k und 83 (weggefallen)


Schluávorschriften

õ 84 Anwendungsvorschriften
(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist, soweit in den folgenden Abs„tzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals fr den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden.
(1a) Die õõ 8 und 8a der Einkommensteuer-Durchfhrungsverordnung 1986 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1986 (BGBl I S. 1239) sind letztmals fr das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 1. Januar 1990 endet.
(2) 1 õ 8c Abs. 1 und 2 Satz 3 in der Fassung dieser Verordnung ist erstmals fr Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. August 1993 beginnen. 2 õ 8c Abs. 2 Satz 1 und 2 ist erstmals fr Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1990 beginnen. 3 Fr Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Mai 1984 begonnen haben, ist õ 8c Abs. 1 und 2 der Einkommensteuer-Durchfhrungsverordnung 1981 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1982 (BGBl I S. 700) weiter anzuwenden.
(2a) (aufgehoben)
(2b) (aufgehoben)
(3) õ 29 Abs. 1 ist auch fr Veranlagungszeitr„ume vor 1996 anzuwenden, soweit die F„lle, in denen Ansprche aus Versicherungsvertr„gen nach dem 13. Februar 1992 zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt wurden, noch nicht angezeigt worden sind.
(3a) õ 56 ist mit der Maágabe anzuwenden, daá der Gesamtbetrag der Einknfte
1. fr die Veranlagungszeitr„ume 1997 und 1998
a) in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mehr als 24947 Deutsche Mark,
b) in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a mehr als 12473 Deutsche Mark,
betr„gt;
2. fr Veranlagungszeitr„ume ab 1999
a) in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mehr als 26351 Deutsche Mark,
b) in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a mehr als 13175 Deutsche Mark,
betr„gt.
(3b) õ 65 in der durch Gesetz vom 11. Oktober 1995 (BGBI. I S. 1250) ge„nderten Fassung ist erstmals fr den Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden.
(4) 1 õ 82a ist auf Tatbest„nde anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Januar 1992 verwirklicht worden sind. 2 Auf Tatbest„nde, die im Geltungsbereich dieser Verordnung ausschlieálich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets verwirklicht worden sind, ist

  1. õ 82a Abs. 1 und 2 bei Herstellungskosten fr Einbauten von Anlagen und Einrichtungen im Sinne von dessen Absatz 1 Nr. 1 bis 5 anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1985 und vor dem 1. Januar 1992 fertiggestellt worden sind,
  2. õ 82a Abs. 3 Satz 1 ab dem Veranlagungszeitraum 1987 bei Erhaltungsaufwand fr Arbeiten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1992 abgeschlossen worden sind,
  3. õ 82a Abs. 3 Satz 2 ab dem Veranlagungszeitraum 1987 bei Aufwendungen fr Einzel”fen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1992 angeschafft worden sind,
  4. õ 82a Abs. 3 Satz 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1986 fr Veranlagungszeitr„ume vor 1987 bei Erhaltungsaufwand fr Arbeiten anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1985 abgeschlossen worden sind,
  5. õ 82a Abs. 3 Satz 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1986 fr Veranlagungszeitr„ume vor 1987 bei Aufwendungen fr Einzel”fen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1985 angeschafft worden sind,
  6. õ 82a bei Aufwendungen fr vor dem 1. Juli 1985 fertiggestellte Anlagen und Einrichtungen in den vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassungen weiter anzuwenden.

(4a) õ 82d der Einkommensteuer-Durchfhrungsverordnung 1986 ist auf Wirtschaftsgter sowie auf ausgebaute und neu hergestellte Geb„udeteile anzuwenden, die im Geltungsbereich dieser Verordnung ausschlieálich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets nach dem 18. Mai 1983 und vor dem 1. Januar 1990 hergestellt oder angeschafft worden sind.
(5) õ 82f Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchfhrungsverordnung 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1980 (BGBl I S. 1801) ist letztmals fr das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, fr das õ 15a des Gesetzes erstmals anzuwenden ist.
(6) 1 õ 82g ist auf Maánahmen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1987 und vor dem 1. Januar 1991 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausschlieálich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets abgeschlossen worden sind. 2 Auf Maánahmen, die vor dem 1. Juli 1987 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausschlieálich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets abgeschlossen worden sind, ist õ 82g in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(7) 1 õ 82h in der durch die Verordnung vom 19. Dezember 1988 (BGBl I S. 2301) ge„nderten Fassung ist erstmals auf Maánahmen, die nach dem 30. Juni 1987 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausschlieálich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets abgeschlossen worden sind, und letztmals auf Erhaltungsaufwand, der vor dem 1. Januar 1990 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausschlieálich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets entstanden ist, mit der Maágabe anzuwenden, daá der noch nicht bercksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands in dem Jahr, in dem das Geb„ude letztmals zur Einkunftserzielung genutzt wird, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen ist. 2 Auf Maánahmen, die vor dem 1. Juli 1987 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausschlieálich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets abgeschlossen worden sind, ist õ 82h in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(8) õ 82i ist auf Herstellungskosten fr Baumaánahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1977 und vor dem 1. Januar 1991 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausschlieálich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets abgeschlossen worden sind.
(9) õ 82k der Einkommensteuer-Durchfhrungsverordnung 1986 ist auf Erhaltungsaufwand, der vor dem 1. Januar 1990 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausschlieálich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets entstanden ist, mit der Maágabe anzuwenden, daá der noch nicht bercksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands in dem Jahr, in dem das Geb„ude letztmals zur Einkunftserzielung genutzt wird, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen ist.
(10) 1 In Anlage 3 (zu õ 80 Abs. 1) ist die Nummer 26 erstmals fr das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1990 beginnt. 2 Fr Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1991 beginnen, ist die Nummer 26 in Anlage 3 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.

õ 85 (gegenstandslos)

 

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