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STVG

 

Straáenverkehrsgesetz (StVG)

I. Verkehrsvorschriften

 1.
(1) Kraftfahrzeuge, die auf ”ffentlichen Wegen oder Pl„tzen in Betrieb gesetzt werden sollen, mssen von der zust„ndigen Beh”rde zum Verkehr zugelassen sein; Ausnahmen bestimmt der Bundesminister fr Verkehr. Der Bundesminister fr Verkehr kann die Zulassung von Kraftfahrzeugen inl„ndischer Herstellung von der Anwendung der deutschen Normen, insbesondere der Normen fr den Kraftfahrzeugbau, abh„ngig machen.
(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.

 2.
(1) Wer auf ”ffentlichen Wegen oder Pl„tzen ein Kraftfahrzeug fhren will, bedarf der Erlaubnis der zust„ndigen Beh”rde; Ausnahmen bestimmt der Bundesminister fr Verkehr. Die Erlaubnis gilt fr das Inland; sie ist zu erteilen, wenn der Nachsuchende seine Bef„higung durch eine Prfung, die unter anderem die Gefahrenlehre und die umweltbewuáte Fahrweise umfaát, dargetan hat, wenn er nachweist, daá er die Grundzge der energiesparenden Fahrweise und der Versorgung Unfallverletzter im Straáenverkehr beherrscht, und wenn nicht Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daá er zum Fhren von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Der Nachsuchende hat auáerdem durch eine auch mit seiner Unterschrift versehene Bescheinigung eines Fahrlehrers nachzuweisen, daá er an einer Ausbildung fr die beantragte Fahrerlaubnisklasse nach den Vorschriften des Fahrlehrergesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ber die Ausbildung von Fahrschlern teilgenommen hat. Der Nachsuchende um eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 nach  5 Abs. 1 der Straáenverkehrs-Zulassungs-Ordnung muá durch ein Zeugnis die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang des Deutschen Roten Kreuzes oder eines anderen Verbands oder auf andere Art nachweisen, daá er bei Verkehrsunf„llen Erste Hilfe leisten kann.
(2) Den Nachweis der Erlaubnis hat der Fhrer durch eine Bescheinigung (Fhrerschein) zu erbringen.

 2a.
(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer in der Deutschen Demokratischen Republik oder im Ausland ausgestellten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen; wrde eine Probezeit danach weniger als drei Monate betragen, so entf„llt sie. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit. Das Datum des Ablaufs der Probezeit ist im Fhrerschein zu vermerken.
(2) Hat der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit eine oder mehrere der in den Abschnitten A und B der Anlage aufgefhrten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten begangen und ist deswegen eine rechtskr„ftige Entscheidung ergangen, die in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist, die zust„ndige Beh”rde

  1. seine Teilnahme an einem Nachschulungskurs anzuordnen, sobald er eine Zuwiderhandlung nach Abschnitt A oder zwei Zuwiderhandlungen nach Abschnitt B der Anlage begangen hat,
  2. die erneute Ablegung der Bef„higungsprfung fr die erteilte Fahrerlaubnisklasse anzuordnen, sobald er nach Teilnahme an einem Nachschulungskurs eine weitere Zuwiderhandlung nach Abschnitt A oder zwei weitere Zuwiderhandlungen nach Abschnitt B der Anlage begangen hat.

(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zust„ndigen Beh”rde nach Absatz 2 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen oder hat er die Bef„higungsprfung (Absatz 2 Nr. 2) auch nach einmaliger Wiederholung nicht bestanden, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.
(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach  4 Abs. 1 bleibt unberhrt;
die zust„ndige Beh”rde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umst„nden des Einzelfalls bereits Anlaá zu der Annahme geben, daá er zum Fhren von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. H„lt die Beh”rde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht fr erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Nachschulungskurs anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Ist eine Fahrerlaubnis nach  4 oder nach  69 des Strafgesetzbuchs wegen innerhalb der Probezeit begangener Zuwiderhandlungen oder nach Absatz 3 deshalb entzogen worden, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Nachschulungskurs nicht nachgekommen wurde, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der brigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, daá er an einem Nachschulungskurs teilgenommen hat. Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gem„á Absatz 1 Satz 4 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zust„ndige Beh”rde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine Zuwiderhandlung nach Abschnitt A oder zwei Zuwiderhandlungen nach Abschnitt B der Anlage begangen hat.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Nachschulung nach Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie der erneuten Bef„higungsprfung nach Absatz 2 Nr. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

Anlage (zu  2a)
Liste der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zur Fahrerlaubnis auf Probe (BGBl. I 1986, 707)

Abschnitt A
1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis gefhrt haben:
1.1. Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ( 142)
Fahrl„ssige T”tung ( 222)
Fahrl„ssige K”rperverletzung ( 230)
N”tigung ( 240)
Gef„hrliche Eingriffe in den Straáenverkehr ( 315b)
Gef„hrdung des Straáenverkehrs ( 315c)
Trunkenheit im Verkehr ( 316)
Vollrausch ( 323a)
Unterlassene Hilfeleistung ( 323c)
1.2. Straftaten nach dem Straáenverkehrsgesetz Fhren oder Anordnen oder Zulassen des Fhrens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Fhrerscheins ( 21)
1.3. Straftaten nach den Pflichtversicherungsgesetzen
Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anh„nger ( 6 des Pflichtversicherungsgesetzes,  9 des Gesetzes ber die Haftpflichtversicherung fr ausl„ndische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganh„nger)
2. Ordnungswidrigkeiten nach den  24 und 24a des Straáenverkehrsgesetzes:
2.1 Verst”áe gegen die Vorschriften der Straáenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565), zuletzt ge„ndert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Februar 1985 (BGBl. I S. 499) ber das Rechtsfahrgebot ( 2 Abs. 2)
die Geschwindigkeit ( 3 Abs. 1, 2a und 3,  41 Abs. 2)
den Abstand ( 4 Abs. 1)
das šberholen ( 5,  41 Abs. 2)
die Vorfahrt ( 8 Abs. 2,  41 Abs. 2)
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraáen ( 18 Abs. 2 bis 5, Abs. 7,  2 Abs. 1,  41 Abs. 2)
das Verhalten an Bahnberg„ngen ( 19 Abs. 1, 2,  40 Abs. 7)
das Verhalten an Fuág„ngerberwegen ( 26,  41 Abs. 3)
das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gew„hren!) sowie gegenber Haltzeichen von Polizeibeamten ( 36,  37 Abs. 2, 3,  41 Abs. 2)
2.2 Verst”áe gegen die Vorschriften der Straáenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBl. I S. 3193; 1975 I S. 848), zuletzt ge„ndert durch die Verordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2276), ber den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung ( 18 Abs. 1) oder die erforderliche Betriebserlaubnis ( 18 Abs. 3)
2.3 Verst”áe gegen die Vorschriften des Straáenverkehrsgesetzes ber die 0,8 Promille-Grenze ( 24a)

Abschnitt B
1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis gefhrt haben:
1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
Fahrl„ssige T”tung ( 222)
Fahrl„ssige K”rperverletzung ( 230)
Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straáenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgefhrt

  1. Straftaten nach dem Straáenverkehrsgesetz Kennzeichenmiábrauch ( 22)
  2. Ordnungswidrigkeiten nach  24 des Straáenverkehrsgesetzes,

soweit nicht in Abschnitt A aufgefhrt.

Fr die Einordnung einer fahrl„ssigen T”tung oder K”rperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstoáes maágebend.


 2b.
(1) Die Teilnehmer an Nachschulungskursen sollen durch Mitwirkung an Gruppengespr„chen und an einer Fahrprobe veranlaát werden, eine risikobewuátere Einstellung im Straáenverkehr zu entwickeln und sich dort sicher und rcksichtsvoll zu verhalten.
(2) Die Nachschulungskurse drfen nur von Fahrlehrern durchgefhrt werden, die Inhaber einer Nachschulungserlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind. Abweichend hiervon kann der Bundesminister fr Verkehr durch Rechtsverordnung gem„á  6 Abs. 1 Nr. 1a regeln, daá besondere Nachschulungskurse fr Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, die Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften ber das Fhren von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluá innerhalb der Probezeit begangen haben, von anderen Kursleitern durchgefhrt werden.
(3) Ist der Teilnehmer an einem Nachschulungskurs nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis, so gilt hinsichtlich der Fahrprobe  3 entsprechend.

 2c.
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt fhrt ein Register ber die Inhaber einer Fahrerlaubnis, die der Regelung des  2a ber die Probezeit unterliegen.
(2) Das Register dient unbeschadet des  2d ausschlieálich der Feststellung, ob in das Verkehrszentralregister eingetragene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten innerhalb der Probezeit begangen wurden, damit die zust„ndige Beh”rde die in  2a genannten Anordnungen erlassen kann. Fr diesen Zweck werden folgende Daten gespeichert:

  1. Familienname, ggf. Geburtsname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht;
  2. erteilte Fahrerlaubnisklassen, Tag des Ablaufs der Probezeit, erteilende Beh”rde, Fhrerscheinnummer.

Diese Daten werden fr die Dauer der Probezeit zuzglich eines weiteren Jahres (šberliegefrist) gespeichert. Nach Ablauf der šberliegefrist sind die Daten zu l”schen.
(3) Die fr die Erteilung der Fahrerlaubnis auf Probe zust„ndige Beh”rde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die in Absatz 2 Satz 2 genannten Daten zur Erfllung des in Absatz 2 genannten Zwecks zu bermitteln. Hat eine Dienststelle der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei die Fahrerlaubnis auf Probe zu dienstlichen Zwecken erteilt und wird w„hrend der Probezeit auch eine allgemeine Fahrerlaubnis erteilt, so hat die fr die Erteilung der allgemeinen Fahrerlaubnis zust„ndige Beh”rde die in Absatz 2 Satz 2 genannten Daten dem Kraftfahrt-Bundesamt ebenfalls zu bermitteln.

 2d.
(1) Die nach  2c Abs. 2 gespeicherten Daten drfen nur

  1. fr wissenschaftliche Zwecke,
  2. fr Statistiken oder
  3. zur Vorbereitung von Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Strassenverkehrs

und nur insoweit bermittelt werden, als sich die Daten nicht auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen.
(2) Ist die Durchfhrung von Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1 ohne die nach Absatz 1 ausgeschlossenen Daten nicht oder nur mit unverh„ltnism„áig hohem Aufwand m”glich, so ist deren šbermittlung zul„ssig, wenn unter Bercksichtigung des Zwecks des betreffenden Vorhabens kein Grund zur Annahme besteht, daá schutzwrdige Belange des Betroffenen beeintr„chtigt werden. Der Empf„nger der Daten hat sicherzustellen, daá

  1. die Kontrolle zur Sicherstellung schutzwrdiger Belange des Betroffenen jederzeit gew„hrleistet wird,
  2. die Daten nur fr das betreffende Vorhaben verwertet werden,
  3. zu den Daten nur Personen Zugang haben, die mit dem betreffenden Vorhaben befaát sind,
  4. diese Personen verpflichtet werden, die Daten gegenber Unbefugten nicht zu offenbaren, und
  5. die Daten anonymisiert oder gel”scht werden, sobald der Zweck des Vorhabens dies gestattet.

Handelt es sich um Datenempf„nger im nicht”ffentlichen Bereich, ist auáerdem sicherzustellen, daá die Einhaltung der Verpflichtungen nach Satz 2 durch das Kraftfahrt-Bundesamt kontrolliert werden kann.

 2e.
Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die zust„ndige Beh”rde zu unterrichten, wenn ber den Inhaber einer Fahrerlaubnis Entscheidungen in das Verkehrszentralregister eingetragen werden, die zu Anordnungen nach  2a Abs. 2, 4 und 5 fhren k”nnen. Hierzu bermittelt es die in  2c Abs. 2 genannten Daten sowie den Inhalt der Eintragungen im Verkehrszentralregister ber die innerhalb der Probezeit begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Hat bereits eine Unterrichtung nach Satz 1 stattgefunden, so hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei weiteren Unterrichtungen auch hierauf hinzuweisen.

 3.
(1) Wer zum Zwecke der Ablegung der Prfung ( 2 Abs. 1 Satz 2) sich in der Fhrung von Kraftfahrzeugen bt, muá dabei auf ”ffentlichen Wegen oder Pl„tzen von einer mit dem Fhrerschein versehenen, durch die zust„ndige Beh”rde zur Ausbildung von Fhrern erm„chtigten Person begleitet und beaufsichtigt sein. Das gleiche gilt fr die Fahrten, die bei Ablegung der Prfung vorgenommen werden. Ausnahmen bestimmt der Bundesminister fr Verkehr.
(2) Bei den šbungs- und Prfungsfahrten, die gem„á der Vorschrift des Absatzes 1 stattfinden, gilt im Sinne dieses Gesetzes der Begleiter als Fhrer des Kraftfahrzeugs.

 4.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet zum Fhren von Kraftfahrzeugen, so muá ihm die Verwaltungsbeh”rde die Fahrerlaubnis entziehen; sie erlischt mit der Entziehung.
(2) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anh„ngig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach  69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Verwaltungsbeh”rde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in dem Entziehungsverfahren nicht bercksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis auf Grund von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften gem„á  6 Abs. 1 von einer Dienststelle der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist oder wenn es sich um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbef”rderung handelt.
(3) Will die Verwaltungsbeh”rde in dem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt bercksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils soweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Fhren von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Er”ffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch fr Buágeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(4) Die Verwaltungsbeh”rde kann Fristen und Bedingungen fr die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis festsetzen. Nach der Entziehung ist der Fhrerschein der Beh”rde abzuliefern.
(5) Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist fr das Inland wirksam.

 5.
Besteht eine Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage eines Fhrerscheins nach  4 Abs. 4, Fahrzeugscheins, Zulassungsscheins, Fahrzeugbriefs, ausl„ndischen Fahrausweises oder Zulassungsscheins oder eines Internationalen Fhrerscheins oder Zulassungsscheins und behauptet der Verpflichtete, der Ablieferungs- oder Vorlagepflicht deshalb nicht nachkommen zu k”nnen, weil ihm der Schein oder Brief verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen sei, so hat er auf Verlangen der Verwaltungsbeh”rde eine Versicherung an Eides Statt ber den Verbleib des Scheins oder Briefs abzugeben. Dies gilt auch, wenn jemand fr einen verlorengegangenen oder sonst abhandengekommenen Schein oder Brief eine neue Ausfertigung beantragt.

 5a.
(aufgehoben)

 5b.
(1) Die Kosten der Beschaffung, Anbringung, Entfernung, Unterhaltung und des Betriebs der amtlichen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie der sonstigen vom Bundesminister fr Verkehr zugelassenen Verkehrszeichen und -einrichtungen tr„gt der Tr„ger der Straáenbaulast fr diejenige Straáe, in deren Verlauf sie angebracht werden oder angebracht worden sind, bei geteilter Straáenbaulast der fr die durchgehende Fahrbahn zust„ndige Tr„ger der Straáenbaulast. Ist ein Tr„ger der Straáenbaulast nicht vorhanden, so tr„gt der Eigentmer der Straáe die Kosten.
(2) Diese Kosten tragen abweichend vom Absatz 1
a) die Unternehmer der Schienenbahnen fr Andreaskreuze, Schranken, Blinklichter mit oder ohne Halbschranken;
b) die Unternehmer im Sinne des Personenbef”rderungsgesetzes fr Haltestellenzeichen;
c) die Gemeinden in der Ortsdurchfahrt fr Parkuhren und andere Vorrichtungen oder Einrichtungen zur šberwachung der Parkzeit, Straáenschilder, Gel„nder, Wegweiser zu inner”rtlichen Zielen und Verkehrszeichen fr Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen;
d) die Bauunternehmer und die sonstigen Unternehmer von Arbeiten auf und neben der Straáe fr Verkehrszeichen und -einrichtungen, die durch diese Arbeiten erforderlich werden;
e) die Unternehmer von Werkst„tten, Tankstellen sowie sonstigen Anlagen und Veranstaltungen fr die entsprechenden amtlichen oder zugelassenen Hinweiszeichen;
f) die Tr„ger der Straáenbaulast der Straáen, von denen der Verkehr umgeleitet werden soll, fr Wegweiser fr Bedarfsumleitungen.
(3) Der Bundesminister fr Verkehr wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bei der Einfhrung neuer amtlicher Verkehrszeichen und -einrichtungen zu bestimmen, daá abweichend von Absatz 1 die Kosten entsprechend den Regelungen des Absatzes 2 ein anderer zu tragen hat.
(4) Kostenregelungen auf Grund kreuzungsrechtlicher Vorschriften nach Bundes- und Landesrecht bleiben unberhrt.
(5) Diese Kostenregelung umfaát auch die Kosten fr Verkehrsz„hlungen, L„rmmessungen, L„rmberechnungen und Abgasmessungen.
(6) K”nnen Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen aus technischen Grnden oder wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straáenverkehrs nicht auf der Straáe angebracht werden, haben die Eigentmer der Anliegergrundstcke das Anbringen zu dulden. Sch„den, die durch das Anbringen oder Entfernen der Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen entstehen, sind zu beseitigen. Wird die Benutzung eines Grundstcks oder sein Wert durch die Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen nicht unerheblich beeintr„chtigt oder k”nnen Sch„den, die durch das Anbringen oder Entfernen der Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen entstanden sind, nicht beseitigt werden, so ist eine angemessene Entsch„digung in Geld zu leisten. Zur Schadensbeseitigung und zur Entsch„digungsleistung ist derjenige verpflichtet, der die Kosten fr die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zu tragen hat. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die h”here Verwaltungsbeh”rde. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu h”ren. Die Landesregierungen werden erm„chtigt, durch Rechtsverordnung die zust„ndige Beh”rde abweichend von Satz 5 zu bestimmen. Sie k”nnen diese Erm„chtigung auf oberste Landesbeh”rden bertragen.

 6.
(1) Der Bundesminister fr Verkehr erl„át mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften ber
1. die Ausfhrung der  1, 2, 3 und 4, insbesondere ber das Mitfhren von Anh„ngern, ber Mindestbedingungen und zeitliche Befristung der Fahrerlaubnis und ber Gesundheitsprfungen zum Zweck der Feststellung mangelnder Eignung zur Fhrung von Kraftfahrzeugen;
1a. die Ausfhrung der  2a bis 2e, insbesondere
a) ber Ausnahmen von der Probezeit fr einzelne Fahrerlaubnisklassen oder fr einzelne Fahrzeugarten, wenn es einer Probezeit nicht bedarf, weil das von den Kraftfahrzeugen der betreffenden Klasse oder Fahrzeugart ausgehende Unfallrisiko, insbesondere wegen niedriger durch die Bauart bestimmter H”chstgeschwindigkeit, vergleichsweise gering ist, sowie ber den Beginn einer Probezeit bei Erweiterung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen,
b) ber die Anrechnung von Probezeiten nach  2a Abs. 1, wenn an den Inhaber einer Fahrerlaubnis, die von einer Dienststelle der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist, eine allgemeine Fahrerlaubnis erteilt wird,
c) ber die Zust„ndigkeit fr Anordnungen nach  2a Abs. 2, 4 und 5, wenn eine Fahrerlaubnis auf Probe von einer Dienststelle der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist,
d) ber Inhalt, Dauer und Gestaltung der Nachschulungskurse, ber die Voraussetzungen fr den Nachweis der Teilnahme sowie
hinsichtlich der besonderen Nachschulungskurse nach  2b Abs. 2 Satz 2 auch ber die Anforderungen an die Kursleiter und deren Anerkennung sowie die Voraussetzungen fr die Zuweisung zu solchen Kursen,
e) ber das Verfahren bei der šbermittlung der Daten nach  2c Abs. 3 und  2e;
2. die Zulassung ausl„ndischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugfhrer;
3. die sonstigen zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den ”ffentlichen Wegen oder Pl„tzen, fr Zwecke der Verteidigung, zur Verhtung einer ber das verkehrsbliche Maá hinausgehenden Abnutzung der Straáen oder zur Verhtung von Bel„stigungen erforderlichen Maánahmen ber den Straáenverkehr, insbesondere
a) ber die Beschaffenheit, die Ausrstung, die Prfung und die Kennzeichnung der Fahrzeuge,
b) ber das Feilbieten, den Erwerb und die Verwendung von Fahrzeugteilen, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgefhrt sein mssen,
c) ber das Mindestalter der Fhrer von Fahrzeugen und ihr Verhalten,
d) ber den Schutz der Wohnbev”lkerung und Erholungssuchenden gegen L„rm und Abgas durch den Kraftfahrzeugverkehr und ber Beschr„nkungen des Verkehrs an Sonn- und Feiertagen,
e) ber das innerhalb geschlossener Ortschaften, mit Ausnahme von entsprechend ausgewiesenen Parkpl„tzen sowie von Industrie- und Gewerbegebieten, anzuordnende Verbot, Kraftfahrzeuganh„nger und Kraftfahrzeuge mit einem zul„ssigen Gesamtgewicht ber 7,5 t in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen, regelm„áig zu parken,
f) ber Ortstafeln und Wegweiser,
g) ber das Verbot von Werbung und Propaganda durch Bildwerk, Schrift, Beleuchtung oder Ton, soweit sie geeignet sind, auáerhalb geschlossener Ortschaften die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer in einer die Sicherheit des Verkehrs gef„hrdenden Weise abzulenken oder die Leichtigkeit des Verkehrs zu beeintr„chtigen;
h) (aufgehoben)
4. die Beschaffenheit, Ausrstung und Prfung der Fahrzeuge, um die Insassen bei einem Verkehrsunfall vor Verletzungen zu schtzen oder deren Ausmaá oder Folgen zu mildern;
4a. das Verhalten der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um
a) den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen,
b) zur Kl„rung und Sicherung zivilrechtlicher Ansprche die Art der Beteiligung festzustellen und
c) Haftpflichtansprche geltend machen zu k”nnen;
5. (aufgehoben)
5a. die Beschaffenheit, Ausrstung und Prfung der Fahrzeuge und ber das Verhalten im Straáenverkehr zum Schutz vor den von Fahrzeugen ausgehenden sch„dlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; dabei k”nnen Emissionsgrenzwerte unter Bercksichtigung der technischen Entwicklung auch fr einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden;
5b. das Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs in den nach  40 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegten Gebieten nach Bekanntgabe austauscharmer Wetterlagen;
6. (aufgehoben)
7. die in den Nummern 1 bis 6 vorgesehenen Maánahmen, soweit sie zur Erfllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder von bindenden Beschlssen der Europ„ischen Gemeinschaften notwendig sind;
8. die Beschaffenheit, Anbringung und Prfung sowie die Herstellung, den Vertrieb, die Ausgabe, die Verwahrung und die Einziehung von Kennzeichen (einschlieálich solcher Vorprodukte, bei denen nur noch die Beschriftung fehlt) fr Fahrzeuge, um die unzul„ssige Verwendung von Kennzeichen oder die Begehung von Straftaten mit Hilfe von Fahrzeugen oder Kennzeichen zu bek„mpfen;
9. die Beschaffenheit, Herstellung, Vertrieb, Verwendung und Verwahrung von Fhrerscheinen und Fahrzeugpapieren einschlieálich ihrer Vordrucke, um deren Diebstahl oder deren Miábrauch bei der Begehung von Straftaten zu bek„mpfen;
10. die Beschaffenheit und Prfung von Fahrzeugen, um deren Diebstahl oder deren Miábrauch bei der Begehung von Straftaten zu bek„mpfen;
11. die Ermittlung, Auffindung und Sicherstellung von gestohlenen, verlorengegangenen oder sonst abhanden gekommenen Fahrzeugen, Fahrzeugkennzeichen sowie Fhrerscheinen und Fahrzeugpapieren einschlieálich ihrer Vordrucke, soweit nicht die Strafverfolgungsbeh”rden hierfr zust„ndig sind;
12. die šberwachung der gewerbsm„áigen Vermietung von Kraftfahrzeugen und Anh„ngern an Selbstfahrer
a) zur Bek„mpfung der Begehung von Straftaten mit gemieteten Fahrzeugen oder
b) zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit im Straáenverkehr;
13. die Einrichtung gebhrenpflichtiger Parkpl„tze bei Groáveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs;
14. die Beschr„nkung des Haltens und Parkens zugunsten der Anwohner sowie die Schaffung von Parkm”glichkeiten fr Schwerbehinderte mit auáergew”hnlicher Gehbehinderung und Blinde, insbesondere in unmittelbarer N„he ihrer Wohnung oder ihrer Arbeitsst„tte;
15. die Kennzeichnung von Fuág„ngerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen und die Beschr„nkungen oder Verbote des Fahrzeugverkehrs zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit in diesen Bereichen, zum Schutz der Bev”lkerung vor L„rm und Abgasen und zur Untersttzung einer geordneten st„dtebaulichen Entwicklung;
16. die Beschr„nkung des Straáenverkehrs zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabl„ufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Regelungen und Maánahmen;
17. die zur Erhaltung der ”ffentlichen Sicherheit erforderlichen Maánahmen ber den Straáenverkehr;
18. die Einrichtung von Sonderfahrspuren fr Linienomnibusse und Taxen.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 8, 9, 10, 11 und 12 Buchstabe a und Allgemeine Verwaltungsvorschriften hierzu werden vom Bundesminister fr Verkehr und vom Bundesminister des Innern erlassen.
(2a) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d, e, Nr. 5a, 5b, 15 sowie solche nach Nr. 7, soweit sie sich auf Maánahmen nach Nr. 5a und 5b beziehen, und Allgemeine Verwaltungsvorschriften hierzu werden vom Bundesminister fr Verkehr und vom Bundesminister fr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen.
(3) Abweichend von den Abs„tzen 1 bis 2a bedrfen Rechtsverordnungen zur Durchfhrung der Vorschriften ber die Beschaffenheit, die Ausrstung und die Prfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen sowie Rechtsverordnungen ber allgemeine Ausnahmen von den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften nicht der Zustimmung des Bundesrates; vor ihrem Erlaá sind die zust„ndigen obersten Landesbeh”rden zu h”ren.
(4) Die bis zum 31. Dezember 1994 der Deutschen Bundespost als Zentrale Zulassungsstelle fr den Kraftfahrzeugverkehr zustehenden Befugnisse k”nnen bis zu einem durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums fr Verkehr, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministeriums fr Verkehr, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fr Post und Telekommunikation festzulegenden Zeitpunkt, l„ngstens bis zum 31. Dezember 1997, nach n„herer Maágabe dieser Rechtsverordnung von dem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST fr die Fahrzeuge der drei Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost wahrgenommen werden.

 6a.
(1) Kosten (Gebhren und Auslagen) werden erhoben
1. fr Amtshandlungen, Prfungen und Untersuchungen
a) nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b) nach dem Gesetz zu dem šbereinkommen vom 20. M„rz 1958 ber die Annahme einheitlicher Bedingungen fr die Genehmigung der Ausrstungsgegenst„nde und Teile von Kraftfahrzeugen und ber die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. II S. 857) in der (BGBl. II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c) nach dem Gesetz zu dem Europ„ischen šbereinkommen vom 30. September 1957 ber die internationale Bef”rderung gef„hrlicher Gter auf der Straáe (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
2. fr Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbef”rderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, ver”ffentlichten bereinigten Artikel 7 des Gesetzes ber die unentgeltliche Bef”rderung Schwerbehinderter im ”ffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3. fr Maánahmen im Zusammenhang mit der Stillegung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganh„ngern.
(2) Der Bundesminister fr Verkehr wird erm„chtigt, die Gebhren fr die einzelnen Amtshandlungen, Prfungen und Untersuchungen im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste S„tze oder Rahmens„tze vorzusehen. Die Gebhrens„tze sind so zu bemessen, daá der mit den Amtshandlungen, Prfungen oder Untersuchungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begnstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen fr den Gebhrenschuldner angemessen bercksichtigt werden.
(3) Im brigen findet das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), ge„ndert durch Artikel 41 des Einfhrungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 k”nnen jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengl„ubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.
(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, daá die fr die Prfung oder Untersuchung zul„ssige Gebhr auch erhoben werden darf, wenn die Prfung oder Untersuchung aus Grnden, die nicht von der prfenden oder untersuchenden Stelle zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden muáte.
(5) Rechtsverordnungen ber Kosten, deren Gl„ubiger der Bund ist, bedrfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(6) Soweit das Parken auf ”ffentlichen Wegen und Pl„tzen nur w„hrend des Laufs einer Parkuhr oder anderer Vorrichtungen oder Einrichtungen zur šberwachung der Parkzeit zul„ssig ist, werden Gebhren erhoben; dies gilt nicht fr die šberwachung der Parkzeit durch Parkscheiben. Die Gebhren stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im brigen dem Tr„ger der Straáenbaulast zu. Die Gebhren betragen je angefangene halbe Stunde 0,10 DM. Es kann eine h”here Gebhr als 0,10 DM festgesetzt werden, wenn und soweit dies nach den jeweiligen ”rtlichen Verh„ltnissen erforderlich ist, um die Gebhr dem Wert des Parkraums fr den Benutzer angemessen anzupassen. Die Nutzung des Parkraums durch eine m”glichst groáe Anzahl von Verkehrsteilnehmern ist zu gew„hrleisten. Bei der Gebhrenfestsetzung kann eine inner”rtliche Staffelung vorgesehen werden. Fr den Fall, daá solche h”heren Gebhren festgesetzt werden sollen, werden die Landesregierungen erm„chtigt, Gebhrenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein H”chstsatz festgelegt werden. Die Erm„chtigung kann durch Rechtsverordnung weiter bertragen werden.
(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 4 bis 10 ist auf die Erhebung von Gebhren fr die Benutzung gebhrenpflichtiger Parkpl„tze im Sinne des  6 Abs. 1 Nr. 13 entsprechend anzuwenden.

 6b.
(1) Wer Kennzeichen fr Fahrzeuge herstellen, vertreiben oder ausgeben will, hat dies der Verwaltungsbeh”rde (Zulassungsstelle) vorher anzuzeigen.
(2) Kennzeichen drfen nach n„herer Bestimmung einer Rechtsverordnung gem„á  6 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 nur gegen Aush„ndigung eines amtlichen Berechtigungsscheins vertrieben oder ausgegeben werden. Dies gilt nicht, wenn die Verwaltungsbeh”rde selbst die Kennzeichen ausgibt.
(3) šber die Herstellung, den Vertrieb und die Ausgabe von Kennzeichen sind nach n„herer Bestimmung ( 6 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2) Einzelnachweise zu fhren, aufzubewahren und zust„ndigen Personen auf Verlangen zur Prfung auszuh„ndigen.
(4) Die Herstellung, der Vertrieb oder die Ausgabe von Kennzeichen ist zu untersagen, wenn

  1. diese ohne die vorgeschriebene Anzeige hergestellt, vertrieben oder ausgegeben werden oder
  2. Kennzeichen vors„tzlich oder leichtfertig ohne Entgegennahme des nach Absatz 2 vorgeschriebenen Berechtigungsscheins vertrieben oder ausgegeben werden.

(5) Die Herstellung, der Vertrieb oder die Ausgabe von Kennzeichen kann untersagt werden, wenn

  1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverl„ssigkeit des Verantwortlichen oder der von ihm mit Herstellung, Vertrieb oder Ausgabe von Kennzeichen beauftragten Personen ergibt, oder
  2. gegen die Vorschriften ber die Fhrung, Aufbewahrung oder Aush„ndigung von Nachweisen ber die Herstellung, den Vertrieb oder die Ausgabe von Kennzeichen verstoáen wird.

 6c.
 6b Abs. 1, 3, 4 Nr. 1 sowie Abs. 5 gilt entsprechend fr die Herstellung, den Vertrieb oder die Ausgabe von bestimmten - nach n„herer Bestimmung durch den Bundesminister fr Verkehr festzulegenden ( 6 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2) - Kennzeichenvorprodukten, bei denen nur noch die Beschriftung fehlt.

 6d.
(1) Die mit der Herstellung, dem Vertrieb oder der Ausgabe von Kennzeichen befaáten Personen haben den zust„ndigen Beh”rden oder den von ihnen beauftragten Personen ber die Beachtung der in  6b Abs. 1 bis 3 bezeichneten Pflichten die erforderlichen Ausknfte unverzglich zu erteilen.
(2) Die mit der Herstellung, dem Vertrieb oder der Ausgabe von Kennzeichenvorprodukten im Sinne des  6c befaáten Personen haben den zust„ndigen Beh”rden oder den von ihnen beauftragten Personen ber die Beachtung der in  6b Abs. 1 und 3 bezeichneten Pflichten die erforderlichen Ausknfte unverzglich zu erteilen.
(3) Die von der zust„ndigen Beh”rde beauftragten Personen drfen im Rahmen der Abs„tze 1 und 2 Grundstcke, Gesch„ftsr„ume, Betriebsr„ume und Transportmittel der Auskunftspflichtigen w„hrend der Betriebs- oder Gesch„ftszeit zum Zwecke der Prfung und Besichtigung betreten.

II. Haftpflicht

 7.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch get”tet, der K”rper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache besch„digt, so ist der Halter des Fahrzeugs verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis insbesondere dann, wenn es auf das Verhalten des Verletzten oder eines nicht bei dem Betrieb besch„ftigten Dritten oder eines Tieres zurckzufhren ist und sowohl der Halter als der Fhrer des Fahrzeugs jede nach den Umst„nden des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat.
(3) Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er an Stelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden erm”glicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter fr den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter berlassen worden ist.

 8.
Die Vorschriften des  7 gelten nicht, wenn der Unfall durch ein Fahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner h”heren Geschwindigkeit als zwanzig Kilometer in der Stunde fahren kann, oder wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs t„tig war.

 8a.
(1) Ist eine durch ein Kraftfahrzeug bef”rderte Person get”tet oder verletzt worden, so haftet der Halter dieses Fahrzeugs nach  7 nur dann, wenn es sich um entgeltliche, gesch„ftsm„áige Personenbef”rderung handelt. Ist eine durch ein Kraftfahrzeug bef”rderte Sache besch„digt worden, so haftet der Halter dieses Fahrzeugs nach  7 nur, wenn eine durch das Kraftfahrzeug unter den Voraussetzungen des Satzes 1 bef”rderte Person die Sache an sich tr„gt oder mit sich fhrt. Die Gesch„ftsm„áigkeit einer Personenbef”rderung im Sinne der S„tze 1 und 2 wird nicht dadurch ausgeschlossen, daá die Bef”rderung von einer K”rperschaft oder Anstalt des ”ffentlichen Rechts betrieben wird.
(2) Die Verpflichtung des Halters, wegen T”tung oder Verletzung bef”rderter Personen Schadensersatz nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit  7 zu leisten, darf weder ausgeschlossen noch beschr„nkt werden. Entgegenstehende Bestimmungen und Vereinbarungen sind nichtig.

 9.
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des  254 des Brgerlichen Gesetzbuchs mit der Maágabe Anwendung, daá im Fall der Besch„digung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tats„chliche Gewalt ber die Sache ausbt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.

 10.
(1) Im Fall der T”tung ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Verm”gensnachteils zu leisten, den der Get”tete dadurch erlitten hat, daá w„hrend der Krankheit seine Erwerbsf„higkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedrfnisse eingetreten war. Der Ersatzpflichtige hat auáerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) Stand der Get”tete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verh„ltnis, verm”ge dessen er diesem gegenber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der T”tung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Get”tete w„hrend der mutmaálichen Dauer seines Lebens zur Gew„hrung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein wrde. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt, aber noch nicht geboren war.

 11.
Im Fall der Verletzung des K”rpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Verm”gensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daá infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsf„higkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedrfnisse eingetreten ist.

 12.
(1) Der Ersatzpflichtige haftet

  1. im Fall der T”tung oder Verletzung eines Menschen nur bis zu einem Kapitalbetrag von fnfhunderttausend Deutsche Mark oder bis zu einem Rentenbetrag von j„hrlich dreiáigtausend Deutsche Mark;
  2. im Fall der T”tung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis, unbeschadet der in Nummer 1 bestimmten Grenzen, nur bis zu einem Kapitalbetrag von insgesamt siebenhundertfnfzigtausend Deutsche Mark oder bis zu einem Rentenbetrag von fnfundvierzigtausend Deutsche Mark; diese Beschr„nkung gilt jedoch in den F„llen des  8a Abs. 1 Satz 1 nicht fr den ersatzpflichtigen Halter des Kraftfahrzeugs;
  3. im Fall der Sachbesch„digung, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen besch„digt werden, nur bis zu einem Betrag von einhunderttausend Deutsche Mark.

(2) šbersteigen die Entsch„digungen, die mehreren auf Grund desselben Ereignisses nach Absatz 1 zu leisten sind, insgesamt die in Nummer 2 Halbsatz 1 und Nummer 3 bezeichneten H”chstbetr„ge, so verringern sich die einzelnen Entsch„digungen in dem Verh„ltnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu dem H”chstbetrag steht.

 13.
(1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsf„higkeit und wegen Vermehrung der Bedrfnisse des Verletzten sowie der nach  10 Abs. 2 einem Dritten zu gew„hrende Schadensersatz ist fr die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten.
(2) Die Vorschriften des  843 Abs. 2 bis 4 des Brgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
(3) Ist bei der Verurteilung des Verpflichteten zur Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt worden, so kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn die Verm”gensverh„ltnisse des Verpflichteten sich erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erh”hung der in dem Urteil bestimmten Sicherheit verlangen.

 14.
Auf die Verj„hrung finden die fr unerlaubte Handlungen geltenden Verj„hrungsvorschriften des Brgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

 15.
Der Ersatzberechtigte verliert die ihm auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes zustehenden Rechte, wenn er nicht sp„testens innerhalb zweier Monate, nachdem er von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat, dem Ersatzpflichtigen den Unfall anzeigt. Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines von dem Ersatzberechtigten nicht zu vertretenden Umstands unterblieben ist oder der Ersatzpflichtige innerhalb der bezeichneten Frist auf andere Weise von dem Unfall Kenntnis erhalten hat.

 16.
Unberhrt bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften, nach welchen der Fahrzeughalter fr den durch das Fahrzeug verursachten Schaden in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Gesetzes haftet oder nach welchen ein anderer fr den Schaden verantwortlich ist.

 17.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so h„ngt im Verh„ltnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umst„nden, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Das gleiche gilt, wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, von der Haftpflicht, die fr einen anderen von ihnen eintritt.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

 18.
(1) In den F„llen des  7 Abs. 1 ist auch der Fhrer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der  8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Fhrers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des  16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den F„llen des  17 auch der Fhrer eines Fahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so finden auf diese Verpflichtung in seinem Verh„ltnis zu den Haltern und Fhrern der anderen beteiligten Fahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des  17 entsprechende Anwendung.

 19.
(weggefallen)

 20.
Fr Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht zust„ndig, in dessen Bezirk das sch„digende Ereignis stattgefunden hat.

III. Straf- und Buágeldvorschriften

 21.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. ein Kraftfahrzeug fhrt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Fhren des Fahrzeugs nach  44 des Strafgesetzbuchs oder nach  25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
  2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zul„át, daá jemand das Fahrzeug fhrt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Fhren des Fahrzeugs nach  44 des Strafgesetzbuchs oder nach  25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagess„tzen wird bestraft, wer

  1. eine Tat nach Absatz 1 fahrl„ssig begeht,
  2. vors„tzlich oder fahrl„ssig ein Kraftfahrzeug fhrt, obwohl der vorgeschriebene Fhrerschein nach  94 der Strafprozeáordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
  3. vors„tzlich oder fahrl„ssig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zul„át, daá jemand das Fahrzeug fhrt, obwohl der vorgeschriebene Fhrerschein nach  94 der Strafprozeáordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den F„llen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der T„ter

  1. das Fahrzeug gefhrt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Fhren des Fahrzeugs nach  44 des Strafgesetzbuchs oder nach  25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach  69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
  2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, daá jemand das Fahrzeug fhrte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Fhren des Fahrzeugs nach  44 des Strafgesetzbuchs oder nach  25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach  69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
  3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

 22.
(1) Wer in rechtswidriger Absicht

  1. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganh„nger, fr die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen,
  2. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganh„nger mit einer anderen als der amtlich fr das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht,
  3. das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganh„nger angebrachte amtliche Kennzeichen ver„ndert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeintr„chtigt, wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die gleiche Strafe trifft Personen, welche auf ”ffentlichen Wegen oder Pl„tzen von einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganh„nger Gebrauch machen, von denen sie wissen, daá die Kennzeichnung in der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art gef„lscht, verf„lscht oder unterdrckt worden ist.

 22a.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. Kennzeichen ohne vorherige Anzeige bei der zust„ndigen Beh”rde herstellt, vertreibt oder ausgibt, oder
  2. Kennzeichen ohne Entgegennahme des nach  6b Abs. 2 vorgeschriebenen Berechtigungsscheins vertreibt oder ausgibt, oder
  3. Kennzeichen in der Absicht nachmacht, daá sie als amtlich zugelassene Kennzeichen verwendet oder in Verkehr gebracht werden oder daá ein solches Verwenden oder Inverkehrbringen erm”glicht werde, oder Kennzeichen in dieser Absicht so verf„lscht, daá der Anschein der Echtheit hervorgerufen wird, oder
  4. nachgemachte oder verf„lschte Kennzeichen feilh„lt oder in den Verkehr bringt.

(2) Nachgemachte oder verf„lschte Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 bezieht, k”nnen eingezogen werden.  74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.

 23.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors„tzlich oder fahrl„ssig Fahrzeugteile, die in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Bauart ausgefhrt sein mssen, gewerbsm„áig feilbietet, obwohl sie nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prfzeichen gekennzeichnet sind.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuáe bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Fahrzeugteile, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, k”nnen eingezogen werden.

 24.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors„tzlich oder fahrl„ssig einer Vorschrift einer auf Grund des  6 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung fr einen bestimmten Tatbestand auf diese Buágeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuáe geahndet werden.

 24a.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straáenverkehr ein Kraftfahrzeug fhrt, obwohl er 0,8 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im K”rper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration fhrt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrl„ssig begeht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuáe bis zu dreitausend Deutsche Mark geahndet werden.

 24b.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors„tzlich oder fahrl„ssig einer Vorschrift einer auf Grund des  6 Abs. 1 Nr. 8 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung fr einen bestimmten Tatbestand auf diese Buágeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuáe bis zu fnftausend Deutsche Mark geahndet werden.

 25.
(1) Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach  24, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugfhrers begangen hat, eine Geldbuáe festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbeh”rde oder das Gericht in der Buágeldentscheidung fr die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straáenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu fhren. Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach  24a eine Geldbuáe festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.
(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Buágeldentscheidung wirksam. Fr seine Dauer wird ein von einer deutschen Beh”rde erteilter Fhrerschein amtlich verwahrt. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
(3) In ausl„ndischen Fahrausweisen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Fahrausweis beschlagnahmt werden.
(4) Wird der Fhrerschein oder Fahrausweis in den F„llen des Absatzes 2 Satz 3 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei dem Betroffenen nicht vorgefunden, so hat er auf Antrag der Vollstreckungsbeh”rde ( 92 des Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung ber den Verbleib des Fhrerscheins oder Fahrausweises abzugeben.  883 Abs. 2 bis 4, die  899, 900 Abs. 1, 3, 5, die  901, 902, 904 bis 910 und 913 der Zivilprozeáordnung gelten entsprechend.
(5) Ist ein Fhrerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausl„ndischen Fahrausweis zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der T„ter auf beh”rdliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
(6) Die Dauer einer vorl„ufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ( 111a der Strafprozeáordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, daá die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Betroffenen nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorl„ufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Fhrerscheins ( 94 der Strafprozeáordnung) gleich.
(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet ( 82 des Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rckgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Fhrerscheins aufgeschoben werden, wenn der Betroffene nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkrzt auf das Fahrverbot anzurechnen.
(8) šber den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist der Betroffene bei der Zustellung der Buágeldentscheidung oder im Anschluá an deren Verkndung zu belehren.

 25a.
(1) Kann in einem Buágeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoáes der Fhrer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoá begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverj„hrung ermittelt werden oder wrde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig w„re, den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.
(2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschlieát; vor der Entscheidung ist derjenige zu h”ren, dem die Kosten auferlegt werden sollen.
(3) Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbeh”rde und der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden.  62 Abs. 2 des Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend; fr die Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft gelten auch  50 Abs. 2 und  52 des Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.

 26.
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach  24, die im Straáenverkehr begangen werden, und bei Ordnungswidrigkeiten nach  24a ist Verwaltungsbeh”rde im Sinne des  36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten die Beh”rde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung n„her bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Erm„chtigung auf die zust„ndige oberste Landesbeh”rde bertragen.
(2) Bei Ordnungswidrigkeiten nach  23 ist Verwaltungsbeh”rde im Sinne des  36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten das Kraftfahrt-Bundesamt.
(3) Die Frist der Verfolgungsverj„hrung betr„gt bei Ordnungswidrigkeiten nach  24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Buágeldbescheid ergangen noch ”ffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.

 26a.
Der Bundesminister fr Verkehr erl„át durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften ber Regels„tze fr Geldbuáen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den  24 und 24a sowie ber die Anordnung des Fahrverbots nach  25 (Buágeldkatalog). Die Vorschriften bestimmen unter Bercksichtigung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, in welchen F„llen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher H”he die Geldbuáe festgesetzt und fr welche Dauer das Fahrverbot angeordnet werden soll.

 27.
(1) Der Bundesminister fr Verkehr erl„át mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften ber die Erteilung einer Verwarnung ( 56, 58 Abs. 2 des Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach  24. Soweit bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten im Hinblick auf ihre H„ufigkeit und Gleichartigkeit eine m”glichst gleichm„áige Behandlung angezeigt ist, sollen die Verwaltungsvorschriften n„her bestimmen, in welchen F„llen und unter welchen Voraussetzungen die Verwarnung erteilt und in welcher H”he das Verwarnungsgeld erhoben werden soll.
(2) In den allgemeinen Verwaltungsvorschriften kann auch bestimmt werden, in welchen F„llen eine Verwarnung nicht erteilt werden soll. Dabei darf die Erteilung einer Verwarnung nur bei solchen Ordnungswidrigkeiten ausgeschlossen werden, die ihrer Natur nach andere Verkehrsteilnehmer erheblich gef„hrden k”nnen oder auf ein grob verkehrswidriges oder rcksichtsloses Verhalten zurckzufhren sind. Die Verwarnung soll jedoch auch in solchen F„llen erteilt werden drfen, wenn wegen ganz besonderer Umst„nde eine Verwarnung ausreichend ist.

IV. Verkehrszentralregister

 28.
Der Bundesminister fr Verkehr erl„át mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsvorschriften und allgemeine Verwaltungsvorschriften ber die Erfassung von
1. rechtskr„ftigen Entscheidungen der Strafgerichte, soweit sie wegen einer in Zusammenhang mit der Teilnahme am Straáenverkehr begangenen rechtswidrigen Tat auf Strafe oder andere Maánahmen erkennen oder einen Schuldspruch enthalten,
1a. (aufgehoben)
2. Entscheidungen der Strafgerichte, welche die vorl„ufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen,
3. rechtskr„ftigen Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den  24 und 24a, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach  25 angeordnet oder eine Geldbuáe von mindestens achtzig Deutsche Mark festgesetzt ist, soweit  28a nichts anderes bestimmt,
4. Verboten, ein Fahrzeug zu fhren, und von Versagungen einer Fahrerlaubnis oder Fahrlehrerlaubnis,
5. unanfechtbaren oder vorl„ufig wirksamen Entziehungen einer Fahrerlaubnis oder Fahrlehrerlaubnis durch Verwaltungsbeh”rden,
6. Verzichten auf die Fahrerlaubnis oder Fahrlehrerlaubnis w„hrend eines Entziehungsverfahrens,
7. (aufgehoben)

 28a.
Eintragung beim Abweichen vom Buágeldkatalog.
Wird die Geldbuáe wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den  24 und 24a lediglich mit Rcksicht auf die wirtschaftlichen Verh„ltnisse des Betroffenen abweichend von dem Regelsatz der Geldbuáe festgesetzt, der fr die zugrundeliegende Ordnungswidrigkeit im Buágeldkatalog ( 26a) vorgesehen ist, so ist in der Entscheidung dieser Paragraph bei den angewendeten Buágeldvorschriften aufzufhren, wenn der Regelsatz der Geldbuáe

  1. achtzig Deutsche Mark oder mehr betr„gt und eine geringere Geldbuáe festgesetzt wird oder
  2. weniger als achtzig Deutsche Mark betr„gt und eine Geldbuáe von achtzig Deutsche Mark oder mehr festgesetzt wird.

In diesen F„llen ist fr die Eintragung in das Verkehrszentralregister der im Buágeldkatalog vorgesehene Regelsatz maágebend.

 29.
(1) Eintragungen in das Verkehrszentralregister sind nach Ablauf bestimmter Fristen zu tilgen, die der Bundesminister fr Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung festsetzt. Bei Ordnungswidrigkeiten darf die Tilgungsfrist nicht mehr als zwei Jahre betragen, wenn keine weiteren Eintragungen ber den Betroffenen in dem Verkehrszentralregister enthalten sind.
(2) Die Tilgung nach Absatz 1 unterbleibt, solange die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis untersagt ist.

 30.
(1) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister drfen nur

  1. fr Zwecke der Strafverfolgung oder der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz, dem Gesetz ber die Bef”rderung gef„hrlicher Gter, dem Fahrlehrergesetz, dem Kraftfahrsachverst„ndigengesetz oder nach dem Gesetz ber das Fahrpersonal im Straáenverkehr,
  2. fr Verwaltungsmaánahmen auf Grund dieses Gesetzes, des Gesetzes ber die Bef”rderung gef„hrlicher Gter, des Fahrlehrergesetzes, des Kraftfahrsachverst„ndigengesetzes, des Personenbef”rderungsgesetzes, des Gterkraftverkehrsgesetzes, des Gesetzes ber das Fahrpersonal im Straáenverkehr oder der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften,

2a. fr das Verfahren bei Erteilung, Verl„ngerung, Erneuerung, Rcknahme oder Widerruf einer Erlaubnis fr Luftfahrer oder sonstiges Luftfahrtpersonal nach den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und
3. fr die Vorbereitung von Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Straáenverkehrs verwertet werden.
(2) Auskunftsberechtigt sind die Stellen, denen die in Absatz 1 genannten Aufgaben obliegen. Die Ausknfte sind so zu erteilen, daá die anfragende Stelle die Akten ber die den Eintragungen zugrunde liegenden Entscheidungen beiziehen kann.

 30a.
(1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren drfen aus dem Verkehrszentralregister an die Fahrerlaubnisbeh”rden und die Polizeien der L„nder sowie an die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzberschreitenden Verkehrs beauftragten Dienststellen des Bundes zwecks Prfung der Berechtigung zum Fhren eines Kraftfahrzeugs bermittelt werden:
1. die Tatsache folgender Entscheidungen der Verwaltungsbeh”rden:
a) die unanfechtbare Versagung einer Fahrerlaubnis,
b) die unanfechtbare oder vorl„ufig wirksame Entziehung einer Fahrerlaubnis,
c) die unanfechtbare Aberkennung des Rechts, von einem ausl„ndischen Fahrausweis Gebrauch zu machen;
2. die Tatsache folgender Entscheidungen der Gerichte:
a) die rechtskr„ftige oder vorl„ufige Entziehung einer Fahrerlaubnis,
b) die rechtskr„ftige Anordnung einer Fahrerlaubnissperre,
c) die rechtskr„ftige Aberkennung des Rechts, von einem ausl„ndischen Fahrausweis Gebrauch zu machen;
3. die Tatsache des Verzichts auf eine Fahrerlaubnis w„hrend eines Entziehungsverfahrens und
4. zus„tzlich
a) Klasse, Art und etwaige Beschr„nkungen der Fahrerlaubnis, die Gegenstand der Entscheidung nach Nummer 1 oder 2 oder des Verzichts nach Nummer 3 ist, und
b) Familienname, Geburtsname, Vornamen, Ordens- oder Knstlername, Geburtstag und Geburtsort der Person, zu der eine Eintragung nach den Nummern 1 bis 3 vorliegt.
(2) Die Einrichtung von Anlagen zum Abruf im automatisierten Verfahren ist nur zul„ssig, wenn nach n„herer Bestimmung durch Rechtsverordnung ( 47 Abs. 1 Nr. 4) gew„hrleistet ist, daá

  1. die zur Sicherung gegen Miábrauch erforderlichen technischen und organisatorischen Maánahmen ergriffen werden, insbesondere durch Vergabe von Kennungen an die zum Abruf berechtigten Dienststellen und die Datenendger„te und
  2. die Zul„ssigkeit der Abrufe nach Maágabe des Absatzes 3 kontrolliert werden kann.

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat ber die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchfhrung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten mssen. Die Aufzeichnungen drfen nur zur Kontrolle der Zul„ssigkeit der Abrufe verwertet werden und sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Nutzung und gegen sonstigen Miábrauch zu schtzen. Sie sind nach drei Monaten zu l”schen, es sei denn, die Aufzeichnungen werden noch bis zum Abschluá eines bereits eingeleiteten Kontrollverfahrens ben”tigt.
(4) šber einen vom Kraftfahrt-Bundesamt ausgew„hlten Teil der Abrufe sind weitere Aufzeichnungen durch die abrufende Stelle oder das Kraftfahrt-Bundesamt zu fertigen, die sich auf den Anlaá des Abrufs erstrecken und die Feststellung der fr den Abruf verantwortlichen Person erm”glichen. Das N„here wird durch Rechtsverordnung ( 47 Abs. 1 Nr. 5) bestimmt, insbesondere in welchem Umfang die Abrufe aufzuzeichnen sind, nach welchem Stichprobenverfahren sie ausgew„hlt werden und welche Stelle die Aufzeichnung fertigt.

V. Fahrzeugregister

 31.
(1) Die fr die Zulassung von Kraftfahrzeugen zust„ndigen Beh”rden (Zulassungsstellen) fhren ein Register ber die Fahrzeuge, fr die ein Kennzeichen ihres Bezirks zugeteilt oder ausgegeben wurde (”rtliches Fahrzeugregister der Zulassungsstellen).
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt fhrt ein Register ber die Fahrzeuge, fr die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Kennzeichen zugeteilt oder ausgegeben wurde (Zentrales Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes).
(3) Soweit die Dienststellen der Bundeswehr, der Polizeien des Bundes und der L„nder, der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes eigene Register fr die jeweils von ihnen zugelassenen Fahrzeuge fhren, finden die Vorschriften dieses Abschnittes keine Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend fr Fahrzeuge, die von den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zugelassen sind.

 32.
(1) Die Fahrzeugregister werden gefhrt zur Speicherung von Daten

  1. fr die Zulassung und šberwachung von Fahrzeugen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
  2. fr Maánahmen zur Gew„hrleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
  3. fr Maánahmen zur Durchfhrung des Kraftfahrzeugsteuerrechts und
  4. fr Maánahmen nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften.

(2) Die Fahrzeugregister werden auáerdem gefhrt zur Speicherung von Daten fr die Erteilung von Ausknften, um

  1. Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen,
  2. Fahrzeuge eines Halters oder
  3. Fahrzeugdaten

festzustellen oder zu bestimmen.

 33.
(1) Im ”rtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister werden, soweit dies zur Erfllung der in  32 genannten Aufgaben jeweils erforderlich ist, gespeichert

  1. nach n„herer Bestimmung durch Rechtsverordnung ( 47 Abs. 1 Nr. 1) Daten ber Beschaffenheit, Ausrstung, Identifizierungsmerkmale, Prfung, Kennzeichnung und Papiere des Fahrzeugs sowie ber tats„chliche und rechtliche Verh„ltnisse in Bezug auf das Fahrzeug, insbesondere auch ber die Haftpflichtversicherung und die Kraftfahrzeugbesteuerung des Fahrzeugs (Fahrzeugdaten), sowie
  2. Daten ber denjenigen, dem ein Kennzeichen fr das Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wird (Halterdaten), und zwar

a) bei natrlichen Personen:
Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter fr die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Knstlername, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Anschrift; bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen entf„llt die Speicherung von Geburtsnamen, Ort der Geburt und Geschlecht des Halters,
b) bei juristischen Personen und Beh”rden:
Name oder Bezeichnung und Anschrift und
c) bei Vereinigungen:
benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und gegebenenfalls Name der Vereinigung.
Im ”rtlichen Fahrzeugregister werden zur Erfllung der in  32 genannten Aufgaben auáerdem Daten ber denjenigen gespeichert, an den ein Fahrzeug mit einem amtlichen Kennzeichen ver„uáert wurde (Halterdaten), und zwar
a) bei natrlichen Personen:
Familienname, Vornamen und Anschrift,
b) bei juristischen Personen und Beh”rden:
Name oder Bezeichnung und Anschrift und
c) bei Vereinigungen:
benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und gegebenenfalls Name der Vereinigung.
(2) Im ”rtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister werden ber beruflich Selbst„ndige, denen ein amtliches Kennzeichen fr ein Fahrzeug zugeteilt wird, fr die Aufgaben nach  32 Abs. 1 Nr. 4 Berufsdaten gespeichert, und zwar

  1. bei natrlichen Personen der Beruf oder das Gewerbe (Wirtschaftszweig) und
  2. bei juristischen Personen und Vereinigungen gegebenenfalls das Gewerbe (Wirtschaftszweig).

(3) Im ”rtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister darf die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage wegen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften gespeichert werden.
(4) Ferner werden fr Daten, die nicht bermittelt werden drfen ( 41), in den Fahrzeugregistern šbermittlungssperren gespeichert.

 34.
(1) Wer die Zuteilung oder die Ausgabe eines Kennzeichens fr ein Fahrzeug beantragt, hat der hierfr zust„ndigen Stelle

  1. von den nach  33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu speichernden Fahrzeugdaten bestimmte Daten nach n„herer Regelung durch Rechtsverordnung ( 47 Abs. 1 Nr. 1) und
  2. die nach  33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu speichernden Halterdaten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Die Zulassungsstelle kann durch Einholung von Ausknften aus dem Melderegister die Richtigkeit und Vollst„ndigkeit der vom Antragsteller mitgeteilten Daten berprfen.

(2) Wer die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens fr ein Fahrzeug beantragt, hat der Zulassungsstelle auáerdem die Daten ber Beruf oder Gewerbe (Wirtschaftszweig) mitzuteilen, soweit sie nach  33 Abs. 2 zu speichern sind.
(3) Wird ein Fahrzeug ver„uáert, fr das ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, so hat der Ver„uáerer der Zulassungsstelle, die dieses Kennzeichen zugeteilt hat, die in  33 Abs. 1 Satz 2 aufgefhrten Daten des Erwerbers (Halterdaten) mitzuteilen.
(4) Der Halter und der Eigentmer, wenn dieser nicht zugleich Halter ist, haben der Zulassungsstelle jede Žnderung der Daten mitzuteilen, die nach Absatz 1 erhoben wurden; dies gilt nicht fr die Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen fhren mssen, und fr die Fahrzeuge, die vorbergehend stillgelegt sind und deren Stillegung im Fahrzeugbrief vermerkt ist.
(5) Die Versicherer drfen der zust„ndigen Zulassungsstelle das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverh„ltnisses ber die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung fr das betreffende Fahrzeug mitteilen. Die Versicherer haben dem Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen der Zulassung von Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen die erforderlichen Fahrzeugdaten nach n„herer Bestimmung durch Rechtsverordnung ( 47 Abs. 1 Nr. 2) und die Halterdaten nach  33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mitzuteilen.

 35.
(1) Die nach  33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten drfen an Beh”rden und sonstige ”ffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Erfllung der Aufgaben der Zulassungsstelle oder des Kraftfahrt-Bundesamtes oder der Aufgaben des Empf„ngers nur bermittelt werden, wenn dies fr die Zwecke nach  32 Abs. 2 jeweils erforderlich ist

  1. zur Durchfhrung der in  32 Abs. 1 angefhrten Aufgaben,
  2. zur Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen, von Maánahmen im Sinne des  11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches oder von Erziehungsmaáregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,
  3. zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten,
  4. zur Abwehr von Gefahren fr die ”ffentliche Sicherheit oder Ordnung,
  5. zur Erfllung der den Verfassungsschutzbeh”rden, dem Milit„rischen Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst durch Gesetz bertragenen Aufgaben,
  6. fr Maánahmen nach dem Abfallbeseitigungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
  7. fr Maánahmen nach dem Wirtschaftssicherstellungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
  8. fr Maánahmen nach dem Energiesicherungsgesetz 1975 oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
  9. fr die Erfllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten zur Sicherung des Steueraufkommens nach  93 der Abgabenordnung oder
  10. zur Verfolgung von Ansprchen nach dem Straáenbenutzungsgebhrengesetz.

(2) Die nach  33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten drfen, wenn dies fr die Zwecke nach  32 Abs. 2 jeweils erforderlich ist,

  1. an Inhaber von Betriebserlaubnissen fr Fahrzeuge oder an Fahrzeughersteller fr Rckrufmaánahmen zur Beseitigung von erheblichen M„ngeln fr die Verkehrssicherheit oder fr die Umwelt an bereits ausgelieferten Fahrzeugen ( 32 Abs. 1 Nr. 1) sowie bis zum 31. Dezember 1995 fr staatlich gef”rderte Maánahmen zur Verbesserung des Schutzes vor sch„dlichen Umwelteinwirkungen durch bereits ausgelieferte Fahrzeuge und
  2. an Versicherer zur Gew„hrleistung des vorgeschriebenen Versicherungsschutzes ( 32 Abs. 1 Nr. 2) bermittelt werden.

(3) Die šbermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zu anderen Zwecken als der Feststellung oder Bestimmung von Haltern oder Fahrzeugen ( 32 Abs. 2) ist, unbeschadet des Absatzes 4, unzul„ssig, es sei denn, die Daten sind
1. unerl„sslich zur
a) Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen,
b) Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr fr die ”ffentliche Sicherheit,
c) Erfllung der den Verfassungsschutzbeh”rden, dem Milit„rischen Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst durch Gesetz bertragenen Aufgaben, oder
d) Erfllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten zur Sicherung des Steueraufkommens nach  93 der Abgabenordnung, soweit diese Vorschrift unmittelbar anwendbar ist, und
2. auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverh„ltnism„áigem Aufwand zu erlangen.
Die ersuchende Beh”rde hat Aufzeichnungen ber das Ersuchen mit einem Hinweis auf dessen Anlaá zu fhren. Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maánahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. Die Aufzeichnungen drfen nur zur Kontrolle der Zul„ssigkeit der šbermittlungen verwertet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafr vor, daá ihre Verwertung zur Aufkl„rung oder Verhtung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person fhren kann und die Aufkl„rung oder Verhtung ohne diese Maánahme aussichtslos oder wesentlich erschwert w„re.
(4) Auf Ersuchen des Bundeskriminalamtes kann das Kraftfahrt-Bundesamt die im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Halterdaten mit dem polizeilichen Fahndungsbestand der mit Haftbefehl gesuchten Personen abgleichen. Die dabei ermittelten Daten gesuchter Personen drfen dem Bundeskriminalamt bermittelt werden. Das Ersuchen des Bundeskriminalamtes erfolgt durch šbersendung eines Datentr„gers.
(5) Die nach  33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten drfen nach n„herer Bestimmung durch Rechtsverordnung ( 47 Abs. 1 Nr. 3) regelm„áig bermittelt werden

  1. von den Zulassungsstellen an das Kraftfahrt-Bundesamt fr das Zentrale Fahrzeugregister und vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Zulassungsstellen fr die ”rtlichen Fahrzeugregister,
  2. von den Zulassungsstellen an andere Zulassungsstellen, wenn diese mit dem betreffenden Fahrzeug befaát sind oder befaát waren,
  3. von den Zulassungsstellen an die Versicherer zur Gew„hrleistung des vorgeschriebenen Versicherungsschutzes ( 32 Abs. 1 Nr. 2),
  4. von den Zulassungsstellen an die Finanz„mter zur Durchfhrung des Kraftfahrzeugsteuerrechts ( 32 Abs. 1 Nr. 3),
  5. von den Zulassungsstellen und vom Kraftfahrt-Bundesamt fr Maánahmen nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften an die hierfr zust„ndigen Beh”rden ( 32 Abs. 1 Nr. 4).

(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt als bermittelnde Beh”rde hat Aufzeichnungen zu fhren, die die bermittelten Daten, den Zeitpunkt der šbermittlung, den Empf„nger der Daten und den vom Empf„nger angegebenen Zweck enthalten. Die Aufzeichnungen drfen nur zur Kontrolle der Zul„ssigkeit der šbermittlungen verwertet werden, sind durch technische und organisatorische Maánahmen gegen Miábrauch zu sichern und am Ende des Kalenderhalbjahres, das dem Halbjahr der šbermittlung folgt, zu l”schen oder zu vernichten. Bei šbermittlung nach  35 Abs. 5 sind besondere Aufzeichnungen entbehrlich, wenn die Angaben nach Satz 1 aus dem Register oder anderen Unterlagen entnommen werden k”nnen. Die S„tze 1 und 2 gelten auch fr die šbermittlungen durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach den  37 bis 40).

 36.
(1) Die šbermittlung nach  35 Abs. 1 Nr. 1, soweit es sich um Aufgaben nach  32 Abs. 1 Nr. 1 handelt, aus dem Zentralen Fahrzeugregister an die Zulassungsstellen darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.
(2) Die šbermittlung nach  35 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen
1. an die Polizeien des Bundes und der L„nder sowie an den Zoll, soweit er grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnimmt,
a) zur Kontrolle, ob die Fahrzeuge einschlieálich ihrer Ladung und die Fahrzeugpapiere vorschriftsm„áig sind,
b) zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach  24 oder  24a,
c) zur Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder
d) zur Abwehr von Gefahren fr die ”ffentliche Sicherheit
und
2. an die Zollfahndungsdienststellen zur Verfolgung von Steuer- und Wirtschaftsstraftaten.
Satz 1 gilt entsprechend fr den Abruf der ”rtlich zust„ndigen Polizeidienststellen der L„nder aus den jeweiligen ”rtlichen Fahrzeugregistern.
(3) Die šbermittlung nach  35 Abs. 3 Satz 1 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf ferner durch Abruf im automatisierten Verfahren an die Polizeien des Bundes und der L„nder zur Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr fr die ”ffentliche Sicherheit sowie an die Zollfahndungsdienststellen zur Verfolgung von Steuer- und Wirtschaftsstraftaten vorgenommen werden.
(4) Der Abruf darf sich nur auf ein bestimmtes Fahrzeug oder einen bestimmten Halter richten und in den F„llen der Abs„tze 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstaben a und b nur unter Verwendung von Fahrzeugdaten durchgefhrt werden.
(5) Die Einrichtung von Anlagen zum Abruf im automatisierten Verfahren ist nur zul„ssig, wenn nach n„herer Bestimmung durch Rechtsverordnung ( 47 Abs. 1 Nr. 4) gew„hrleistet ist, daá

  1. die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach fr den Empf„nger erforderlich sind und ihre šbermittlung durch automatisierten Abruf unter Bercksichtigung der schutzwrdigen Belange des Betroffenen und der Aufgabe des Empf„ngers angemessen ist,
  2. die zur Sicherung gegen Miábrauch erforderlichen technischen und organisatorischen Maánahmen ergriffen werden, insbesondere durch Vergabe von Kennungen an die zum Abruf berechtigten Dienststellen und die Datenendger„te und
  3. die Zul„ssigkeit der Abrufe nach Maágabe des Absatzes 6 kontrolliert werden kann.

(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt oder die Zulassungsstelle als bermittelnde Stelle hat ber die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchfhrung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten mssen. Die Aufzeichnungen drfen nur zur Kontrolle der Zul„ssigkeit der Abrufe verwertet werden und sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Nutzung und gegen sonstigen Miábrauch zu schtzen; sie sind nach drei Monaten zu l”schen, es sei denn, die Aufzeichnungen werden noch bis zum Abschluá eines bereits eingeleiteten Kontrollverfahrens ben”tigt.
(7) Bei Abrufen aus dem Zentralen Fahrzeugregister unter Verwendung von Fahrzeugdaten sind ber einen vom Kraftfahrt-Bundesamt ausgew„hlten Teil der Abrufe weitere Aufzeichnungen durch die abrufende Stelle oder das Kraftfahrt-Bundesamt zu fertigen, die sich auf den Anlaá des Abrufs erstrecken und die Feststellung der fr den Abruf verantwortlichen Person erm”glichen. Das N„here wird durch Rechtsverordnung ( 47 Abs. 1 Nr. 5) bestimmt, insbesondere in welchem Umfang die Abrufe aufzuzeichnen sind, nach welchem Stichprobenverfahren sie ausgew„hlt werden und welche Stelle die Aufzeichnungen fertigt. Bei Abrufen unter Verwendung von Halterdaten sind in jedem Fall Aufzeichnungen nach Satz 1 von der durch Rechtsverordnung nach Satz 2 bestimmten Stelle zu fertigen.
(8) Soweit ”rtliche Fahrzeugregister nicht im automatisierten Verfahren gefhrt werden, ist die šbermittlung der nach  33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten durch Einsichtnahme in das ”rtliche Fahrzeugregister auáerhalb der blichen Dienstzeiten an die fr den betreffenden Zulassungsbezirk zust„ndige Polizeidienststelle zul„ssig, wenn

  1. dies fr die Erfllung der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist und
  2. ohne die sofortige Einsichtnahme die Erfllung dieser Aufgaben gef„hrdet w„re.

Die Polizeidienststelle hat die Tatsache der Einsichtnahme, deren Datum und Anlaá sowie den Namen des Einsichtnehmenden aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen sind fr die Dauer eines Jahres aufzubewahren und nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres zu vernichten. Die S„tze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf die Einsichtnahme durch die Zollfahndungs„mter zur Erfllung der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Aufgaben.

 37.
(1) Die nach  33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten drfen von den Registerbeh”rden an Empf„nger auáerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sowie an ber- und zwischenstaatliche Stellen zur Erfllung von Verpflichtungen aus multilateralen oder bilateralen Vereinbarungen mit anderen Staaten oder zur Durchfhrung von Rechtsakten der Europ„ischen Gemeinschaften bermittelt werden, wenn dies
a) fr Verwaltungsmaánahmen auf dem Gebiet des Straáenverkehrs,
b) zur šberwachung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
c) zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften oder
d) zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straáenverkehr begangen wurden,
jeweils zu den in  32 Abs. 2 bezeichneten Zwecken erforderlich ist.
(2) Der Empf„nger ist darauf hinzuweisen, daá die bermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt werden drfen, zu dessen Erfllung sie ihm bermittelt werden.
(3) Die šbermittlung unterbleibt, soweit Grund zur Annahme besteht, daá dadurch gegen den Zweck eines Gesetzes verstoáen oder schutzwrdige Belange des Betroffenen beeintr„chtigt wrden.
(4) Die bermittelnde Stelle unterrichtet den Betroffenen ber die šbermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist, daá er davon auf andere Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die Unterrichtung die Erfllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben beeintr„chtigt wrde.

 38.
Die nach  33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten drfen

  1. fr wissenschaftliche Zwecke,
  2. zur Vorbereitung und Durchfhrung von Statistiken, soweit sie auf Rechtsvorschriften beruhen,
  3. fr im ”ffentlichen Interesse liegende Verkehrsplanungen oder
  4. zur Vorbereitung von Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Straáenverkehrs bermittelt werden, wenn die Durchfhrung des Vorhabens allein mit anonymisierten Daten ( 45) nicht oder nur mit unverh„ltnism„áigem Aufwand m”glich ist und der Betroffene eingewilligt hat oder es nicht zumutbar ist, die Einwilligung einzuholen, und schutzwrdige Belange des Betroffenen nicht beeintr„chtigt werden. Der Empf„nger der Daten hat sicherzustellen, daá
  5. die Kontrolle zur Sicherstellung schutzwrdiger Belange des Betroffenen jederzeit gew„hrleistet wird,
  6. die Daten nur fr das betreffende Vorhaben genutzt werden,
  7. zu den Daten nur die Personen Zugang haben, die mit dem betreffenden Vorhaben befaát sind,
  8. diese Personen verpflichtet werden, die Daten gegenber Unbefugten nicht zu offenbaren, und
  9. die Daten anonymisiert oder gel”scht werden, sobald der Zweck des Vorhabens dies gestattet.

Handelt es sich um Datenempf„nger im nicht”ffentlichen Bereich, haben sie auáerdem sicherzustellen, daá die Einhaltung der Verpflichtungen nach Satz 2 Nr. 1 bis 5 durch die bermittelnde Zulassungsstelle oder das bermittelnde Kraftfahrt-Bundesamt kontrolliert werden kann.

 39.
(1) Von den nach  33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten sind

  1. Familienname (bei juristischen Personen, Beh”rden oder Vereinigungen: Name oder Bezeichnung),
  2. Vornamen,
  3. Ordens- und Knstlername,
  4. Anschrift,
  5. Art, Hersteller und Typ des Fahrzeugs,
  6. Name und Anschrift des Versicherers,
  7. Nummer des Versicherungsscheins, oder, falls diese noch nicht gespeichert ist, Nummer der Versicherungsbest„tigung,
  8. gegebenenfalls Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverh„ltnisses,
  9. gegebenenfalls Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht sowie
  10. Zeitpunkt der Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens fr den Halter durch die Zulassungsstelle oder durch das Kraftfahrt-Bundesamt zu bermitteln, wenn der Empf„nger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegt, daá er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straáenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straáenverkehr begangener Verst”áe ben”tigt (einfache Registerauskunft).

(2) Weitere Fahrzeugdaten und Halterdaten als die nach Absatz 1 zul„ssigen sind zu bermitteln, wenn der Empf„nger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters glaubhaft macht, daá er

  1. die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung, zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straáenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straáenverkehr begangener Verst”áe ben”tigt,
  2. ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung, zur Befriedigung oder Abwehr des Rechtsanspruchs oder zur Erhebung der Privatklage nicht in der Lage w„re und
  3. die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur mit unverh„ltnism„áigem Aufwand erlangen k”nnte.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 angefhrten Halterdaten drfen bermittelt werden, wenn der Empf„nger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters glaubhaft macht, daá er

  1. die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung von nicht mit der Teilnahme am Straáenverkehr im Zusammenhang stehenden ”ffentlich-rechtlichen Ansprchen in H”he von mindestens eintausend Deutscher Mark ben”tigt,
  2. ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung des Rechtsanspruchs nicht in der Lage w„re und
  3. die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur mit unverh„ltnism„áigem Aufwand erlangen k”nnte.

 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Aufzeichnungen drfen nur zur Kontrolle der Zul„ssigkeit der šbermittlungen verwertet werden.

 40.
(1) Die nach  33 Abs. 2 gespeicherten Daten ber Beruf und Gewerbe (Wirtschaftszweig) drfen nur fr die Zwecke nach  32 Abs. 1 Nr. 4 an die hierfr zust„ndigen Beh”rden bermittelt werden. Auáerdem drfen diese Daten fr Zwecke der Statistik ( 38 Satz 1 Nr. 2) bermittelt werden; die Zul„ssigkeit und die Durchfhrung von statistischen Vorhaben richten sich nach  38.
(2) Die nach  33 Abs. 3 gespeicherten Daten ber Fahrtenbuchauflagen drfen nur

  1. fr Maánahmen im Rahmen des Zulassungsverfahrens oder zur šberwachung der Fahrtenbuchauflage den Zulassungsstellen oder dem Kraftfahrt-Bundesamt oder
  2. zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten nach  24 oder  24a den hierfr zust„ndigen Beh”rden oder Gerichten bermittelt werden.

 41.
(1) Die Anordnung von šbermittlungssperren in den Fahrzeugregistern ist zul„ssig, wenn erhebliche ”ffentliche Interessen gegen die Offenbarung der Halterdaten bestehen.
(2) Auáerdem sind šbermittlungssperren auf Antrag des Betroffenen anzuordnen, wenn er glaubhaft macht, daá durch die šbermittlung seine schutzwrdigen Belange beeintr„chtigt wrden.
(3) Die šbermittlung trotz bestehender Sperre ist im Einzelfall zul„ssig, wenn an der Kenntnis der gesperrten Daten ein berwiegendes ”ffentliches Interesse, insbesondere an der Verfolgung von Straftaten besteht. šber die Aufhebung entscheidet die fr die Anordnung der Sperre zust„ndige Stelle. Will diese an der Sperre festhalten, weil sie das die Sperre begrndende ”ffentliche Interesse (Absatz 1) fr berwiegend h„lt oder weil sie die Beeintr„chtigung schutzwrdiger Belange des Betroffenen (Absatz 2) als vorrangig ansieht, so fhrt sie die Entscheidung der obersten Landesbeh”rde herbei. Vor der šbermittlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, es sei denn, die Anh”rung wrde dem Zweck der šbermittlung zuwiderlaufen.
(4) Die šbermittlung trotz bestehender Sperre ist im Einzelfall auáerdem zul„ssig, wenn die Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder die Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprchen im Sinne des  39 Abs. 1 und 2 sonst nicht m”glich w„re. Vor der šbermittlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

 42.
(1) Die šbermittlung der nach  33 gespeicherten Daten von der Zulassungsstelle an das Kraftfahrt-Bundesamt und vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Zulassungsstelle ist zul„ssig, um Abweichungen in den beiderseitigen Datenbest„nden festzustellen.
(2) Die šbermittlung der nach  33 Abs. 1 gespeicherten, fr Maánahmen zur Durchfhrung des Kraftfahrzeugsteuerrechts notwendigen Fahrzeugdaten und Halterdaten durch die Zulassungsstellen oder das Kraftfahrt-Bundesamt an die Finanz„mter ist zul„ssig, um Abweichungen in den beiderseitigen Datenbest„nden festzustellen.

 43.
Die bermittelten Daten drfen nur zu dem Zweck genutzt werden, zu dessen Erfllung sie bermittelt worden sind. Der Empf„nger darf die Daten auch fr andere Zwecke nutzen, soweit sie ihm auch fr diese Zwecke bermittelt werden drfen.

 44.
(1) Die nach  33 Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten sind in den Fahrzeugregistern sp„testens zu l”schen, wenn sie fr die Aufgaben nach  32 nicht mehr ben”tigt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch alle brigen zu dem betreffenden Fahrzeug gespeicherten Daten zu l”schen.
(2) Die Daten ber Fahrtenbuchauflagen ( 33 Abs. 3) sind nach Wegfall der Auflage zu l”schen.

 45.
Auf die E rhebung, Verarbeitung und sonstige Nutzung von Daten, die keinen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person erm”glichen (anonymisierte Daten), finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. Zu den Daten, die einen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person erm”glichen, geh”ren auch das Kennzeichen eines Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrzeugbriefnummer.

 46.
Die Geltung der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes und der L„nder bleibt unberhrt, soweit nicht die Bestimmungen dieses Abschnitts oder der auf ihnen beruhenden Rechtsvorschriften etwas anderes vorsehen.

 47.
(1) Der Bundesminister fr Verkehr wird erm„chtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen
1. darber,
a) welche im einzelnen zu bestimmenden Fahrzeugdaten ( 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und
b) welche Halterdaten nach  33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in welchen F„llen der Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens unter Bercksichtigung der in  32 genannten Aufgaben im ”rtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister jeweils gespeichert ( 33 Abs. 1) und zur Speicherung erhoben ( 34 Abs. 1) werden,
2. darber, welche im einzelnen zu bestimmenden Fahrzeugdaten die Versicherer zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister nach  34 Abs. 5 Satz 2 mitzuteilen haben,
3. ber die regelm„áige šbermittlung der Daten nach  35 Abs. 5, insbesondere ber die Art der šbermittlung sowie die Art und den Umfang der zu bermittelnden Daten,
4. ber die Art der zu bermittelnden Daten und die Maánahmen zur Sicherung gegen Miábrauch beim Abruf im automatisierten Verfahren nach  30a Abs. 2 und  36 Abs. 5,
5. ber Einzelheiten des Verfahrens nach  30a Abs. 4 Satz 2 und  36 Abs. 7 Satz 2
6. ber das Verfahren bei šbermittlungssperren sowie ber die Speicherung, Žnderung und die Aufhebung der Sperren nach  33 Abs. 4 und  41 und
7. ber die L”schung der Daten nach  44, insbesondere ber die Voraussetzungen und Fristen fr die L”schung.
(2) Der Bundesminister fr Verkehr kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften ber die Art und Weise der Durchfhrung von Datenbermittlungen und ber die Beschaffenheit von Datentr„gern erlassen.

 

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