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SPPGDV

 

Sparpr„mien-DV (SparDV)


 1.
Allgemeine Sparvertr„ge ( 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes) sind Vertr„ge mit einem Kreditinstitut, in denen sich der Pr„miensparer verpflichtet, einmalige Sparbeitr„ge bis zum Ablauf der Festlegungsfrist ( 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen.

 2.
(1) 1 Sparvertr„ge mit festgelegten Sparraten ( 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes) sind Vertr„ge mit einem Kreditinstitut, in denen sich der Pr„miensparer verpflichtet, fr die Dauer von sechs Jahren laufend, jedoch mindestens viertelj„hrlich, der H”he nach gleichbleibende Sparraten einzuzahlen und bis zum Ablauf der Festlegungsfrist ( 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen. 2 Ist bei nach dem 31. Dezember 1969 und vor dem 1. Januar 1975 abgeschlossenen Sparvertr„gen die Sparrate nach  2 Abs. 5 dieser Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1975 (BGBl I S. 1025) erh”ht worden, so gilt die erh”hte Rate von der Erh”hung an als Sparrate im Sinne des Satzes 1.
(2) 1 Sparraten, die nicht rechtzeitig geleistet worden sind, k”nnen innerhalb eines halben Jahres nach ihrer F„lligkeit, sp„testens bis zum 15. Januar des folgenden Kalenderjahrs, nachgeholt werden; die im folgenden Kalenderjahr nachgeholten Sparraten gelten als Einzahlungen des Kalenderjahrs der F„lligkeit. 2 Innerhalb des letzten halben Jahres vor Ablauf der Festlegungsfrist ist eine Nachholung ausgeschlossen.
(3) 1 Der Sparvertrag mit festgelegten Sparraten ist in vollem Umfang unterbrochen, wenn eine Sparrate nicht sp„testens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Nachholfrist eingezahlt worden ist oder wenn Einzahlungen zurckgezahlt oder Ansprche aus dem Sparvertrag abgetreten oder beliehen werden. 2 Er ist teilweise unterbrochen, wenn eine Sparrate in geringerer als der vereinbarten H”he geleistet und der Unterschiedsbetrag nicht innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nachgeholt worden ist.
(4) 1 Liegt eine v”llige Unterbrechung (Absatz 3 Satz 1) vor, so sind sp„tere Einzahlungen nicht mehr pr„mienbegnstigt. 2 Liegt eine teilweise Unterbrechung (Absatz 3 Satz 2) vor, so sind sp„tere Einzahlungen nur in H”he des Teils der Sparraten pr„mienbegnstigt, der ununterbrochen in gleichbleibender H”he geleistet worden ist.

 2a.
(1) 1 Sparvertr„ge ber verm”genswirksame Leistungen sind Vertr„ge mit einem Kreditinstitut, in denen sich der Pr„miensparer verpflichtet, fr die Dauer von sechs Jahren laufend Sparraten, die Sparbeitr„ge im Sinne des  1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes darstellen, einzuzahlen und bis zum Ablauf der Festlegungsfrist ( 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen. 2 Soweit die Sparbeitr„ge den nach dem Dritten Verm”gensbildungsgesetz gef”rderten Betrag bersteigen, sind sie nicht pr„mienbegnstigt.
(2) K”nnen fr den Pr„miensparer keine Sparbeitr„ge im Sinne des  1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes mehr eingezahlt werden, so kann der Sparvertrag mit anderen Sparbeitr„gen fortgesetzt werden.
(3) 1 Leistet der Pr„miensparer in einem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr des Vertragsabschlusses folgt, keine Sparraten, so ist der Vertrag unterbrochen. 2 Sp„tere Einzahlungen sind nicht mehr pr„mienbegnstigt. 3 Das gleiche gilt, wenn Einzahlungen zurckgezahlt oder Ansprche aus dem Sparvertrag abgetreten oder beliehen werden.

 3.
(1) 1 Wertpapier-Sparvertr„ge nach der Art von allgemeinen Sparvertr„gen ( 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes) sind Vertr„ge mit einem Kreditinstitut, nach denen der Pr„miensparer zum Erwerb von Wertpapieren, Schuldbuchforderungen oder Anteilscheinen ( 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes) einmalige Betr„ge einzahlt und sich verpflichtet, die Wertpapiere, Schuldbuchforderungen oder Anteilscheine unverzglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf der Festlegungsfrist ( 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen. 2 Soweit oder solange geleistete Betr„ge nicht bestimmungsgem„á verwendet werden, sind diese oder die damit erworbenen Rechte festzulegen. 3 Erwirbt der Pr„miensparer als Arbeitnehmer eigene Aktien seines Arbeitgebers, so braucht der Kaufpreis nicht ber das Kreditinstitut abgerechnet zu werden, wenn der Pr„miensparer dem Kreditinstitut eine Bescheinigung seines Arbeitgebers ber den gezahlten Kaufpreis vorlegt.
(2) 1 Wertpapier-Sparvertr„ge nach der Art von Sparvertr„gen mit festgelegten Sparraten ( 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes) sind Vertr„ge mit einem Kreditinstitut, in denen sich der Pr„miensparer verpflichtet, zum Erwerb von Wertpapieren, Schuldbuchforderungen oder Anteilscheinen ( 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes) fr die Dauer von sechs Jahren laufend, jedoch mindestens viertelj„hrlich, der H”he nach gleichbleibende Betr„ge einzuzahlen und die Wertpapiere, Schuldbuchforderungen oder Anteilscheine unverzglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf der Festlegungsfrist ( 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen. 2 Soweit oder solange geleistete Betr„ge nicht bestimmungsgem„á verwendet werden, sind diese oder die damit erworbenen Rechte festzulegen. 3  2 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) 1 Wertpapier-Sparvertr„ge nach der Art von Sparvertr„gen ber verm”genswirksame Leistungen ( 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe c des Gesetzes) sind Vertr„ge mit einem Kreditinstitut, in denen sich der Pr„miensparer verpflichtet, zum Erwerb von Wertpapieren, Schuldbuchforderungen und Anteilscheinen ( 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes) fr die Dauer von sechs Jahren laufend Betr„ge, die Sparbeitr„ge im Sinne des  1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes darstellen, einzuzahlen und die Wertpapiere, Schuldbuchforderungen oder Anteilscheine unverzglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf der Festlegungsfrist ( 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen. 2  2a Abs. 2 und 3 sowie Absatz 2 vorletzter Satz gelten entsprechend.
(4) Nicht zu den pr„mienbegnstigten Aufwendungen geh”ren besonders berechnete Stckzinsen.

 4.
Wertpapier-Sparvertr„ge ber Entsch„digungsansprche ( 1 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes) sind Vertr„ge mit einem Kreditinstitut, in denen sich der Pr„miensparer verpflichtet, Schuldbuchforderungen oder Schuldverschreibungen, die er zur Erfllung von Ansprchen auf Hauptentsch„digung nach dem Lastenausgleichsgesetz oder auf Entsch„digung nach dem Reparationssch„dengesetz erhalten hat, unverzglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf der Festlegungsfrist ( 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen.

 4a.
(1) Darlehensvertr„ge nach der Art von allgemeinen Sparvertr„gen ( 1 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 Buchstabe a des Gesetzes) sind Vertr„ge des Pr„miensparers mit seinem Arbeitgeber, nach denen der Pr„miensparer einmalig eine Darlehensforderung im Sinne des  1 Abs. 2 Nr. 6 Satz 1 des Gesetzes gegen den Arbeitgeber begrndet und sich verpflichtet, das Darlehen nach dessen Begrndung bis zum Ablauf der Festlegungsfrist ( 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen.
(2) 1 Darlehensvertr„ge nach der Art von Sparvertr„gen ber verm”genswirksame Leistungen ( 1 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 Buchstabe b des Gesetzes) sind Vertr„ge des Pr„miensparers mit seinem Arbeitgeber, in denen sich der Pr„miensparer verpflichtet, fr die Dauer von sechs Jahren laufend Darlehensforderungen im Sinne des  1 Abs. 2 Nr. 6 Satz 1 des Gesetzes gegen den Arbeitgeber zu begrnden und die Darlehen nach ihrer Begrndung bis zum Ablauf der Festlegungsfrist ( 1 Abs. 3 des Gesetzes) festzulegen. 2  2a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

 5.
Die Festlegung von Wertpapieren, Schuldbuchforderungen oder Anteilscheinen ist wie folgt vorzunehmen:

  1. 1 Erwirbt der Pr„miensparer effektive Stcke, so mssen diese in das Depot bei dem Kreditinstitut, mit dem er den Sparvertrag abgeschlossen hat, gegeben werden. 2 Das Kreditinstitut muá in den Depotbchern einen Sperrvermerk anbringen. 3 Entsprechendes gilt fr den Fall der Drittverwahrung.
  2. Erwirbt der Pr„miensparer Anteile an einem Sammelbestand von Wertpapieren, Schuldbuchforderungen oder Anteilscheinen oder werden diese Wertpapiere, Schuldbuchforderungen oder Anteilscheine bei einer Wertpapiersammelbank in Sammelverwahrung gegeben, so muá das Kreditinstitut einen Sperrvermerk in das Depotkonto eintragen.
  3. Erwirbt der Pr„miensparer Schuldbuchforderungen auf den eigenen Namen, so muá die Schuldenverwaltung einen Sperrvermerk in das Schuldbuch eintragen.

 6.
1 Sparvertr„ge ( 1 bis 4) k”nnen w„hrend ihrer Laufzeit auf ein anderes Kreditinstitut bertragen werden, wenn sich dieses gegenber dem Pr„miensparer und dem Kreditinstitut, mit dem der Vertrag abgeschlossen worden ist, verpflichtet, in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzutreten. 2 Das Kreditinstitut, auf das der Vertrag bertragen worden ist, hat die šbertragung dem fr den Pr„miensparer zust„ndigen Finanzamt ( 3 Abs. 4 des Gesetzes) unverzglich anzuzeigen.

 7.
(weggefallen)

 8.
Hat das zust„ndige Finanzamt ber den Antrag auf Gew„hrung der Pr„mie entschieden und w„re fr ein Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, fr das die Pr„mie gew„hrt worden ist, nach  3 Abs. 4 des Gesetzes ein anderes Finanzamt zust„ndig, so geht die Zust„ndigkeit fr die weitere Durchfhrung des Pr„mienverfahrens auf dieses Finanzamt ber.

 9.
(weggefallen)

 10.
(1) Die Frist fr die Anforderung der Pr„mie sowie der Zinsen und Zinseszinsen durch das Kreditinstitut ( 4 Abs. 1 des Gesetzes) endet frhestens sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ber den Antrag auf Gew„hrung der Pr„mie entschieden worden ist.
(2) Fr die vorzeitige Anforderung der Pr„mie sowie der Zinsen und Zinseszinsen ( 4 Abs. 2 des Gesetzes) ist bei Sparvertr„gen mit festgelegten Sparraten, Sparvertr„gen ber verm”genswirksame Leistungen, Wertpapier-Sparvertr„gen nach der Art von Sparvertr„gen mit festgelegten Sparraten, Wertpapier-Sparvertr„gen nach der Art von Sparvertr„gen ber verm”genswirksame Leistungen sowie Darlehnsvertr„gen nach der Art von Sparvertr„gen ber verm”genswirksame Leistungen Voraussetzung, daá der Vertrag in vollem Umfang unterbrochen ist.
(3) Der Zeitraum, fr den das Kreditinstitut die auf die Pr„mie entfallenden Zinsen und Zinseszinsen vom Finanzamt anfordert, endet mit Ablauf des Tages, an dem die Pr„mie berwiesen wird.

 11.
(1) 1 Das Kreditinstitut hat dem zust„ndigen Finanzamt die F„lle anzuzeigen, in denen

  1. bekannt wird, daá die Pr„mie zu Unrecht gew„hrt worden ist;
  2. vor Ablauf der Festlegungsfrist - auáer im Falle der Heirat des Pr„miensparers ( 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes) sowie im Falle des Todes des Pr„miensparers oder seines Ehegatten ( 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes) -

a) Sparbeitr„ge zurckgezahlt oder Ansprche aus dem Sparvertrag abgetreten oder beliehen werden,
b) die Festlegung von Wertpapieren, Schuldbuchforderungen oder Anteilscheinen aufgehoben wird oder Ansprche aus diesen abgetreten oder beliehen werden;
3. vor Ablauf der Festlegungsfrist Sparbeitr„ge nach  1 Abs. 5a des Gesetzes verwendet werden. 2 Der Anzeige ist die Erkl„rung des Pr„miensparers nach  1 Abs. 5a Nr. 1 des Gesetzes beizufgen.
2 Bei Darlehensvertr„gen ( 4a) hat der Arbeitgeber an Stelle des Kreditinstituts dem Finanzamt in den in Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a genannten F„llen die Anzeige zu erstatten.
(2) 1 Die Bausparkasse hat dem Kreditinstitut die F„lle anzuzeigen, in denen vor Ablauf der Festlegungsfrist ( 1 Abs. 3 des Gesetzes) nach  1 Abs. 6 des Gesetzes an die Bausparkasse berwiesene Sparbeitr„ge zurckgezahlt, die Bausparsumme ausgezahlt oder Ansprche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder beliehen werden. 2 Die Anzeigepflicht entf„llt im Falle des Todes des Pr„miensparers oder seines Ehegatten ( 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes) oder in den F„llen, in denen die Bausparsumme oder die auf Grund der Beleihung empfangenen Betr„ge zum Wohnungsbau ( 2 Abs. 2 Satz 3 letzter Halbsatz des Wohnungsbau-Pr„miengesetzes) verwendet werden. 3 In den F„llen, in denen der Pr„miensparer Ansprche aus einem Bausparvertrag abgetreten und eine Erkl„rung des Erwerbers im Sinne des  2 Abs. 3 der Verordnung zur Durchfhrung des Wohnungsbau-Pr„miengesetzes beigebracht hat, hat die Bausparkasse dies bei der Anzeige ber die Abtretung zu vermerken. 4 Sie hat dem Kreditinstitut eine weitere Anzeige zu erstatten, wenn der Erwerber ber den Bausparvertrag entgegen der abgegebenen Erkl„rung verfgt.
(3) Der Pr„miensparer hat dem zust„ndigen Finanzamt die vorzeitige Abtretung und Beleihung von Ansprchen (Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2) unverzglich anzuzeigen.
(4) Ansprche sind beliehen (Absatz 1 Nr. 2), wenn sie sicherungshalber abgetreten oder verpf„ndet werden und die zu sichernde Schuld entstanden ist.

 11a.
(1) 1 Der Arbeitgeber hat dem Kreditinstitut, das den Darlehensvertrag verbrgt, den Namen und die Anschrift des Arbeitnehmers sowie den Darlehensbetrag mitzuteilen. 2 Die Mitteilung ist sp„testens bis zum 15. Januar des Kalenderjahrs, das dem Kalenderjahr der Darlehensgew„hrung folgt, zu erstatten. 3 Bei Darlehensvertr„gen nach der Art von Sparvertr„gen ber verm”genswirksame Leistungen ( 4a Abs. 2) hat der Arbeitgeber die Summe der von dem Arbeitnehmer erhaltenen Darlehensbetr„ge mitzuteilen.
(2) 1 In den F„llen, in denen die vorzeitige Rckzahlung der Sparbeitr„ge und die Abtretung oder Beleihung der Ansprche aus dem Sparvertrag unsch„dlich ist ( 1 Abs. 4 Nr. 2 letzter Satz des Gesetzes), hat der Arbeitgeber dem Kreditinstitut (Absatz 1) die Rckzahlung, Abtretung oder Beleihung unverzglich mitzuteilen. 2 Bei Darlehensvertr„gen nach der Art von Sparvertr„gen ber verm”genswirksame Leistungen ( 4a Abs. 2) hat der Arbeitgeber gleichzeitig zu best„tigen, daá der Vertrag in vollem Umfang unterbrochen ( 2a Abs. 3) ist.

 12.
(1) 1 Das Kreditinstitut hat die Gutschriften der Pr„mien vorbehaltlich des Absatzes 2 rckg„ngig zu machen,

  1. wenn festgestellt wird, daá die Pr„mie zu Unrecht gew„hrt worden ist;
  2. wenn vor Ablauf der Festlegungsfrist

a) Sparbeitr„ge zurckgezahlt oder Ansprche aus dem Sparvertrag abgetreten oder beliehen werden,
b) die Festlegung von Wertpapieren, Schuldbuchforderungen oder Anteilscheinen aufgehoben wird oder Ansprche aus diesen abgetreten oder beliehen werden.
2 Bei einer Teilrckzahlung ist die gutgeschriebene Pr„mie auf den Betrag herabzusetzen, der zu gew„hren gewesen w„re, wenn der Pr„miensparer die zurckgezahlten Sparbeitr„ge nicht geleistet h„tte; dabei kann der Pr„miensparer bestimmen, welche Sparbeitr„ge als zurckgezahlt gelten sollen.
3 Das Entsprechende gilt, wenn Ansprche nur zum Teil abgetreten oder beliehen werden.
(2) 1 Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden

  1. in den F„llen des  1 Abs. 4 Nr. 2 letzter Satz des Gesetzes, in denen die vorzeitige Rckzahlung, Aufhebung der Festlegung, Abtretung oder Beleihung unsch„dlich ist;
  2. in den F„llen, in denen die Festlegung aufgehoben wird, weil

a) Wertpapiere oder Anteilscheine im Zuge einer Verschmelzung oder Eingliederung oder zum Zwecke des Umtausches in andere Wertpapiere oder Anteilscheine oder nach Annahme eines Abfindungsangebots zurckgegeben werden,
b) festverzinsliche Schuldverschreibungen dem Aussteller nach Auslosung oder Kndigung zur Einl”sung vorgelegt werden.
2 Voraussetzung ist, daá der Pr„miensparer an Stelle der zurckgegebenen oder eingel”sten Wertpapiere oder Anteilscheine den dafr erhaltenen Gegenwert bis zum Ablauf der Festlegungsfrist festlegt. 3  1 Abs. 5 des Gesetzes ist entsprechend anzuwenden, soweit der Gegenwert in Geld besteht.
(3) 1 šber die Rckg„ngigmachung der Gutschriften entscheidet das zust„ndige Finanzamt. 2 Es teilt dem Kreditinstitut mit, in welcher H”he die Gutschrift der Pr„mie rckg„ngig zu machen ist. 3 Die Gutschrift der auf die Pr„mie entfallenden Zinsen und Zinseszinsen hat das Kreditinstitut entsprechend zu berichtigen.
(4) 1 Der Pr„miensparer kann beantragen, daá das Finanzamt einen Bescheid ber die Rckg„ngigmachung der Pr„miengutschrift erteilt. 2 Ein Bescheid ist stets zu erteilen, wenn ber den Antrag auf Gew„hrung der Pr„mie durch Bescheid entschieden worden ist.

 13.
1 Sind in den F„llen des  12 Abs. 1 die Pr„mien und Zinsen bereits berwiesen worden, so sind sie zurckzufordern. 2 šber die Rckforderung ist ein Bescheid zu erteilen. 3 Der Bescheid ist gegen den Pr„miensparer und - soweit die Betr„ge noch nicht an ihn ausgezahlt worden sind - auch gegen das Kreditinstitut zu richten.

 14.
(1) Wird im Besteuerungsverfahren die Entscheidung ber die H”he des zu versteuernden Einkommens und der Hinzurechnungen nachtr„glich in der Weise ge„ndert, daá dadurch

  1. die Einkommensgrenze ( 1a des Gesetzes) unterschritten wird, so kann der Pr„miensparer den Pr„mienantrag ( 3 Abs. 1 des Gesetzes) innerhalb eines halben Jahres nach Bekanntgabe der Žnderung stellen. 2 Wegen šberschreitung der Einkommensgrenze abgelehnte Pr„mien sind, sofern die Voraussetzungen dafr vorliegen, zu gew„hren;
  2. die Einkommensgrenze berschritten wird, so ist die Pr„mienfestsetzung aufzuheben.

(2) Ist fr Aufwendungen, die verm”genswirksame Leistungen darstellen,

  1. die Arbeitnehmer-Sparzulage zurckzuzahlen und liegen damit die Voraussetzungen fr den Pr„mienanspruch vor, so kann der Pr„miensparer den Pr„mienantrag ( 3 Abs. 1 des Gesetzes) innerhalb eines halben Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides ber die Arbeitnehmer-Sparzulage stellen. 2 Wegen Gew„hrung der Arbeitnehmer-Sparzulage abgelehnte Pr„mien sind, sofern die Voraussetzungen dafr vorliegen, zu gew„hren;
  2. nachtr„glich eine Arbeitnehmer-Sparzulage zu gew„hren und entf„llt damit der Pr„mienanspruch, so ist die Pr„mienfestsetzung aufzuheben.

 15.
Vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals fr das Kalenderjahr 1982 anzuwenden.

 16.
(gegenstandslos)

 

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