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WISTG

 

Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)


Erster Abschnitt. Ahndung von Zuwiderhandlungenim Bereich des Wirtschaftsrechts

 1.
(1) Wer eine Zuwiderhandlung nach

  1.  18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes,
  2.  26 des Verkehrssicherstellungsgesetzes,
  3.  22 des Ern„hrungssicherstellungsgesetzes,
  4.  28 des Wassersicherstellungsgesetzes

begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) 1 In besonders schweren F„llen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. durch die Handlung
a) die Versorgung, sei es auch nur auf einem bestimmten Gebiet in einem ”rtlichen Bereich, schwer gef„hrdet wird oder
b) das Leben oder die Freiheit eines anderen gef„hrdet wird oder eine Maánahme nicht rechtzeitig getroffen werden kann, die erforderlich ist, um eine gegenw„rtige Gefahr fr das Leben oder die Freiheit eines anderen abzuwenden, oder
2. der T„ter
a) bei Begehung der Tat eine einfluáreiche Stellung im Wirtschaftsleben oder in der Wirtschaftsverwaltung zur Erzielung von bedeutenden Verm”gensvorteilen gr”blich miábraucht,
b) eine auáergew”hnliche Mangellage bei der Versorgung mit Sachen oder Leistungen des lebenswichtigen Bedarfs zur Erzielung von bedeutenden Verm”gensvorteilen gewissenlos ausnutzt oder
c) gewerbsm„áig zur Erzielung von hohen Gewinnen handelt.
(4) Handelt der T„ter fahrl„ssig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

 2.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors„tzlich oder fahrl„ssig eine der in  1 Abs. 1 bezeichneten Handlungen begeht, wenn die Tat ihrem Umfang und ihrer Auswirkung nach, namentlich nach Art und Menge der Sachen oder Leistungen, auf die sie sich bezieht, nicht geeignet ist,

  1. die Versorgung, sei es auch nur auf einem bestimmten Gebiet in einem ”rtlichen Bereich, merkbar zu st”ren und
  2. die Verwirklichung der sonstigen Ziele, denen die in  1 Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften im allgemeinen oder im Einzelfall zu dienen bestimmt sind, merkbar zu beeintr„chtigen.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der T„ter die Tat beharrlich wiederholt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit k”nnen mit einer Geldbuáe bis zu fnfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

 3.
(1) 1 Ordnungswidrig handelt, wer in anderen als den in den  1 , 2 bezeichneten F„llen vors„tzlich oder fahrl„ssig einer Rechtsvorschrift ber

  1. Preise, Preisspannen, Zuschl„ge oder Abschl„ge,
  2. Preisangaben,
  3. Zahlungs- oder Lieferungsbedingungen oder
  4. andere der Preisbildung oder dem Preisschutz dienende Maánahmen

oder einer auf Grund einer solchen Rechtsvorschrift ergangenen vollziehbaren Verfgung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsvorschrift fr einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist. 2 Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit  16 dies bestimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuáe bis zu fnfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

 4.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors„tzlich oder leichtfertig in befugter oder unbefugter Bet„tigung in einem Beruf oder Gewerbe fr Gegenst„nde oder Leistungen des lebenswichtigen Bedarfs Entgelte fordert, verspricht, vereinbart, annimmt oder gew„hrt, die infolge einer Beschr„nkung des Wettbewerbs oder infolge der Ausnutzung einer wirtschaftlichen Machtstellung oder einer Mangellage unangemessen hoch sind.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuáe bis zu fnfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

 5.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors„tzlich oder leichtfertig fr die Vermietung von R„umen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen l„át oder annimmt.
(2) 1 Unangemessen hoch sind Entgelte, die infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren R„umen die blichen Entgelte um mehr als 20 vom Hundert bersteigen, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden fr die Vermietung von R„umen vergleichbarer Art, Gr”áe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage oder damit verbundene Nebenleistungen in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erh”hungen der Betriebskosten abgesehen, ge„ndert worden sind. 2 Nicht unangemessen hoch sind Entgelte, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen des Vermieters erforderlich sind, sofern sie

  1. unter Zugrundelegung der nach Satz 1 maágeblichen Entgelte nicht in einem auff„lligen Miáverh„ltnis zu der Leistung des Vermieters stehen und
  2. fr R„ume entrichtet werden,

a) die nach dem 1. Januar 1991 fertiggestellt wurden oder
b) fr die das Entgelt vor dem 1. September 1993 ber der in Satz 1 bezeichneten Grenze liegen durfte.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuáe bis zu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

 6.
(aufgehoben)


Zweiter Abschnitt. Erg„nzende Vorschriften

 7.
Ist eine Zuwiderhandlung im Sinne der  1 bis 4 begangen worden, so k”nnen

  1. Gegenst„nde, auf die sich die Tat bezieht, und
  2. Gegenst„nde, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden.

 8.
(1) 1 Hat der T„ter durch eine Zuwiderhandlung im Sinne der  1 bis 6 einen h”heren als den zul„ssigen Preis erzielt, so ist anzuordnen, daá er den Unterschiedsbetrag zwischen dem zul„ssigen und dem erzielten Preis (Mehrerl”s) an das Land abfhrt, soweit er ihn nicht auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung zurckerstattet hat. 2 Die Abfhrung kann auch angeordnet werden, wenn eine rechtswidrige Tat nach den  1 bis 6 vorliegt, der T„ter jedoch nicht schuldhaft gehandelt hat oder die Tat aus anderen Grnden nicht geahndet werden kann.
(2) 1 W„re die Abfhrung des Mehrerl”ses eine unbillige H„rte, so kann die Anordnung auf einen angemessenen Betrag beschr„nkt werden oder ganz unterbleiben. 2 Sie kann auch unterbleiben, wenn der Mehrerl”s gering ist.
(3) 1 Die H”he des Mehrerl”ses kann gesch„tzt werden. 2 Der abzufhrende Betrag ist zahlenm„áig zu bestimmen.
(4) 1 Die Abfhrung des Mehrerl”ses tritt an die Stelle des Verfalls ( 73 bis 73e des Strafgesetzbuches,  29a des Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten). 2 Bei Zuwiderhandlungen im Sinne des  1 gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches ber die Verj„hrung des Verfalls entsprechend.

 9.
(1) Statt der Abfhrung kann auf Antrag des Gesch„digten die Rckerstattung des Mehrerl”ses an ihn angeordnet werden, wenn sein Rckforderungsanspruch gegen den T„ter begrndet erscheint.
(2) Legt der T„ter oder der Gesch„digte, nachdem die Abfhrung des Mehrerl”ses angeordnet ist, eine rechtskr„ftige Entscheidung vor, in welcher der Rckforderungsanspruch gegen den T„ter festgestellt ist, so ordnet die Vollstreckungsbeh”rde an, daá die Anordnung der Abfhrung des Mehrerl”ses insoweit nicht mehr vollstreckt oder der Gesch„digte aus dem bereits abgefhrten Mehrerl”s befriedigt wird.
(3) Die Vorschriften der Strafprozeáordnung ber die Entsch„digung des Verletzten ( 403 bis 406c ) sind mit Ausnahme des  405 Satz 1,  406a Abs. 3 und  406c Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

 10.
(1) Kann ein Straf- oder Buágeldverfahren nicht durchgefhrt werden, so kann die Abfhrung oder Rckerstattung des Mehrerl”ses selbst„ndig angeordnet werden, wenn im brigen die Voraussetzungen des  8 oder  9 vorliegen.
(2) Ist eine rechtswidrige Tat nach diesem Gesetz in einem Betrieb begangen worden, so kann die Abfhrung des Mehrerl”ses gegen den Inhaber oder Leiter des Betriebes und, falls der Inhaber eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts ist, auch gegen diese selbst„ndig angeordnet werden, wenn ihnen der Mehrerl”s zugeflossen ist.

 11.
(1) 1 Im Strafverfahren ist die Abfhrung des Mehrerl”ses im Urteil auszusprechen. 2 Fr das selbst„ndige Verfahren gelten  440 Abs. 1 , 2 und  441 Abs. 1 bis 3 der Strafprozeáordnung entsprechend.
(2) 1 Im Buágeldverfahren ist die Abfhrung des Mehrerl”ses im Buágeldbescheid auszusprechen. 2 Im selbst„ndigen Verfahren steht der von der Verwaltungsbeh”rde zu erlassende Bescheid einem Buágeldbescheid gleich.

 12.
(weggefallen)

 13.
(1) 1 Soweit fr Straftaten nach  1 das Amtsgericht sachlich zust„ndig ist, ist ”rtlich zust„ndig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. 2 Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung1 die ”rtliche Zust„ndigkeit des Amtsgerichts abweichend regeln, soweit dies mit Rcksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverh„ltnisse, den Aufbau der Verwaltungsbeh”rden oder andere ”rtliche Bedrfnisse zweckm„áig erscheint. 3 Die Landesregierung kann diese Erm„chtigung auf die Landesjustizverwaltung bertragen.
(2) Im Strafverfahren wegen einer Zuwiderhandlung im Sinne des  1 gelten die  49 , 63 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und  76 Abs. 1 , 4 des Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten ber die Beteiligung der Verwaltungsbeh”rde im Verfahren der Staatsanwaltschaft und im gerichtlichen Verfahren entsprechend.

 14.
(weggefallen)


Dritter Abschnitt. šbergangs- und Schluávorschriften

 15.
(weggefallen)

 16.
1 Verweisen Vorschriften der in  3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art auf die Straf- und Buágeldvorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung, auf die Straf- und Buágeldvorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes in der frher geltenden Fassung, auf dessen  18 oder auf eine nach  102 des genannten Gesetzes auáer Kraft getretene Vorschrift, so gelten solche Verweisungen als ausdrckliche Verweisungen im Sinne des  3 Abs. 1 Satz 1. 2 Das gleiche gilt, wenn in Vorschriften der in  3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art auf die Straf- und Buágeldvorschriften des Getreidegesetzes, des Milch- und Fettgesetzes, des Vieh- und Fleischgesetzes sowie des Zuckergesetzes in der vor dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung verwiesen wird. 3 Soweit eine Verweisung nach  104 Abs. 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes in der frher geltenden Fassung nicht erforderlich war, bestimmt sich die Ahndung der Zuwiderhandlungen nach  3 Abs. 1 Satz 1, ohne daá es einer Verweisung bedarf.

 17.
(weggefallen)

 18.
(weggefallen)

 19.
(weggefallen)

 20.
Das Wirtschaftsstrafgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. M„rz 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 189) und in der Fassung des Gesetzes zur Verl„ngerung des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 17. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 805) gilt fr Devisenzuwiderhandlungen im Rahmen der Verweisung in Artikel 5 des Gesetzes Nr. 33 der Alliierten Hohen Kommission ber Devisenbewirtschaftung vom 2. August 1950 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission fr Deutschland S. 514) weiter, bis eine neue gesetzliche Regelung in Kraft tritt.

 21.
Wirtschaftsstrafgesetz in der frher geltenden Fassung im Sinne der  15 bis 18 ist das Wirtschaftsstrafgesetz vom 26. Juli 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 193) mit seinen weiteren Fassungen, die durch die Erstreckungsverordnung vom 24. Januar 1950 (Bundesgesetzbl. S. 24), das Gesetz zur Erstreckung und zur Verl„ngerung der Geltungsdauer des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 29. M„rz 1950 (Bundesgesetzbl. S. 78), das Gesetz zur Verl„ngerung des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 30. M„rz 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 223), das Gesetz zur Žnderung und Verl„ngerung des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 25. M„rz 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 188) und das Gesetz zur Verl„ngerung des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 17. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 805) bestimmt sind.

 21a.
Die  1 , 2 und 13 sind im Land Berlin nicht anzuwenden.

 22.
(gegenstandslos)

 23.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkndung2 in Kraft.

 

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