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SACHBEZV

 

Sachbezugsverordnung (SachBezV)


 1.
(1) 1 Der Wert der als Sachbezug zur Verfgung gestellten Verpflegung wird auf monatlich 339 Deutsche Mark festgesetzt. 2 Wird Verpflegung teilweise zur Verfgung gestellt, sind
- fr Frhstck 75 Deutsche Mark,
fr Mittagessen 132 Deutsche Mark,
fr Abendessen 132 Deutsche Mark
anzusetzen.
(2) 1 Wird Verpflegung nicht nur dem Besch„ftigten, sondern auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber besch„ftigten Familienangeh”rigen zur Verfgung gestellt, erh”hen sich die nach Absatz 1 anzusetzenden Werte fr
- jeden vollj„hrigen Familienangeh”rigen um 80 vom Hundert,
jedes Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres um 30 vom Hundert und
jedes Kind nach Vollendung des 6. Lebensjahres um 40 vom Hundert.
2 Bei der Berechnung des Wertes fr Kinder bleibt das Lebensalter des Kindes im ersten Entgeltabrechnungszeitraum des Kalenderjahres maágebend. 3 Sind beide Ehegatten bei demselben Arbeitgeber besch„ftigt, sind die Erh”hungswerte nach Satz 1 fr Verpflegung der Kinder beiden Ehegatten je zur H„lfte zuzurechnen.
(3) 1 Bei der Berechnung des Wertes fr krzere Zeitr„ume als einen Monat ist fr jeden Tag ein Dreiáigstel des Wertes nach Absatz 1 zugrunde zu legen. 2 Die Vomhunderts„tze des Absatzes 2 sind auf den Tageswert nach Satz 1 anzuwenden. 3 Die Berechnungen werden jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgefhrt. 4 Der sich nach dem letzten Berechnungsschritt ergebende Betrag ist auf 10 Deutsche Pfennig nach oben zu runden. 5 Bei Mahlzeiten, deren Abgabe nach  40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuert wird, ist der Tageswert auf 10 Deutsche Pfennig nach oben zu runden.

 2.
Wird als Sachbezug eine Unterkunft oder eine Wohnung zur Verfgung gestellt, bestimmt sich ihr Wert nach den  3 bis 5.

 3.
(1) 1 Der Wert einer Unterkunft betr„gt monatlich 315 Deutsche Mark. 2 Stellt der Arbeitgeber keine Heizung zur Verfgung, vermindert sich der Wert der Unterkunft in jedem Monat des Kalenderjahres um 24 Deutsche Mark.
(2) Der Wert der Unterkunft nach Absatz 1 vermindert sich

  1. bei Aufnahme des Besch„ftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 vom Hundert,
  2. fr Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende um 15 vom Hundert und
  3. bei der Belegung

mit zwei Besch„ftigten um 40 vom Hundert,
mit drei Besch„ftigten um 50 vom Hundert,
mit mehr als drei Besch„ftigten um 60 vom Hundert.
(3)  1 Abs. 3 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend.

 4.
(1) 1 Eine Wohnung ist mit dem ortsblichen Mietpreis unter Bercksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeintr„chtigungen zu bewerten. 2 Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsblichen Mietpreises mit auáergew”hnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung mit 5 Deutsche Mark je Quadratmeter monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 4 Deutsche Mark je Quadratmeter monatlich bewertet werden. 3 Bestehen gesetzliche Mietpreisbeschr„nkungen, sind die durch diese Beschr„nkungen festgelegten Mietpreise als Werte anzusetzen. 4 Dies gilt auch fr die vertraglichen Mietpreisbeschr„nkungen im sozialen Wohnungsbau, die nach den jeweiligen F”rderrichtlinien des Landes fr den betreffenden F”rderjahrgang sowie fr die mit Wohnungsfrsorgemitteln aus ”ffentlichen Haushalten gef”rderten Wohnungen vorgesehen sind.
(2) Fr Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der bliche Preis am Abgabeort anzusetzen.
(3)  1 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

 5.
Werden Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung verbilligt als Sachbezug zur Verfgung gestellt, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach den  1 bis 4 ergeben wrde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.

 6.
(1) 1 Werden Sachbezge, die nicht von den  1 bis 4 erfaát werden, unentgeltlich zur Verfgung gestellt, ist als Wert fr diese Sachbezge der bliche Preis am Abgabeort anzusetzen. 2 Sind auf Grund des  8 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes Durchschnittswerte festgesetzt worden, sind diese Werte maágebend. 3 Findet  8 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes Anwendung, sind die dort genannten Werte maágebend.
(2) Werden Sachbezge, die nicht von den  1 bis 4 erfaát werden, verbilligt zur Verfgung gestellt, ist als Wert der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert nach Absatz 1 anzusetzen.
(3) 1 Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht berwiegend fr den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und die nach  40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes pauschal versteuert werden, k”nnen mit dem Durchschnittsbetrag der pauschal versteuerten Waren und Dienstleistungen angesetzt werden; dabei kann der Durchschnittsbetrag des Vorjahres angesetzt werden. 2 Besteht das Besch„ftigungsverh„ltnis nur w„hrend eines Teils des Kalenderjahres, ist fr jeden Tag des Besch„ftigungsverh„ltnisses der dreihundertsechzigste Teil des Durchschnittswertes nach Satz 1 anzusetzen. 3 Satz 1 gilt nur, wenn der Arbeitgeber den von dem Besch„ftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags bernimmt. 4 Die S„tze 1 bis 3 gelten entsprechend fr Sachzuwendungen im Wert von nicht mehr als 150 Deutsche Mark, die der Arbeitnehmer fr Verbesserungsvorschl„ge sowie fr Leistungen in der Unfallverhtung und im Arbeitsschutz erh„lt.

 7.
(1) In dem in Art. 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet ist

  1. abweichend von  3 Abs. 1 Satz 1 die Unterkunft mit 180 Deutsche Mark,
  2. abweichend von  4 Abs. 1 Satz 2 die Wohnung mit 3,50 Deutsche Mark je Quadratmeter, bei einfacher Ausstattung mit 3 Deutsche Mark je Quadratmeter

zu bewerten.
(2) 1 Abweichend von  1 Abs. 1 vermindert sich fr Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und fr Auszubildende der Wert der Verpflegung um 10 vom Hundert. 2 Abweichend von  3 Abs. 2 Nr. 2 betr„gt der Abschlag 25 vom Hundert, wenn die Voraussetzungen des  3 Abs. 2 Nr. 1 nicht vorliegen.
(3) 1 Fr eine Wohnung im Sinne des  4, die im Jahre 1994 nach  1 Abs. 1 und 2 der Sachbezugsverordnung 1994 bewertet worden ist, ist der Wert nach  3 Abs. 1 anzusetzen;  3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 gilt. 2 Bei einer Wohnung im Sinne des  4, fr die im Jahre 1994 ein Wert nach  1 Abs. 5 Satz 3 der Sachbezugsverordnung 1994 angesetzt worden ist, ist dieser Wert um 10 vom Hundert zu erh”hen.

 

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