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Gesetze auf dinok.de - nur für den Privaten Gebrauch - auf Aktualität wurde hier nicht geprüft - keine Gewähr!

HAUSTUER

 

Gesetz ber den Widerruf von Haustrgesch„ften

 1.
(1) Eine auf den Abschluá eines Vertrages ber eine entgeltliche Leistung gerichtete Willenserkl„rung, zu der der Erkl„rende (Kunde)

  1. durch mndliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich seiner Privatwohnung,
  2. anl„álich einer von der anderen Vertragspartei oder von einem Dritten zumindest auch in ihrem Interesse durchgefhrten Freizeitveranstaltung oder
  3. im Anschluá an ein berraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich ”ffentlich zug„nglicher Verkehrswege bestimmt worden ist, wird erst wirksam, wenn der Kunde sie nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerruft.

(2) Ein Recht auf Widerruf besteht nicht, wenn

  1. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 die mndlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluá des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Kunden gefhrt worden sind oder
  2. die Leistung bei Abschluá der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt achtzig Deutsche Mark nicht bersteigt oder
  3. die Willenserkl„rung von einem Notar beurkundet worden ist.

 2.
(1) Zur Wahrung der Frist gengt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn die andere Vertragspartei dem Kunden eine drucktechnisch deutlich gestaltete schriftliche Belehrung ber sein Recht zum Widerruf einschlieálich Namen und Anschrift des Widerrufsempf„ngers sowie einschlieálich der Bestimmung des Satzes 1 ausgeh„ndigt hat. Die Belehrung darf keine anderen Erkl„rungen enthalten uns ist vom Kunden zu unterschreiben. Unterbleibt diese Belehrung, so erlischt das Widerrufsrecht des Kunden erst einen Monat nach beiderseits vollst„ndiger Erbringung der Leistung.
(2) Ist streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt die Belehrung dem Kunden ausgeh„ndigt worden ist, so trifft die Beweislast die andere Vertragspartei.

 3.
(1) Im Falle des Widerrufs ist jeder Teil verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurckzugew„hren. Der Widerruf wird durch eine Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unm”glichkeit der Herausgabe des empfangenen Gegenstands nicht ausgeschlossen. Hat der Kunde die Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unm”glichkeit zu vertreten, so hat er der anderen Vertragspartei die Wertminderung oder den Wert zu ersetzen.
(2) Ist der Kunde nicht nach  2 belehrt worden und hat er auch nicht anderweitig Kenntnis von seinem Recht zum Widerruf erlangt, so hat er eine Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unm”glichkeit nur dann zu vertreten, wenn er diejenige Sorgfalt nicht beachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(3) Fr die šberlassung des Gebrauchs oder die Benutzung einer Sache sowie fr sonstige Leistungen bis zum Zeitpunkt der Ausbung des Widerrufs ist deren Wert zu vergten; die durch die bestimmungsgem„áe Ingebrauchnahme einer Sache oder Inanspruchnahme einer sonstigen Leistung eingetretene Wertminderung bleibt auáer Betracht.
(4) Der Kunde kann fr die auf die Sache gemachten notwendigen Anwendung Ersatz von der anderen Vertragspartei verlangen.

 4.
Die sich nach  3 ergebenden Verpflichtungen der Vertragsparteien sind Zug um Zug zu erfllen.

 5.
(1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(2) Erfllt ein Gesch„ft im Sinne des  1 Abs. 1 zugleich die Voraussetzungen eines Gesch„fts nach dem Verbraucherkreditgesetz, nach  11 des Gesetzes ber den Vertrieb ausl„ndischer Investmentanteile und ber die Besteuerung der Ertr„ge aus ausl„ndischen Investmentanteilen, nach  23 des Gesetzes ber Kapitalgesellschaften oder nach  4 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht, so sind nur die Vorschriften dieser Gesetze anzuwenden.
(3) Von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Kunden abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. Beim Abschluá eines Kaufvertrags auf Grund eines Verkaufsprospekts kann das Widerrufsrecht nach  1 Abs. 1 durch ein schriftlich einger„umtes, uneingeschr„nktes Rckgaberecht entsprechend  8 Abs. 2 Satz 1 bis 5 des Verbraucherkreditgesetzes ersetzt werden; Voraussetzung ist, daá der Kunde den Verkaufsprospekt in Anwesenheit der anderen Vertragspartei eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und zwischen dem Kunden und der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit diesem oder einem sp„teren Gesch„ft eine st„ndige Verbindung aufrechterhalten werden soll.

 6.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung,

  1. wenn der Kunde den Vertrag in Ausbung einer selbst„ndigen Erwerbst„tigkeit abschlieát oder die andere Vertragspartei nicht gesch„ftsm„áig handelt,
  2. beim Abschluá von Versicherungsvertr„gen.

 7.
(1) Fr Klagen aus Gesch„ften im Sinne des  1 ist das Gericht ausschlieálich zust„ndig, in dessen Bezirk der Kunde zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen seinen gew”hnlichen Aufenthaltsort hat.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist jedoch zul„ssig fr den Fall, daá der Kunde nach Vertragsschluá seinen Wohnsitz oder gew”hnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gew”hnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 8.
(gegenstandlos)

 9.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1986 in Kraft.
(2) (gegenstandslos)

 

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