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GRSTG

 

Grundsteuergesetz (GrStG)


Abschnitt I: Steuerpflicht

 1.
(1) Die Gemeinde bestimmt, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben ist.
(2) Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so stehen das Recht des Absatzes 1 und die in diesem Gesetz bestimmten weiteren Rechte dem Land zu.
(3) Fr den in gemeindefreien Gebieten liegenden Grundbesitz bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausbt.

 2.
Steuergegenstand ist der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:

  1. die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ( 33, 48a und 51a des Bewertungsgesetzes). 2 Diesen stehen die in  99 Abs. 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstcke gleich;
  2. die Grundstcke ( 68, 70 des Bewertungsgesetzes). 2 Diesen stehen die in  99 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstcke gleich.

 3.
(1) 1 Von der Grundsteuer sind befreit
1. Grundbesitz, der von einer inl„ndischen juristischen Person des ”ffentlichen Rechts fr einen ”ffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird. 2 Ausgenommen ist der Grundbesitz, der von Berufsvertretungen und Berufsverb„nden sowie von Kassen„rztlichen Vereinigungen und Kassen„rztlichen Bundesvereinigungen benutzt wird;
1a. Grundbesitz der Deutsche Post AG, der Deutsche Postbank AG und der Deutsche Telekom AG;
2. Grundbesitz, der vom Bundeseisenbahnverm”gen fr Verwaltungszwecke benutzt wird;
3. Grundbesitz, der von
a) einer inl„ndischen juristischen Person des ”ffentlichen Rechts,
b) einer inl„ndischen K”rperschaft, Personenvereinigung oder Verm”gensmasse, die nach der Satzung, dem Stiftungsgesch„ft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tats„chlichen Gesch„ftsfhrung ausschlieálich und unmittelbar gemeinntzigen oder mildt„tigen Zwecken dient,
fr gemeinntzige oder mildt„tige Zwecke benutzt wird;
4. Grundbesitz, der von einer Religionsgesellschaft, die K”rperschaft des ”ffentlichen Rechts ist, einem ihrer Orden, einer ihrer religi”sen Genossenschaften oder einem ihrer Verb„nde fr Zwecke der religi”sen Unterweisung, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung oder fr Zwecke der eigenen Verwaltung benutzt wird. 2 Den Religionsgesellschaften stehen die jdischen Kultusgemeinden gleich, die nicht K”rperschaften des ”ffentlichen Rechts sind;
5. Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener der Religionsgesellschaften, die K”rperschaften des ”ffentlichen Rechts sind, und der jdischen Kultusgemeinden. 2  5 ist insoweit nicht anzuwenden;
6. Grundbesitz der Religionsgesellschaften, die K”rperschaften des ”ffentlichen Rechts sind, und der jdischen Kultusgemeinden, der am 1. Januar 1987 und im Veranlagungszeitpunkt zu einem nach Kirchenrecht gesonderten Verm”gen, insbesondere einem Stellenfonds geh”rt, dessen Ertr„ge ausschlieálich fr die Besoldung und Versorgung der Geistlichen und Kirchendiener sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sind. 2 Ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Zugeh”rigkeit des Grundbesitzes zu einem gesonderten Verm”gen im Sinne des Satzes 1 am 1. Januar 1987 nicht gegeben, reicht es insoweit aus, daá der Grundbesitz zu einem Zeitpunkt vor dem 1. Januar 1987 zu einem gesonderten Verm”gen im Sinne des Satzes 1 geh”rte. 3 Die  5 und 6 sind insoweit nicht anzuwenden.
2 Der Grundbesitz muá ausschlieálich demjenigen, der ihn fr die begnstigten Zwecke benutzt, oder einem anderen nach den Nummern 1 bis 6 begnstigten Rechtstr„ger zuzurechnen sein.
(2) 1 ™ffentlicher Dienst oder Gebrauch im Sinne dieses Gesetzes ist die hoheitliche T„tigkeit oder der bestimmungsgem„áe Gebrauch durch die Allgemeinheit. 2 Ein Entgelt fr den Gebrauch durch die Allgemeinheit darf nicht in der Absicht, Gewinn zu erzielen, gefordert werden.
(3) ™ffentlicher Dienst oder Gebrauch im Sinne dieses Gesetzes ist nicht anzunehmen bei Betrieben gewerblicher Art von K”rperschaften des ”ffentlichen Rechts im Sinne des K”rperschaftsteuergesetzes.

 4.
Soweit sich nicht bereits eine Befreiung nach  3 ergibt, sind von der Grundsteuer befreit

  1. Grundbesitz, der dem Gottesdienst einer Religionsgesellschaft, die K”rperschaft des ”ffentlichen Rechts ist, oder einer jdischen Kultusgemeinde gewidmet ist;
  2. Bestattungspl„tze;
  3. a) die dem ”ffentlichen Verkehr dienenden Straáen, Wege, Pl„tze, Wasserstraáen, H„fen und Schienenwege sowie die Grundfl„chen mit den diesem Verkehr unmittelbar dienenden Bauwerken und Einrichtungen, zum Beispiel Brcken, Schleuseneinrichtungen, Signalstationen, Stellwerke, Blockstellen;

b) auf Verkehrsflugh„fen und Verkehrslandepl„tzen alle Fl„chen, die unmittelbar zur Gew„hrleistung eines ordnungsgem„áen Flugbetriebes notwendig sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden mssen, die Grundfl„chen der Bauwerke und Einrichtungen, die unmittelbar diesem Betrieb dienen, sowie die Grundfl„chen ortsfester Flugsicherungsanlagen einschlieálich der Fl„chen, die fr einen einwandfreien Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind;
c) die flieáenden Gew„sser und die ihren Abfluá regelnden Sammelbecken, soweit sie nicht unter Buchstabe a fallen;
4. die Grundfl„chen mit den im Interesse der Ordnung und Verbesserung der Wasser- und Bodenverh„ltnisse unterhaltenen Einrichtungen der ”ffentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverb„nde und die im ”ffentlichen Interesse staatlich unter Schau gestellten Privatdeiche;
5. Grundbesitz, der fr Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung benutzt wird, wenn durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkannt ist, daá der Benutzungszweck im Rahmen der ”ffentlichen Aufgaben liegt. 2 Der Grundbesitz muá ausschlieálich demjenigen, der ihn benutzt, oder einer juristischen Person des ”ffentlichen Rechts zuzurechnen sein;
6. Grundbesitz, der fr die Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird, wenn das Krankenhaus in dem Kalenderjahr, das dem Veranlagungszeitpunkt ( 13 Abs. 1) vorangeht, die Voraussetzungen des  67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung erfllt hat. 2 Der Grundbesitz muá ausschlieálich demjenigen, der ihn benutzt, oder einer juristischen Person des ”ffentlichen Rechts zuzurechnen sein.

 5.
(1) Dient Grundbesitz, der fr steuerbegnstigte Zwecke ( 3 und 4) benutzt wird, zugleich Wohnzwecken, gilt die Befreiung nur fr

  1. Gemeinschaftsunterknfte der Bundeswehr, der ausl„ndischen Streitkr„fte, der internationalen milit„rischen Hauptquartiere, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei und des sonstigen Schutzdienstes des Bundes und der Gebietsk”rperschaften sowie ihrer Zusammenschlsse;
  2. Wohnr„ume in Schlerheimen, Ausbildungs- und Erziehungsheimen sowie Prediger- und Priesterseminaren, wenn die Unterbringung in ihnen fr die Zwecke des Unterrichts, der Ausbildung oder der Erziehung erforderlich ist. 2 Wird das Heim oder Seminar nicht von einem der nach  3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 begnstigten Rechtstr„ger unterhalten, so bedarf es einer Anerkennung der Landesregierung oder der von ihr beauftragten Stelle, daá die Unterhaltung des Heims oder Seminars im Rahmen der ”ffentlichen Aufgaben liegt;
  3. Wohnr„ume, wenn der steuerbegnstigte Zweck im Sinne des  3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 nur durch ihre šberlassung erreicht werden kann;
  4. R„ume, in denen sich Personen fr die Erfllung der steuerbegnstigten Zwecke st„ndig bereithalten mssen (Bereitschaftsr„ume), wenn sie nicht zugleich die Wohnung des Inhabers darstellen.

(2) Wohnungen sind stets steuerpflichtig, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

 6.
Wird Grundbesitz, der fr steuerbegnstigte Zwecke ( 3 und 4) benutzt wird, zugleich land- und forstwirtschaftlich genutzt, so gilt die Befreiung nur fr

  1. Grundbesitz, der Lehr- oder Versuchszwecken dient;
  2. Grundbesitz, der von der Bundeswehr, den ausl„ndischen Streitkr„ften, den internationalen milit„rischen Hauptquartieren oder den in  5 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Schutzdiensten als šbungsplatz oder Flugplatz benutzt wird;
  3. Grundbesitz, der unter  4 Nr. 1 bis 4 f„llt.

 7.
1 Die Befreiung nach den  3 und 4 tritt nur ein, wenn der Steuergegenstand fr den steuerbegnstigten Zweck unmittelbar benutzt wird. 2 Unmittelbare Benutzung liegt vor, sobald der Steuergegenstand fr den steuerbegnstigten Zweck hergerichtet wird.

 8.
(1) Wird ein r„umlich abgegrenzter Teil des Steuergegenstandes fr steuerbegnstigte Zwecke ( 3 und 4) benutzt, so ist nur dieser Teil des Steuergegenstandes steuerfrei.
(2) Dient der Steuergegenstand oder ein Teil des Steuergegenstandes (Absatz 1) sowohl steuerbegnstigten Zwecken ( 3 und 4) als auch anderen Zwecken, ohne daá eine r„umliche Abgrenzung fr die verschiedenen Zwecke m”glich ist, so ist der Steuergegenstand oder der Teil des Steuergegenstandes nur befreit, wenn die steuerbegnstigten Zwecke berwiegen.

 9.
(1) Die Grundsteuer wird nach den Verh„ltnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt.
(2) Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, fr das die Steuer festzusetzen ist.

 10.
(1) Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet ist.
(2) Derjenige, dem ein Erbbaurecht, ein Wohnungserbbaurecht oder ein Teilerbbaurecht zugerechnet ist, ist auch Schuldner der Grundsteuer fr die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstcks.
(3) Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner.

 11.
(1) Neben dem Steuerschuldner haften der Nieábraucher des Steuergegenstandes und derjenige, dem ein dem Nieábrauch „hnliches Recht zusteht.
(2) 1 Wird ein Steuergegenstand ganz oder zu einem Teil einer anderen Person bereignet, so haftet der Erwerber neben dem frheren Eigentmer fr die auf den Steuergegenstand oder Teil des Steuergegenstandes entfallende Grundsteuer, die fr die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der šbereignung liegenden Kalenderjahres zu entrichten ist. 2 Das gilt nicht fr Erwerbe aus einer Konkursmasse, fr Erwerbe aus dem Verm”gen eines Vergleichsschuldners, das auf Grund eines Vergleichsvorschlags nach  7 Abs. 4 der Vergleichsordnung verwertet wird, und fr Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.

 12.
Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenstand als ”ffentliche Last.


Abschnitt II: Bemessung der Grundsteuer

 13.
(1) 1 Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermeábetrag auszugehen. 2 Dieser ist durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeázahl) auf den Einheitswert oder seinen steuerpflichtigen Teil zu ermitteln, der nach dem Bewertungsgesetz im Veranlagungszeitpunkt ( 16 Abs. 1,  17 Abs. 3,  18 Abs. 3) fr den Steuergegenstand maágebend ist.
(2) (weggefallen)
(3) In den F„llen des  10 Abs. 2 ist der Berechnung des Steuermeábetrags die Summe der beiden Einheitswerte zugrunde zu legen, die nach  92 des Bewertungsgesetzes festgestellt werden.

 14.
Fr Betriebe der Land- und Forstwirtschaft betr„gt die Steuermeázahl 6 vom Tausend.

 15.
(1) Die Steuermeázahl betr„gt 3,5 vom Tausend.
(2) Abweichend von Absatz 1 betr„gt die Steuermeázahl

  1. fr Einfamilienh„user im Sinne des  75 Abs. 5 des Bewertungsgesetzes mit Ausnahme des Wohnungseigentums und des Wohnungserbbaurechts einschlieálich des damit belasteten Grundstcks 2,6 vom Tausend fr die ersten 75 000 Deutsche Mark des Einheitswerts oder seines steuerpflichtigen Teils und 3,5 vom Tausend fr den Rest des Einheitswerts oder seines steuerpflichtigen Teils;
  2. fr Zweifamilienh„user im Sinne des  75 Abs. 6 des Bewertungsgesetzes 3,1 vom Tausend.

 16.
(1) 1 Die Steuermeábetr„ge werden auf den Hauptfeststellungszeitpunkt ( 21 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes) allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung). 2 Dieser Zeitpunkt ist der Hauptveranlagungszeitpunkt.
(2) 1 Der bei der Hauptveranlagung festgesetzte Steuermeábetrag gilt vorbehaltlich der  17 und 20 von dem Kalenderjahr an, das zwei Jahre nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt beginnt. 2 Dieser Steuermeábetrag bleibt unbeschadet der  17 und 20 bis zu dem Zeitpunkt maágebend, von dem an die Steuermeábetr„ge der n„chsten Hauptveranlagung wirksam werden. 3 Der sich nach den S„tzen 1 und 2 ergebende Zeitraum ist der Hauptveranlagungszeitraum.
(3) Ist die Festsetzungsfrist ( 169 der Abgabenordnung) bereits abgelaufen, so kann die Hauptveranlagung unter Zugrundelegung der Verh„ltnisse vom Hauptveranlagungszeitpunkt mit Wirkung fr einen sp„teren Veranlagungszeitpunkt vorgenommen werden, fr den diese Frist noch nicht abgelaufen ist.

 17.
(1) Wird eine Wertfortschreibung ( 22 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes) oder eine Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung ( 22 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes) durchgefhrt, so wird der Steuermeábetrag auf den Fortschreibungszeitpunkt neu festgesetzt (Neuveranlagung).
(2) Der Steuermeábetrag wird auch dann neu festgesetzt, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daá

  1. Grnde, die im Feststellungsverfahren ber den Einheitswert nicht zu bercksichtigen sind, zu einem anderen als dem fr den letzten Veranlagungszeitpunkt festgesetzten Steuermeábetrag fhren oder
  2. die letzte Veranlagung fehlerhaft ist;  176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden; das gilt jedoch nur fr Veranlagungszeitpunkte, die vor der Verkndung der maágeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes liegen.

(3) 1 Der Neuveranlagung werden die Verh„ltnisse im Neuveranlagungszeitpunkt zugrunde gelegt. 2 Neuveranlagungszeitpunkt ist

  1. in den F„llen des Absatzes 1 der Beginn des Kalenderjahres, auf den die Fortschreibung durchgefhrt wird;
  2. in den F„llen des Absatzes 2 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahres, auf den sich erstmals ein abweichender Steuermeábetrag ergibt. 2  16 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden;
  3. in den F„llen des Absatzes 2 Nr. 2 der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erh”hung des Steuermeábetrags jedoch frhestens der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Steuermeábescheid erteilt wird.

(4) Treten die Voraussetzungen fr eine Neuveranlagung w„hrend des Zeitraums zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeábetr„ge ( 16 Abs. 2) ein, so wird die Neuveranlagung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeábetr„ge vorgenommen.

 18.
(1) Wird eine Nachfeststellung ( 23 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes) durchgefhrt, so wird der Steuermeábetrag auf den Nachfeststellungszeitpunkt nachtr„glich festgesetzt (Nachveranlagung).
(2) Der Steuermeábetrag wird auch dann nachtr„glich festgesetzt, wenn der Grund fr die Befreiung des Steuergegenstandes von der Grundsteuer wegf„llt, der fr die Berechnung der Grundsteuer maágebende Einheitswert ( 13 Abs. 1) aber bereits festgestellt ist.
(3) 1 Der Nachveranlagung werden die Verh„ltnisse im Nachveranlagungszeitpunkt zugrunde gelegt. 2 Nachveranlagungszeitpunkt ist

  1. in den F„llen des Absatzes 1 der Beginn des Kalenderjahres, auf den der Einheitswert nachtr„glich festgestellt wird;
  2. in den F„llen des Absatzes 2 der Beginn des Kalenderjahres, der auf den Wegfall des Befreiungsgrundes folgt. 2  16 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Treten die Voraussetzungen fr eine Nachveranlagung w„hrend des Zeitraums zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeábetr„ge ( 16 Abs. 2) ein, so wird die Nachveranlagung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeábetr„ge vorgenommen.

 19.
1 Jede Žnderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverh„ltnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes hat derjenige anzuzeigen, der nach  10 als Steuerschuldner in Betracht kommt. 2 Die Anzeige ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Žnderung bei dem Finanzamt zu erstatten, das fr die Festsetzung des Steuermeábetrags zust„ndig ist.

 20.
(1) Der Steuermeábetrag wird aufgehoben,

  1. wenn der Einheitswert aufgehoben wird oder
  2. wenn dem Finanzamt bekannt wird, daá

a) fr den ganzen Steuergegenstand ein Befreiungsgrund eingetreten ist oder
b) der Steuermeábetrag fehlerhaft festgesetzt worden ist.
(2) Der Steuermeábetrag wird aufgehoben

  1. in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung vom Aufhebungszeitpunkt ( 24 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes) an;
  2. in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an, der auf den Eintritt des Befreiungsgrundes folgt. 2  16 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden;
  3. in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird.

(3) Treten die Voraussetzungen fr eine Aufhebung w„hrend des Zeitraums zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeábetr„ge ( 16 Abs. 2) ein, so wird die Aufhebung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeábetr„ge vorgenommen.

 21.
1 Bescheide ber die Neuveranlagung oder die Nachveranlagung von Steuermeábetr„gen k”nnen schon vor dem maágebenden Veranlagungszeitpunkt erteilt werden. 2 Sie sind zu „ndern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Žnderungen ergeben, die zu einer abweichenden Festsetzung fhren.

 22.
(1) 1 Erstreckt sich der Steuergegenstand ber mehrere Gemeinden, so ist der Steuermeábetrag vorbehaltlich des  24 in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile zu zerlegen (Zerlegungsanteile). 2 Fr den Zerlegungsmaástab gilt folgendes:

  1. 1 Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist der auf den Wohnungswert entfallende Teil des Steuermeábetrags der Gemeinde zuzuweisen, in der sich der Wohnteil oder dessen wertvollster Teil befindet. 2 Der auf den Wirtschaftswert entfallende Teil des Steuermeábetrags ist in dem Verh„ltnis zu zerlegen, in dem die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Fl„chengr”áen zueinander stehen.
  2. 1 Bei Grundstcken ist der Steuermeábetrag in dem Verh„ltnis zu zerlegen, in dem die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Fl„chengr”áen zueinander stehen. 2 Fhrt die Zerlegung nach Fl„chengr”áen zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, so hat das Finanzamt auf Antrag einer Gemeinde die Zerlegung nach dem Maástab vorzunehmen, der nach bisherigem Recht zugrunde gelegt wurde. 3 Dies gilt nur so lange, als keine wesentliche Žnderung der tats„chlichen Verh„ltnisse eintritt; im Falle einer wesentlichen Žnderung ist nach einem Maástab zu zerlegen, der den tats„chlichen Verh„ltnissen besser Rechnung tr„gt.
  3. Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner ber die Zerlegungsanteile, so sind diese maágebend.

(2) Entf„llt auf eine Gemeinde ein Zerlegungsanteil von weniger als fnfzig Deutsche Mark, so ist dieser Anteil der Gemeinde zuzuweisen, der nach Absatz 1 der gr”áte Zerlegungsanteil zusteht.

 23.
(1) Der Zerlegung des Steuermeábetrags werden die Verh„ltnisse in dem Feststellungszeitpunkt zugrunde gelegt, auf den der fr die Festsetzung des Steuermeábetrags maágebende Einheitswert festgestellt worden ist.
(2) Žndern sich die Grundlagen fr die Zerlegung, ohne daá der Einheitswert fortgeschrieben oder nachtr„glich festgestellt wird, so sind die Zerlegungsanteile nach dem Stand vom 1. Januar des folgenden Jahres neu zu ermitteln, wenn wenigstens bei einer Gemeinde der neue Anteil um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um zwanzig Deutsche Mark von ihrem bisherigen Anteil abweicht.

 24.
1 Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daá bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die sich ber mehrere Gemeinden erstrecken, aus Vereinfachungsgrnden an Stelle der Zerlegung ein Steuerausgleich stattfindet. 2 Beim Steuerausgleich wird der gesamte Steuermeábetrag der Gemeinde zugeteilt, in der der wertvollste Teil des Steuergegenstandes liegt (Sitzgemeinde); an dem Steueraufkommen der Sitzgemeinde werden die brigen Gemeinden beteiligt. 3 Die Beteiligung soll ann„hernd zu dem Ergebnis fhren, das bei einer Zerlegung eintr„te.


Abschnitt III: Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer

 25.
(1) Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermeábetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz).
(2) Der Hebesatz ist fr ein oder mehrere Kalenderjahre, h”chstens jedoch fr den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermeábetr„ge festzusetzen.
(3) 1 Der Beschluá ber die Festsetzung oder Žnderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. 2 Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluá ber die Festsetzung des Hebesatzes gefaát werden, wenn der Hebesatz die H”he der letzten Festsetzung nicht berschreitet.
(4) 1 Der Hebesatz muá jeweils einheitlich sein

  1. fr die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft;
  2. fr die in einer Gemeinde liegenden Grundstcke.
  3. Wird das Gebiet von Gemeinden ge„ndert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle fr die von der Žnderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebes„tze zulassen.

 26.
In welchem Verh„ltnis die Hebes„tze fr die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, fr die Grundsteuer der Grundstcke, fr die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital und fr die Lohnsummensteuer zueinander stehen mssen, welche H”chsts„tze nicht berschritten werden drfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbeh”rde Ausnahmen zugelassen werden k”nnen, bleibt einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten.

 27.
(1) 1 Die Grundsteuer wird fr das Kalenderjahr festgesetzt. 2 Ist der Hebesatz fr mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt, kann auch die j„hrlich zu erhebende Grundsteuer fr die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums festgesetzt werden.
(2) Wird der Hebesatz ge„ndert ( 25 Abs. 3), so ist die Festsetzung nach Absatz 1 zu „ndern.
(3) 1 Fr diejenigen Steuerschuldner, die fr das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Grundsteuer durch ”ffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. 2 Fr die Steuerschuldner treten mit dem Tage der ”ffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen w„re.

 28.
(1) Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November f„llig.
(2) Die Gemeinden k”nnen bestimmen, daá Kleinbetr„ge wie folgt f„llig werden:

  1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser dreiáig Deutsche Mark nicht bersteigt;
  2. am 15. Februar und 15. August zu je einer H„lfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser sechzig Deutsche Mark nicht bersteigt.

(3) 1 Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer abweichend vom Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. 2 Der Antrag muá sp„testens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. 3 Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maágebend, bis ihre Žnderung beantragt wird; die Žnderung muá sp„testens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres beantragt werden.

 29.
Der Steuerschuldner hat bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids zu den bisherigen F„lligkeitstagen Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten.

 30.
(1) 1 Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheids zu entrichten waren ( 29), kleiner als die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid fr die vorausgegangenen F„lligkeitstage ergibt ( 28), so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. 2 Die Verpflichtung, rckst„ndige Vorauszahlungen schon frher zu entrichten, bleibt unberhrt.
(2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheids entrichtet worden sind, gr”áer als die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid fr die vorangegangenen F„lligkeitstage ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheids durch Aufrechnung oder Zurckzahlung ausgeglichen.
(3) Die Abs„tze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Steuerbescheid aufgehoben oder ge„ndert wird.

 31.
Hatte der Steuerschuldner bis zur Bekanntgabe der Jahressteuer keine Vorauszahlungen nach  29 zu entrichten, so hat er die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid fr die vorangegangenen F„lligkeitstage ergibt ( 28), innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.


Abschnitt IV: Erlaá der Grundsteuer

 32.
(1) Die Grundsteuer ist zu erlassen

  1. fr Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung fr Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im ”ffentlichen Interesse liegt, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den j„hrlichen Kosten liegen. 2 Bei Park- und Gartenanlagen von geschichtlichem Wert ist der Erlaá von der weiteren Voraussetzung abh„ngig, daá sie in dem billigerweise zu fordernden Umfang der ™ffentlichkeit zug„nglich gemacht sind;
  2. fr ”ffentliche Grnanlagen, Spiel- und Sportpl„tze, wenn die j„hrlichen Kosten in der Regel den Rohertrag bersteigen.

(2) 1 Ist der Rohertrag fr Grundbesitz, in dessen Geb„uden Gegenst„nde von wissenschaftlicher, knstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung, insbesondere Sammlungen oder Bibliotheken, dem Zweck der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind, durch die Benutzung zu den genannten Zwecken nachhaltig gemindert, so ist von der Grundsteuer der Hundertsatz zu erlassen, um den der Rohertrag gemindert ist. 2 Das gilt nur, wenn die wissenschaftliche, knstlerische oder geschichtliche Bedeutung der untergebrachten Gegenst„nde durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkannt ist.

 33.
(1) 1 Ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstcken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 20 vom Hundert gemindert und hat der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, so wird die Grundsteuer in H”he des Prozentsatzes erlassen, der vier Fnfteln des Prozentsatzes der Minderung entspricht. 2 Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstcken wird der Erlaá nur gew„hrt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verh„ltnissen des Betriebs unbillig w„re. 3 Normaler Rohertrag ist

  1. bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der Rohertrag, der nach den Verh„ltnissen zu Beginn des Erlaázeitraums bei ordnungsm„áiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbar w„re;
  2. bei bebauten Grundstcken, deren Wert nach dem Bewertungsgesetz im Ertragswertverfahren zu ermitteln ist, die Jahresrohmiete, die bei einer Hauptfeststellung auf den Beginn des Erlaázeitraums maágebend w„re. 2  79 Abs. 3 und 4 des Bewertungsgesetzes findet keine Anwendung;
  3. bei bebauten Grundstcken, deren Wert nach dem Bewertungsgesetz im Sachwertverfahren zu ermitteln ist, die nach den Verh„ltnissen zu Beginn des Erlaázeitraums gesch„tzte bliche Jahresrohmiete.
  4. In den F„llen des  77 des Bewertungsgesetzes gilt als normaler Rohertrag die in entsprechender Anwendung des Satzes 3 Nr. 2 oder 3 zu ermittelnde Jahresrohmiete.

(2) Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstcken gilt als Minderung des normalen Rohertrags die Minderung der Ausnutzung des Grundstcks.
(3) Umfaát der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nur die forstwirtschaftliche Nutzung, so ist die Ertragsminderung danach zu bestimmen, in welchem Ausmaá eingetretene Sch„den den Ertragswert der forstwirtschaftlichen Nutzung bei einer Wertfortschreibung mindern wrden.
(4) 1 Wird nur ein Teil des Grundstcks eigengewerblich genutzt, so ist die Ertragsminderung fr diesen Teil nach Absatz 2, fr den brigen Teil nach Absatz 1 zu bestimmen. 2 Umfaát der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nur zu einem Teil die forstwirtschaftliche Nutzung, so ist die Ertragsminderung fr diesen Teil nach Absatz 3, fr den brigen Teil nach Absatz 1 zu bestimmen. 3 In den F„llen der S„tze 1 und 2 ist fr den ganzen Steuergegenstand ein einheitlicher Hundertsatz der Ertragsminderung nach dem Anteil der einzelnen Teile am Einheitswert des Grundstcks oder am Wert des Wirtschaftsteils des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zu ermitteln.
(5) Eine Ertragsminderung ist kein Erlaágrund, wenn sie fr den Erlaázeitraum durch Fortschreibung des Einheitswerts bercksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung h„tte bercksichtigt werden k”nnen.

 34.
(1) 1 Der Erlaá wird jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres fr die Grundsteuer ausgesprochen, die fr das Kalenderjahr festgesetzt worden ist (Erlaázeitraum). 2 Maágebend fr die Entscheidung ber den Erlaá sind die Verh„ltnisse des Erlaázeitraums.
(2) 1 Der Erlaá wird nur auf Antrag gew„hrt. 2 Der Antrag ist bis zu dem auf den Erlaázeitraum folgenden 31. M„rz zu stellen.
(3) 1 In den F„llen des  32 bedarf es keiner j„hrlichen Wiederholung des Antrags. 2 Der Steuerschuldner ist verpflichtet, eine Žnderung der maágeblichen Verh„ltnisse der Gemeinde binnen drei Monaten nach Eintritt der Žnderung anzuzeigen.


Abschnitt V: šbergangs- und Schluávorschriften

 35.
 29 des Grundsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 519), zuletzt ge„ndert durch das Gesetz zur Žnderung des Grundsteuergesetzes vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 905), ist in den F„llen, in denen der Beihilfezeitraum am 1. Januar 1974 noch nicht abgelaufen ist, weiter anzuwenden.

 36.
(1) 1 Der Veranlagung der Steuermeábetr„ge fr Grundbesitz solcher Kriegsbesch„digten, die zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen St„rkung ihres Grundbesitzes eine Kapitalabfindung auf Grund des Gesetzes ber die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 141, 180), zuletzt ge„ndert durch das Vierte Anpassungsgesetz-KOV vom 24. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1284), erhalten haben, ist der um die Kapitalabfindung verminderte Einheitswert zugrunde zu legen. 2 Die Vergnstigung wird nur so lange gew„hrt, als die Versorgungsgebhrnisse wegen der Kapitalabfindung in der gesetzlichen H”he gekrzt werden.
(2) Die Steuervergnstigung nach Absatz 1 ist auch fr ein Grundstck eines gemeinntzigen Wohnungs- oder Siedlungsunternehmens zu gew„hren, wenn die folgenden Voraussetzungen s„mtlich erfllt sind:

  1. Der Kriegsbesch„digte muá fr die Zuweisung des Grundstcks die Kapitalabfindung an das Wohnungs- oder Siedlungsunternehmen bezahlt haben.
  2. Er muá entweder mit dem Unternehmen einen Mietvertrag mit Kaufanwartschaft in der Weise abgeschlossen haben, daá er zur Miete wohnt, bis das Eigentum an dem Grundstck von ihm erworben ist, oder seine Rechte als Mieter mssen durch den Mietvertrag derart geregelt sein, daá das Mietverh„ltnis dem Eigentumserwerb fast gleichkommt.
  3. Es muá sichergestellt sein, daá die Steuervergnstigung in vollem Umfang dem Kriegsbesch„digten zugute kommt.

(3) 1 Lagen die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 bei einem verstorbenen Kriegsbesch„digten zur Zeit seines Todes vor und hat seine Witwe das Grundstck ganz oder teilweise geerbt, so ist auch der Witwe die Steuervergnstigung zu gew„hren, wenn sie in dem Grundstck wohnt. 2 Verheiratet sich die Witwe wieder, so f„llt die Steuervergnstigung weg.

 37.
(1) 1 Auf den 1. Januar 1974 findet eine Hauptveranlagung der Grundsteuermeábetr„ge statt (Hauptveranlagung 1974). 2 Der Steuermeábescheid kann bereits vor dem 1. Januar 1974 erteilt werden;  21 gilt sinngem„á.
(2) 1 Die Hauptveranlagung 1974 gilt mit Wirkung von dem am 1. Januar 1974 beginnenden Kalenderjahr an. 2 Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Hauptveranlagungszeitpunkt.
(3) Bei der Hauptveranlagung 1974 gilt Artikel 1 des Bewertungs„nderungsgesetzes 1971 vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1157).
(4) Die bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes auf den 1. Januar 1964 festgestellten Einheitswerte sind, soweit die Steuerpflicht in diesem Gesetz abweichend vom bisherigen Recht geregelt ist, zu „ndern.

 38.
1 Diese Fassung des Gesetzes gilt erstmals fr die Grundsteuer des Kalenderjahrs 1994. 2  3 Abs. 1 Nr. 5 und 6 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl I S. 1569) gilt erstmals fr die Grundsteuer des Kalenderjahrs 1993. 3  3 Abs. 1 Nr. 1a in der Fassung des Artikels 12 Abs. 43 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2325) ist nur fr die Grundsteuer des Jahres 1995 anzuwenden.

 39.
(gegenstandslos)


Abschnitt VI): Grundsteuer fr Steuergegenst„nde in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem Kalenderjahr 1991

 40.
1 Anstelle der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des  2 tritt das zu einer Nutzungseinheit zusammengefaáte Verm”gen im Sinne des  125 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes. 2 Schuldner der Grundsteuer ist abweichend von  10 der Nutzer des land- und forstwirtschaftlichen Verm”gens ( 125 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes). 3 Mehrere Nutzer des Verm”gens sind Gesamtschuldner.

 41.
1 Ist ein im Veranlagungszeitpunkt fr die Grundsteuer maágebender Einheitswert 1935 festgestellt oder festzustellen ( 132 des Bewertungsgesetzes), gelten bei der Festsetzung des Steuermeábetrags abweichend von  15 die Steuermeázahlen der weiter anwendbaren  29 bis 33 der Grundsteuerdurchfhrungsverordnung vom 1. Juli 1937 (RGBl I S. 733). 2 Die erm„áigten Steuermeázahlen fr Einfamilienh„user gelten nicht fr das Wohnungseigentum und das Wohnungserbbaurecht einschlieálich des damit belasteten Grundstcks.

 42.
(1) Bei Mietwohngrundstcken und Einfamilienh„usern, fr die ein im Veranlagungszeitpunkt fr die Grundsteuer maágebender Einheitswert 1935 nicht festgestellt oder festzustellen ist ( 132 des Bewertungsgesetzes), bemiát sich der Jahresbetrag der Grundsteuer nach der Wohnfl„che und bei anderweitiger Nutzung nach der Nutzfl„che (Ersatzbemessungsgrundlage).
(2) 1 Bei einem Hebesatz von 300 vom Hundert fr Grundstcke betr„gt der Jahresbetrag der Grundsteuer fr das Grundstck
a) fr Wohnungen, die mit Bad, Innen-WC und Sammelheizung ausgestattet sind, 2 Deutsche Mark je m2 Wohnfl„che,
b) fr andere Wohnungen 1,50 Deutsche Mark je m2 Wohnfl„che,
c) je Abstellplatz fr Personenkraftwagen in einer Garage 10 Deutsche Mark.
2 Fr R„ume, die anderen als Wohnzwecken dienen, ist der Jahresbetrag je m2 Nutzfl„che anzusetzen, der fr die auf dem Grundstck befindlichen Wohnungen maágebend ist.
(3) 1 Wird der Hebesatz abweichend von Absatz 2 festgesetzt, erh”hen oder vermindern sich die Jahresbetr„ge des Absatzes 2 in dem Verh„ltnis, in dem der festgesetzte Hebesatz fr Grundstcke zu dem Hebesatz von 300 vom Hundert steht. 2 Der sich danach ergebende Jahresbetrag je m2 Wohn- oder Nutzfl„che wird auf volle Deutsche Pfennige nach unten abgerundet.
(4) 1 Steuerschuldner ist derjenige, dem das Geb„ude bei einer Feststellung des Einheitswerts gem„á  10 zuzurechnen w„re. 2 Das gilt auch dann, wenn der Grund und Boden einem anderen geh”rt.

 43.
(1) 1 Fr Grundstcke mit neugeschaffenen Wohnungen, die nach dem 31. Dezember 1980 und vor dem 1. Januar 1992 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden, gilt folgendes:

  1. Grundstcke mit Wohnungen, die vor dem 1. Januar 1990 bezugsfertig geworden sind, bleiben fr den noch nicht abgelaufenen Teil eines zehnj„hrigen Befreiungszeitraums steuerfrei, der mit dem 1. Januar des Kalenderjahres beginnt, das auf das Jahr der Bezugsfertigkeit des Geb„udes folgt;
  2. Grundstcke mit Wohnungen, die im Kalenderjahr 1990 bezugsfertig geworden sind, sind bis zum 31. Dezember 2000 steuerfrei;
  3. Grundstcke mit Wohnungen, die im Kalenderjahr 1991 bezugsfertig werden, sind bis zum 31. Dezember 2001 steuerfrei.
  4. Dies gilt auch, wenn vor dem 1. Januar 1991 keine Steuerfreiheit gew„hrt wurde.

(2) Befinden sich auf einem Grundstck nur zum Teil steuerfreie Wohnungen im Sinne des Absatzes 1, gilt folgendes:

  1. 1 Wird die Grundsteuer nach dem Einheitswert bemessen ( 41), bemiát sich der Steuermeábetrag fr den sich aus Absatz 1 ergebenden Befreiungszeitraum nur nach dem Teil des jeweils maágebenden Einheitswerts, der auf die steuerpflichtigen Wohnungen und R„ume einschlieálich zugeh”rigen Grund und Bodens entf„llt. 2 Der steuerpflichtige Teil des Einheitswerts wird im Steuermeábetragsverfahren ermittelt.
  2. Ist die Ersatzbemessungsgrundlage Wohn- oder Nutzfl„che maágebend ( 42), bleibt w„hrend der Dauer des sich aus Absatz 1 ergebenden Befreiungszeitraums die Wohnfl„che der befreiten Wohnungen bei Anwendung des  42 auáer Ansatz.

(3) 1 Einer Wohnung stehen An-, Aus- oder Umbauten gleich, die der Vergr”áerung oder Verbesserung von Wohnungen dienen. 2 Voraussetzung ist, daá die Baumaánahmen zu einer Wertfortschreibung gefhrt haben oder fhren.

 44.
(1) Soweit die Grundsteuer nach der Wohn- oder Nutzfl„che zu bemessen ist, hat der Steuerschuldner eine Steuererkl„rung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die Grundsteuer nach  42 selbst berechnet (Steueranmeldung).
(2) 1 Der Steuerschuldner hat der Berechnung der Grundsteuer den Hebesatz zugrunde zu legen, den die Gemeinde bis zum Beginn des Kalenderjahres bekanntgemacht hat, fr das die Grundsteuer erhoben wird. 2 Andernfalls hat er die Grundsteuer nach dem Hebesatz des Vorjahres zu berechnen; fr das Kalenderjahr 1991 gilt insoweit ein Hebesatz von 300 vom Hundert.
(3) 1 Die Steueranmeldung ist fr jedes Kalenderjahr nach den Verh„ltnissen zu seinem Beginn bis zu dem F„lligkeitstag abzugeben, zu dem Grundsteuer fr das Kalenderjahr nach  28 erstmals f„llig ist. 2 Fr die Entrichtung der Grundsteuer gilt  28 entsprechend.

 45.
Hat der Rat der Stadt oder Gemeinde vor dem 1. Januar 1991 fr kleinere Betr„ge eine Zahlungsweise zugelassen, die von  28 Abs. 2 und 3 abweicht, bleibt die Regelung bestehen, bis sie aufgehoben wird.

 46.
Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer obliegt bis zu einer anderen landesrechtlichen Regelung den Gemeinden.

 

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