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WOBAUG

 

Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)


Teil I. Grunds„tze, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

 1.
(1) Bund, L„nder, Gemeinden und Gemeindeverb„nde haben den Wohnungsbau unter besonderer Bevorzugung des Baues von Wohnungen, die nach Gr”áe, Ausstattung und Miete oder Belastung fr die breiten Schichten des Volkes bestimmt und geeignet sind (sozialer Wohnungsbau), als vordringliche Aufgabe zu f”rdern.
(2) 1Die F”rderung des Wohnungsbaues hat das Ziel, den Wohnungsmangel zu beseitigen und fr weite Kreise der Bev”lkerung breitgestreutes Eigentum zu schaffen. 2Die F”rderung soll eine ausreichende Wohnungsversorgung aller Bev”lkerungsschichten entsprechend den unterschiedlichen Wohnbedrfnissen erm”glichen und diese namentlich fr diejenigen Wohnungssuchenden sicherstellen, die hierzu selbst nicht in der Lage sind. 2In ausreichendem Maáe sind solche Wohnungen zu f”rdern, die die Entfaltung eines gesunden Familienlebens, namentlich fr kinderreiche Familien, gew„hrleisten. 4Die F”rderung des Wohnungsbaues soll berwiegend der Bildung von Einzeleigentum (Familienheimen und eigengenutzten Eigentumswohnungen) dienen. 5Zur Schaffung von Einzeleigentum sollen Sparwille und Bereitschaft zur Selbsthilfe angeregt werden.

 2.
(1) 1Wohnungsbau ist das Schaffen von Wohnraum durch Neubau, durch Wiederaufbau zerst”rter oder Wiederherstellung besch„digter Geb„ude oder durch Ausbau oder Erweiterung bestehender Geb„ude; als Wohnungsbau gilt auch die Modernisierung im Sinne des  17a. 2Der auf diese Weise geschaffene Wohnraum ist neugeschaffen im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Der Wohnungsbau erstreckt sich auf Wohnraum der folgenden Arten:
a) Familienheime in der Form von Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen;
b) Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen;
c) (weggefallen)
d) Genossenschaftswohnungen;
e) Mietwohnungen;
f) Wohnteile l„ndlicher Siedlungen;
g) sonstige Wohnungen;
h) Wohnheime;
i) einzelne Wohnr„ume.

 3.
(1) Die F”rderung des Wohnungsbaues erfolgt insbesondere durch
a) Einsatz ”ffentlicher Mittel ( 25 bis 68),
b) šbernahme von Brgschaften ( 24 und 36a),
c) Gew„hrung von Wohngeld ( 46),
d) Gew„hrung von Pr„mien fr Wohnbausparer,
e) Bereitstellung von Bauland ( 89 und 90),
f) Maánahmen zur Baukostensenkung ( 91),
g) Beitragsvergnstigung in der Unfallversicherung,
h) Steuer- und Gebhrenvergnstigungen ( 92a bis 96),
i) Vergnstigungen bei vorzeitiger Rckzahlung ”ffentlicher Mittel ( 69 und 70),
k) (weggefallen)
l) Auflockerung der Mietpreisbindung ( 72),
m) Gew„hrung von Aufwendungszuschssen und Aufwendungsdarlehen ( 88 bis 88c).
(2) Je nach der Art der F”rderung ist der Wohnungsbau
a) ”ffentlich gef”rderter sozialer Wohnungsbau ( 25 bis 72),
b) steuerbegnstigter Wohnungsbau ( 82 und 83)
oder
c) frei finanzierter Wohnungsbau ( 5 Abs. 3).

 4.
(1) 1Die F”rderung des Wohnungsbaues bestimmt sich im Anschluá an den zeitlichen Geltungsbereich des Ersten Wohnungsbaugesetzes nach den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes. 2Die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes finden, soweit in dem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sonach Anwendung
a) im ”ffentlich gef”rderten sozialen Wohnungsbau auf neugeschaffenen Wohnraum, fr den die ”ffentlichen Mittel erstmalig nach dem 31. Dezember 1956 bewilligt worden sind oder bewilligt werden,
b) im steuerbegnstigten und frei finanzierten Wohnungsbau auf neugeschaffenen Wohnraum, der nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden ist oder bezugsfertig wird.
(2) (weggefallen)

 5.
(1) ™ffentlich gef”rderte Wohnungen im Sinne dieses Gesetzes sind neugeschaffene Wohnungen, bei denen ”ffentliche Mittel im Sinne des  6 Abs. 1 zur Deckung der fr den Bau dieser Wohnungen entstehenden Gesamtkosten oder zur Deckung der laufenden Aufwendungen oder zur Deckung der fr Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen oder Tilgungen eingesetzt sind.
(2) Steuerbegnstigte Wohnungen im Sinne dieses Gesetzes sind neugeschaffene Wohnungen, die nicht ”ffentlich gef”rdert sind und nach den Vorschriften der  82 und 83 als steuerbegnstigt anerkannt sind.
(3) Frei finanzierte Wohnungen im Sinne dieses Gesetzes sind neugeschaffene Wohnungen, die weder ”ffentlich gef”rdert noch als steuerbegnstigt anerkannt sind.

 6.
(1) 1Mittel des Bundes, der L„nder, Gemeinden und Gemeindeverb„nde, die von ihnen zur F”rderung des Baues von Wohnungen fr die breiten Schichten des Volkes bestimmt sind, sowie die nach dem Lastenausgleichsgesetz fr die Wohnraumhilfe bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds sind ”ffentliche Mittel im Sinne dieses Gesetzes. 2Die ”ffentlichen Mittel sind nur zur F”rderung des sozialen Wohnungsbaues nach den Vorschriften der  25 bis 68 zu verwenden.
(2) Nicht als ”ffentliche Mittel im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere
a) die nach dem Lastenausgleichsgesetz als Eingliederungsdarlehen bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds oder die mit einer „hnlichen Zweckbestimmung in ”ffentlichen Haushalten ausgewiesenen Mittel,
b) die als Pr„mien an Wohnbausparer gew„hrten Mittel,
c) die in ”ffentlichen Haushalten gesondert ausgewiesenen Wohnungsfrsorgemittel fr Angeh”rige des ”ffentlichen Dienstes,
d) die in Haushalten der Gemeinden und Gemeindeverb„nde ausgewiesenen Mittel zur Unterbringung von solchen Obdachlosen, die aus Grnden der ”ffentlichen Sicherheit und Ordnung von den Gemeinden und Gemeindeverb„nden unterzubringen sind,
e) die einer Kapitalsammelstelle aus einem ”ffentlichen Haushalt fr Zwecke der Vor- und Zwischenfinanzierung des Wohnungsbaues zur Verfgung gestellten Mittel,
f) Mittel, die aus ”ffentlichen Haushalten zur Modernisierung von bestehendem Wohnraum gew„hrt werden,
g) die Grundsteuervergnstigungen,
h) Mittel, die zur F”rderung des Erwerbs vorhandener Wohnungen, insbesondere durch kinderreiche Familien und Schwerbehinderte bestimmt sind, um ihnen die Eigenversorgung mit Wohnraum zu erleichtern; das gilt nicht fr die Mittel zur F”rderung des Erwerbs von Kaufeigenheimen und Kaufeigentumswohnungen vom Bauherrn.
(3) Soweit in einem ”ffentlichen Haushalt andere als die in den Abs„tzen 1 und 2 aufgefhrten Mittel fr die F”rderung des Wohnungsbaues zur Verfgung gestellt werden, sollen sie in der Regel nur fr Maánahmen zugunsten des sozialen Wohnungsbaues verwendet werden.

 7.
(1) 1Familienheime sind Eigenheime, Kaufeigenheime und Kleinsiedlungen, die nach Gr”áe und Grundriá ganz oder teilweise dazu bestimmt sind, dem Eigentmer und seiner Familie oder einem Angeh”rigen und dessen Familie als Heim zu dienen. 2Zu einem Familienheim in der Form des Eigenheims oder des Kaufeigenheims soll nach M”glichkeit ein Garten oder sonstiges nutzbares Land geh”ren.
(2) 1Das Familienheim verliert seine Eigenschaft, wenn es fr die Dauer nicht seiner Bestimmung entsprechend genutzt wird. 2Das Familienheim verliert seine Eigenschaft nicht, wenn weniger als die H„lfte der Wohn- und Nutzfl„che des Geb„udes anderen als Wohnzwecken, insbesondere gewerblichen oder beruflichen Zwecken dient.

 8.
(1) Zur Familie rechnen die Angeh”rigen, die zum Familienhaushalt geh”ren oder alsbald nach Fertigstellung des Bauvorhabens, insbesondere zur Zusammenfhrung der Familie, in den Familienhaushalt aufgenommen werden sollen.
(2) Als Angeh”rige im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Personen:
a) der Ehegatten,
b) Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,
c) Verschw„gerte in gerader Linie sowie Verschw„gerte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,
d) (weggefallen)
e) (weggefallen)
f) (weggefallen)
g) Pflegekinder ohne Rcksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern.
(3) Als kinderreich gelten Familien mit drei oder mehr Kindern im Sinne des  32 Abs. 1 und 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes.

 9.
(1) Ein Eigenheim ist ein im Eigentum einer natrlichen Person stehendes Grundstck mit einem Wohngeb„ude, das nicht mehr als zwei Wohnungen enth„lt, von denen eine Wohnung zum Bewohnen durch den Eigentmer oder seine Angeh”rigen bestimmt ist.
(2) Ein Kaufeigenheim ist ein Grundstck mit einem Wohngeb„ude, das nicht mehr als zwei Wohnungen enth„lt und von einem Bauherrn mit der Bestimmung geschaffen worden ist, es einem Bewerber als Eigenheim zu bertragen.
(3) Die in dem Wohngeb„ude enthaltene zweite Wohnung kann eine gleichwertige Wohnung oder eine Einliegerwohnung sein.

 10.
(1) 1Eine Kleinsiedlung ist eine Siedlerstelle, die aus einem Wohngeb„ude mit angemessener Landzulage besteht und die nach Gr”áe, Bodenbeschaffenheit und Einrichtung dazu bestimmt und geeignet ist, dem Kleinsiedler durch Selbstversorgung aus vorwiegend gartenbaum„áiger Nutzung des Landes eine fhlbare Erg„nzung seines sonstigen Einkommens zu bieten. 2Die Kleinsiedlung soll einen Wirtschaftsteil enthalten, der die Haltung von Kleintieren erm”glicht. 3Das Wohngeb„ude kann neben der fr den Kleinsiedler bestimmten Wohnung eine Einliegerwohnung enthalten.
(2) Eine Eigensiedlung ist eine Kleinsiedlung, die von dem Kleinsiedler auf einem in seinem Eigentum stehenden Grundstck geschaffen worden ist.
(3) 1Eine Tr„gerkleinsiedlung ist eine Kleinsiedlung, die von einem Bauherrn mit der Bestimmung geschaffen worden ist, sie einem Bewerber zu Eigentum zu bertragen. 2Nach der šbertragung des Eigentums steht die Kleinsiedlung einer Eigensiedlung gleich.

 11.
Eine Einliegerwohnung ist eine in einem Eigenheim, einem Kaufeigenheim oder einer Kleinsiedlung enthaltene abgeschlossene oder nicht abgeschlossene zweite Wohnung, die gegenber der Hauptwohnung von untergeordneter Bedeutung ist.

 12.
(1) 1Eine Eigentumswohnung ist eine Wohnung, an der Wohnungseigentum nach den Vorschriften des Ersten Teils des Wohnungseigentumsgesetzes begrndet ist. 2Eine Eigentumswohnung, die zum Bewohnen durch den Wohnungseigentmer oder seine Angeh”rigen bestimmt ist, ist eine eigengenutzte Eigentumswohnung im Sinne des vorliegenden Gesetzes.
(2) Eine Kaufeigentumswohnung ist eine Wohnung, die von einem Bauherrn mit der Bestimmung geschaffen worden ist, sie einem Bewerber als eigengenutzte Eigentumswohnung zu bertragen.

 13.
Eine Genossenschaftswohnung ist eine Wohnung, die von einem Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der Genossenschaft geschaffen worden und dazu bestimmt ist, auf Grund eines Nutzungsvertrages einem Mitglied zum Bewohnen berlassen zu werden.

 14.
(weggefallen)

 15.
Als Wohnheime im Sinne dieses Gesetzes gelten Heime, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung fr die Dauer dazu bestimmt und geeignet sind, Wohnbedrfnisse zu befriedigen.

 16.
(1) 1Wiederaufbau eines zerst”rten Geb„udes ist das Schaffen von Wohnraum oder von anderem auf die Dauer benutzbarem Raum durch Aufbau dieses Geb„udes oder durch Bebauung von Trmmerfl„chen. 2Ein Geb„ude gilt als zerst”rt, wenn ein auáergew”hnliches Ereignis bewirkt hat, daá oberhalb des Kellergeschosses auf die Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist.
(2) 1Wiederherstellung eines besch„digten Geb„udes ist das Schaffen von Wohnraum oder von anderem auf die Dauer benutzbarem Raum durch Baumaánahmen, durch die die Sch„den ganz oder teilweise beseitigt werden; hierzu geh”ren auch Baumaánahmen, durch die auf die Dauer zu Wohnzwecken nicht mehr benutzbarer Wohnraum wieder auf die Dauer benutzbar gemacht wird. 2Ein Geb„ude gilt als besch„digt, wenn ein auáergew”hnliches Ereignis bewirkt hat, daá oberhalb des Kellergeschosses auf die Dauer benutzbarer Raum nur noch teilweise vorhanden ist.
(3) Raum ist auf die Dauer nicht benutzbar, wenn ein zu seiner Benutzung erforderlicher Geb„udeteil zerst”rt ist oder wenn der Raum oder der Geb„udeteil sich in einem Zustand befindet, der aus Grnden der Bau- oder Gesundheitsaufsicht eine dauernde, der Zweckbestimmung entsprechende Benutzung des Raumes nicht gestattet; dabei ist es unerheblich, ob der Raum tats„chlich benutzt wird.
(4) Ein Geb„ude gilt nicht als zerst”rt oder besch„digt, wenn die Sch„den durch M„ngel der Bauteile oder infolge Abnutzung, Alterung oder Witterungseinwirkung entstanden sind.

 17.
(1) 1Wohnungsbau durch Ausbau eines bestehenden Geb„udes ist das Schaffen von Wohnraum durch Ausbau des Dachgeschosses oder durch eine unter wesentlichem Bauaufwand durchgefhrte Umwandlung von R„umen, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung bisher anderen als Wohnzwecken dienten. 2Als Wohnungsbau durch Ausbau eines bestehenden Geb„udes gilt auch der unter wesentlichem Bauaufwand durchgefhrte Umbau von Wohnr„umen, die infolge Žnderung der Wohngewohnheiten nicht mehr fr Wohnzwecke geeignet sind, zur Anpassung an die ver„nderten Wohngewohnheiten.
(2) Wohnungsbau durch Erweiterung eines bestehenden Geb„udes ist das Schaffen von Wohnraum durch Aufstocken des Geb„udes oder durch Anbau an das Geb„ude.

 17a.
1Als Wohnungsbau gilt auch die Modernisierung von bestehendem Wohnraum, fr die Mittel mit der Auflage gew„hrt werden, daá der zust„ndigen Stelle fr den modernisierten Wohnraum ein Belegungsrecht zusteht. 2Modernisierung sind bauliche Maánahmen, die den Gebrauchswert des Wohnraums nachhaltig erh”hen, die allgemeinen Wohnverh„ltnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Heizenergie oder Wasser bewirken; Instandsetzungen, die durch Maánahmen der Modernisierung verursacht werden, fallen unter die Modernisierung.


Teil II. Bundesmittel und Bundesbrgschaften

 18.
(1) Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung des von den L„ndern gef”rderten sozialen Wohnungsbaues nach Maágabe der Abs„tze 2 bis 4.
(2) 1Fr den ”ffentlich gef”rderten sozialen Wohnungsbau stellt der Bund vom Haushaltsjahr 1971 an j„hrlich einen Betrag von 150 Millionen DM im Bundeshaushalt zur Verfgung. 2Darber hinaus stellt der Bund zur F”rderung von sonstigen Maánahmen zugunsten des sozialen Wohnungsbaues Mittel nach Maágabe des jeweiligen Haushaltsplans bereit.
(3) Mittel, die der Bund auf Grund eines anderen Gesetzes fr den Wohnungsbau zur Verfgung zu stellen hat, sind auf den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Betrag nicht anzurechnen, auch wenn der Bund sich mit diesen Mitteln an der Finanzierung des von den L„ndern gef”rderten sozialen Wohnungsbaues beteiligt; das gleiche gilt fr Mittel, die der Bund in besonderen Ausgabetiteln des Bundeshaushalts fr die Erfllung eigener Aufgaben oder zur Durchfhrung von besonderen Wohnungsbauprogrammen zur Verfgung stellt.
(4) Leistungen des Bundes fr die Wohnraumversorgung bestimmter Bev”lkerungsgruppen ergeben sich aus dem jeweiligen Haushaltsplan des Bundes.

 19.
(1) Der Bundesminister fr Raumordnung, Bauwesen und St„dtebau verteilt die in  18 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Bundesmittel im Benehmen mit den fr das Wohnungs- und Siedlungswesen zust„ndigen obersten Landesbeh”rden auf die L„nder.
(2) 1Der Bundesminister fr Raumordnung, Bauwesen und St„dtebau ist erm„chtigt, zum Zwecke einer planm„áigen Vorbereitung des ”ffentlich gef”rderten sozialen Wohnungsbaues die Verteilung des in  18 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Betrages bereits vor Beginn des Haushaltsjahres vorzunehmen und die Auszahlung fr das Haushaltsjahr verbindlich zuzusagen. 2Er soll die Mittel sp„testens bis zum 1. Dezember des dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahres verteilen.
(3) 1Der Bundesminister fr Raumordnung, Bauwesen und St„dtebau kann die Verteilung der Bundesmittel mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich des Verwendungszweckes, der Sicherung und der Zins- und Tilgungsbedingungen fr diese Mittel verbinden. 2Die ausgeliehenen Bundesmittel sind vom Rechnungsjahr 1965 an mindestens so zu verzinsen und zu tilgen, daá die Zins- und Tilgungsbetr„ge demjenigen Anteil der im Land aufgekommenen Zins- und Tilgungsbetr„ge einschlieálich auáerplanm„áiger Tilgungen entsprechen, der sich jeweils nach dem Verh„ltnis der am Ende des Kalenderjahres insgesamt ausgeliehenen Bundesmittel zu den brigen ”ffentlichen Mitteln des Landes errechnet; die Tilgung der Bundesmittel muá mindestens 1 vom Hundert betragen. 3Die Verpflichtung des Landes zur vollst„ndigen Tilgung der ausgeliehenen Bundesmittel bleibt im brigen unberhrt. 4Von Satz 2 abweichende Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Land sind zul„ssig.

 20.
(1) Die Rckflsse (Rckzahlung der Darlehnssumme im ganzen oder in Teilen, Zinsen und Tilgungsbetr„ge) aus den Darlehen, die der Bund zur F”rderung des Wohnungsbaues den L„ndern oder sonstigen Darlehnsnehmern gew„hrt hat und knftig gew„hrt, sind laufend zur F”rderung von Maánahmen zugunsten des sozialen Wohnungsbaues, jedoch nicht fr die Gew„hrung von Wohngeld zu verwenden.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend fr die Rckflsse aus dem Darlehen, die aus Wohnungsbauf”rderungsmitteln des Reiches und des ehemaligen Landes Preuáen einschlieálich des staatlichen Wohnungsfrsorgefonds gew„hrt worden sind, sowie fr die Rckflsse aus den durch die Vergebung dieser Mittel begrndeten Verm”genswerten.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend fr die dem Bund zuflieáenden Ertr„ge, Rckzahlungen und Erl”se aus Kapitalbeteiligungen des Bundes, des Reiches oder des ehemaligen Landes Preuáen an Organen der staatlichen Wohnungspolitik, Wohnungsunternehmen und anderen Unternehmen, die nach ihrer Satzung die Aufgabe haben, den Wohnungsbau zu f”rdern.
(4) Die Vorschriften des  1 Abs. 7 bis 10 des Gesetzes ber den Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstcken in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1926 (RGBl. I S. 251), ge„ndert durch Gesetz vom 22. M„rz 1930 (RGBl. I S. 91), bleiben unberhrt.
(5) 1Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht fr die Rckflsse aus den Darlehen, die aus dem Ausgleichsfonds und den Soforthilfefonds ( 5 und 354 des Lastenausgleichsgesetzes) sowie aus den Zinsen und Tilgungsbetr„gen der Umstellungsgrundschulden fr den Wohnungsbau gew„hrt worden sind oder gew„hrt werden. 2Die Vorschriften des Absatzes 3 gelten nicht fr Kapitalbeteiligungen des Ausgleichsfonds.

 21.
(weggefallen)

 22.
(1) 1Die nach ihrer Zweckbestimmung fr den Wohnungsbau vorgesehenen Bundesmittel sind im Bundeshaushalt in den Einzelplan des Bundesministers fr Raumordnung, Bauwesen und St„dtebau einzustellen. 2Sollen Mittel, die in anderen Einzelpl„nen des Bundeshaushalts eingestellt sind, fr den Wohnungsbau verwendet werden, so sind sie dem Bundesminister fr Raumordnung, Bauwesen und St„dtebau zur Bewirtschaftung zuzuweisen.
(2) 1Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht fr die Mittel, die von der Bundesbahn und der Bundespost in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber zum Bau von Wohnungen fr ihre Bediensteten zur Verfgung gestellt werden, sowie fr Mittel, die fr den Bau von Wohnungen in Dienstgeb„uden oder innerhalb geschlossener Anlagen bestimmt sind, die berwiegend anderen als Wohnzwecken dienen sollen. 2Die bis zum Inkrafttreten des Postumwandlungsgesetzes von der Deutschen Bundespost zur Verfgung gestellten Mittel werden bei dem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST, die von den Teilsonderverm”gen zur Verfgung gestellten Mittel bei dem jeweiligen aus dem Teilsonderverm”gen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Unternehmen abgewickelt.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht fr die in  23 bezeichneten Mittel des Ausgleichsfonds.

 23.
(1) 1Der Pr„sident des Bundesausgleichsamtes bedarf zur Verteilung von Mitteln des Ausgleichsfonds, die als Eingliederungsdarlehen fr den Wohnungsbau ( 254 Abs. 2 und 3 und  259 Abs. 1 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes) oder fr die Wohnraumhilfe ( 298 bis 300 des Lastenausgleichsgesetzes) bestimmt sind, der Zustimmung des Bundesministers fr Raumordnung, Bauwesen und St„dtebau. 2Die fr die Wohnraumhilfe bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds sind von den L„ndern zusammen mit den sonstigen von ihnen fr die F”rderung des sozialen Wohnungsbaues zu verwendenden ”ffentlichen Mitteln nach einheitlichen Grunds„tzen unter Beachtung der Zwecke des Lastenausgleichsgesetzes einzusetzen. 3Die Ansprche des Ausgleichsfonds auf Rckzahlung der den L„ndern gew„hrten Darlehen nach  348 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes werden durch den Einsatz der Mittel nach den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes, vorbehaltlich der Vorschriften des  70, nicht berhrt.
(2) Zum Zwecke einer planm„áigen Vorbereitung des Wohnungsbaues soll der Pr„sident des Bundesausgleichsamtes nach M”glichkeit bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres die im folgenden Rechnungsjahr aufkommenden Mittel des Ausgleichsfonds, die als Eingliederungsdarlehen fr den Wohnungsbau oder fr die Wohnraumhilfe zur Verfgung gestellt werden sollen, verteilen und die Auszahlung fr das Rechnungsjahr verbindlich zusagen.
(3) Verfgungen ber die Verwendung von Mitteln, allgemeine Verwaltungsvorschriften und allgemeine Anordnungen des Pr„sidenten des Bundesausgleichsamtes nach  319 Abs. 1 und 2,  320 Abs. 2,  346 und 348 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes, die sich auf die F”rderung des Wohnungsbaues beziehen, insbesondere auch auf das Verfahren und auf die Verteilung der Wohnungen, bedrfen der Zustimmung des Bundesministers fr Raumordnung, Bauwesen und St„dtebau; das gleiche gilt fr die Darlehnsbedingungen und Auflagen, unter denen die Mittel den L„ndern gew„hrt werden.
(4) 1Die Zustimmung des Bundesministers fr Raumordnung, Bauwesen und St„dtebau ist vor einer Zustimmung des Kontrollausschusses ( 320 Abs. 2 in Verbindung mit  319 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes) einzuholen. 2Die Befugnisse des Kontrollausschusses werden durch die Vorschriften der Abs„tze 1 und 3 nicht berhrt.
(5) Soweit aus dem H„rtefonds ( 301, 301a des Lastenausgleichsgesetzes) oder im Rahmen der sonstigen F”rderungsmaánahmen ( 302 des Lastenausgleichsgesetzes) Mittel fr die F”rderung des Wohnungsbaues bereitgestellt werden, sind die Vorschriften der Abs„tze 1 bis 4 sinngem„á anzuwenden.

 24.
(1) 1Der Bund kann zur F”rderung von Maánahmen im Sinne dieses Gesetzes, namentlich zugunsten des sozialen Wohnungsbaues, Brgschaften, Garantien oder sonstige Gew„hrleistungen bernehmen. 2Er kann sie auch bernehmen zur Erleichterung des Erwerbs vorhandener Wohnungen durch kinderreiche Familien und Schwerbehinderte oder zur F”rderung des Baues gewerblicher R„ume, wenn der Bau der gewerblichen R„ume im Zusammenhang mit dem Bau von Wohnungen geboten erscheint.
(2) 1Die šbernahme erfolgt nach Maágabe des Haushaltsgesetzes. 2Antr„ge auf šbernahme sind beim Bundesminister fr Raumordnung, Bauwesen und St„dtebau zu stellen.


Teil III. ™ffentlich gef”rderter sozialer Wohnungsbau

Erster Abschnitt. Allgemeine F”rderungsvorschriften

Erster Titel. Grunds„tze fr den ”ffentlich gef”rderten sozialen Wohnungsbau

 25.
(1) 1Der soziale Wohnungsbau ist mit ”ffentlichen Mitteln zugunsten der Wohnungsuchenden zu f”rdern, bei denen das Gesamteinkommen des Wohnungsuchenden und der nach  8 zur Familie rechnenden Angeh”rigen die Einkommensgrenze nach Absatz 2 nicht bersteigt. 2Eine F”rderung ist auch zul„ssig, wenn das Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nur unwesentlich bersteigt. 3Maágebend sind die Verh„ltnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.
(2) Die Einkommensgrenze betr„gt fr einen
Einpersonenhaushalt     23.000 DM,
Zweipersonenhaushalt     33.400 DM,
zuzglich fr jeden weiteren zur Familierechnenden Angeh”rigen     8.000 DM.
(3) Gesamteinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist der Gesamtbetrag der Jahreseinkommen des Wohnungsuchenden und der nach  8 zur Familie rechnenden Angeh”rigen nach den  25a bis 25c, abzglich der Frei- und Abzugsbetr„ge nach  25d.

 25a.
(1) 1Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist, vorbehaltlich der Abs„tze 2 und 3 sowie des  25b, die Summe der positiven Einknfte im Sinne des  2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. 2Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zul„ssig.
(2) Zum Jahreseinkommen geh”ren:

  1. der nach  19 Abs. 2 und  22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag von Versorgungsbezgen,
  2. die nach  3b des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuschl„ge fr Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit,
  3. der nach  40a des Einkommensteuergesetzes vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn,
  4. der nach  20 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag (Sparer-Freibetrag),
  5. die den Ertragsanteil nach  22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes bersteigenden Teile von Leibrenten,
  6. die Ansparabschreibungen sowie die auf Sonderabschreibungen und erh”hte Absetzungen entfallenden Betr„ge, soweit sie die h”chstm”glichen Absetzungen fr Abnutzung nach  7 des Einkommensteuergesetzes bersteigen,
  7. einkommensabh„ngige Rentenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die auf das Bundesversorgungsgesetz verweisen,
  8. Lohnersatzleistungen und ausl„ndische Einknfte nach  32b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes,
  9. die H„lfte der als Zuschsse gew„hrten Berufsausbildungsbeihilfen nach dem Arbeitsf”rderungsgesetz, der Leistungen zur F”rderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsf”rderungsgesetz, der Leistungen der Begabtenf”rderungswerke und die als Zuschuá gew„hrte Graduiertenf”rderung,
  10. die nach  22 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes dem Empf„nger nicht zuzurechnenden Bezge, die ihm zur Erfllung einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung von nicht zum Familienhaushalt rechnenden Personen gew„hrt werden, sowie die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschuágesetz,
  11. Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Bundesversorgungsgesetzes, soweit diese die bei ihrer Berechnung bercksichtigten Kosten fr den Wohnraum bersteigen.

(3) Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung von steuerfreien Einnahmen nach Absatz 2 drfen wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

 25b.
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wird von dem nach  25a ermittelten Betrag ein pauschaler Abzug in H”he von jeweils 10 vom Hundert fr die Entrichtung von

  1. Steuern vom Einkommen,
  2. Pflichtbeitr„gen zur gesetzlichen Krankenversicherung,
  3. Pflichtbeitr„gen zur gesetzlichen Rentenversicherung

vorgenommen.
(2) Mehr als nur geringfgige laufende Beitr„ge zu ”ffentlichen oder privaten Versicherungen oder „hnlichen Einrichtungen stehen den Pflichtbeitr„gen nach Absatz 1 gleich, wenn sie deren Zweckbestimmung entsprechen.
(3) Wenn keine Steuern und Beitr„ge im Sinne der Abs„tze 1 und 2 entrichtet werden, wird ein Betrag in H”he von 6 vom Hundert abgezogen.

 25c.
(1) 1Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zugrunde zu legen, das in den zw”lf Monaten ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist. 2Hierzu ist von dem Einkommen auszugehen, das innerhalb der letzten zw”lf Monate vor Antragstellung erzielt worden ist. 3Žnderungen sind zu bercksichtigen, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb von zw”lf Monaten mit Sicherheit zu erwarten sind; Žnderungen, deren Beginn oder Ausmaá nicht ermittelt werden k”nnen, bleiben auáer Betracht.
(2) Kann die H”he des zu erwartenden Einkommens nicht nach Absatz 1 ermittelt werden, so ist grunds„tzlich das Einkommen der letzten zw”lf Monate vor Antragstellung zugrunde zu legen.
(3) Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, k”nnen bei Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 die Einknfte zugrunde gelegt werden, die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid, den Vorauszahlungsbescheiden oder der letzten Einkommensteuererkl„rung ergeben.
(4) Einkommen, das in einem nach Absatz 1 oder 2 maágebenden Zeitraum einmalig anf„llt, aber einem anderen Zeitraum zuzurechnen ist, ist so zu behandeln, als w„re es w„hrend des anderen Zeitraums angefallen.

 25d.
(1) Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens werden folgende Freibetr„ge abgesetzt:

  1. 1800 Deutsche Mark fr jedes Kind unter zw”lf Jahren, fr das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder eine Leistung im Sinne des  8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gew„hrt wird, wenn der Antragsberechtigte allein mit Kindern zusammen wohnt und wegen Erwerbst„tigkeit oder Ausbildung nicht nur kurzfristig vom Haushalt abwesend ist;
  2. bis zu 1200 Deutsche Mark, soweit ein zum Haushalt rechnendes Kind eigenes Einkommen hat und das 16. aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat;
  3. a) 9000 Deutsche Mark fr jeden Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung

aa) von 100 oder
bb) von wenigstens 80, wenn der Schwerbehinderte h„uslich pflegebedrftig im Sinne des  69 Abs. 3 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes ist;
b) 4200 Deutsche Mark fr jeden Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung von unter 80, wenn der Schwerbehinderte h„uslich pflegebedrftig im Sinne des  69 Abs. 3 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes ist;
4. 8000 Deutsche Mark bei jungen Ehepaaren im Sinne des  26 Abs. 2 Satz 2 bis zum Ablauf des fnften Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschlieáung.
(2) 1Aufwendungen zur Erfllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen werden bis zu dem in einer Unterhaltsvereinbarung oder einem Unterhaltstitel oder Bescheid festgestellten Betrag abgesetzt. 2Liegen eine Unterhaltsvereinbarung oder ein Unterhaltstitel nicht vor, k”nnen Aufwendungen zur Erfllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen wie folgt abgesetzt werden:

  1. bis zu 6000 Deutsche Mark fr ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied, das ausw„rts untergebracht ist;
  2. bis zu 12.000 Deutsche Mark fr einen nicht zum Haushalt rechnenden geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten; entsprechendes gilt bei Nichtigkeit oder Aufhebung der Ehe;
  3. bis zu 6000 Deutsche Mark fr eine sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person.

 26.
(1) 1Zur Verwirklichung der in  1 bestimmten Ziele und unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind die ”ffentlichen Mittel so einzusetzen, daá die Wohnbedrfnisse der nach  25 begnstigten Wohnungsuchenden durch den Bau von Wohnungen der in  2 Abs. 2 genannten Arten befriedigt werden. 2Dabei ist bevorzugt die Bildung von Einzeleigentum durch den Bau von Familienheimen und eigengenutzten Eigentumswohnungen zu f”rdern; hierbei sind zun„chst die Antr„ge auf Bewilligung ”ffentlicher Mittel fr solche Bauvorhaben zu bercksichtigen, bei denen sichergestellt ist, daá durch Selbsthilfe eine Eigenleistung in H”he von mindestens 10 vom Hundert der Baukosten erbracht wird. 3Die Schaffung von Genossenschaftswohnungen soll unter Bercksichtigung des Bedarfs an Mietwohnungen und sonstigen Wohnungen gef”rdert werden.
(2) 1Beim Einsatz der ”ffentlichen Mittel nach Absatz 1 ist zugleich zu gew„hrleisten, daá

  1. der Wohnungsbau in Gebieten mit erh”htem Wohnungsbedarf sowie im Zusammenhang mit st„dtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaánahmen,
  2. der Wohnungsbau fr schwangere Frauen, kinderreiche Familien, junge Ehepaare, alleinstehende Elternteile mit Kindern, „ltere Menschen, Schwerbehinderte

vordringlich gef”rdert wird. 2Als junge Ehepaare sind diejenigen zu bercksichtigen, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat; als „ltere Menschen sind diejenigen zu bercksichtigen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Bei der Bewilligung der ”ffentlichen Mittel sind f”rderungsf„hige Bauvorhaben von privaten Bauherren, Wohnungsunternehmen, Gemeinden, Gemeindeverb„nden, anderen K”rperschaften des ”ffentlichen Rechts und sonstigen Bauherren in gleicher Weise ohne Bevorzugung bestimmter Gruppen von Bauherren zu bercksichtigen.

 27.
(weggefallen)

 28.
(weggefallen)


Zweiter Titel. Maánahmen zur Durchfhrung der Grunds„tze fr den ”ffentlich gef”rderten sozialen Wohnungsbau

 29.
(1) 1Die fr das Wohnungs- und Siedlungswesen zust„ndigen obersten Landesbeh”rden haben ein mehrj„hriges Programm fr die F”rderung des sozialen Wohnungsbaues, insbesondere des ”ffentlich gef”rderten Wohnungsbaues, aufzustellen, das j„hrlich fortzuschreiben ist. 2Die Wohnungsbauprogramme sollen einen šberblick ber die Schwerpunkte der F”rderung, die Zahl und Art der zu f”rdernden Wohnungen und die vorgesehene Finanzierung geben.
(2) Das Wohnungsbauprogramm fr das darauffolgende Kalenderjahr ist bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres aufzustellen und fortzuschreiben.
(3) (weggefallen)
(4) Die obersten Landesbeh”rden sollen die zur Durchfhrung der Wohnungsbauprogramme erforderlichen Maánahmen so rechtzeitig treffen, daá die zur Verfgung stehenden F”rderungsmittel den Bauherren zgig bewilligt werden k”nnen und dabei die Baut„tigkeit m”glichst gleichm„áig ber das ganze Jahr verteilt wird.

 30.
Die fr das Wohnungs- und Siedlungswesen zust„ndigen obersten Landesbeh”rden haben die ”ffentlichen Mittel nach den j„hrlich fortgeschriebenen Wohnungsbauprogrammen in šbereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung so zu verteilen, daá der Wohnungsbau nach den in  26 bestimmten Schwerpunkten gef”rdert wird.

 31.
Die fr die das Wohnungs- und Siedlungswesen zust„ndigen obersten Landesbeh”rden unterrichten den Bundesminister fr Raumordnung, Bauwesen und St„dtebau ber die bewilligten und ausgezahlten Mittel fr den Wohnungsbau im Sinne dieses Gesetzes sowie ber die Zahl der gef”rderten Wohnungen und die Art ihrer F”rderung.

 32.
(1) šber die Auswirkungen dieses Gesetzes ist eine Bundesstatistik zu fhren.
(2) Bei dieser Statistik werden fr jedes Bauvorhaben erfaát:

  1. der Bauherr;
  2. Lage und Gr”áe der Grundstcke sowie das Eigentumsverh„ltnis;
  3. Art, Fl„che, Rauminhalt und st„dtebauliche Zweckbestimmung des Bauvorhabens und die Art der Geb„ude;
  4. Anzahl, Gr”áe, Ausstattung und Zweckbindung der Wohnungen sowie die Rechtsform ihrer Nutzung; Anzahl der Heimpl„tze;
  5. veranschlagte Gesamtkosten und ihre Zusammensetzung;
  6. Art und Umfang der Finanzierung und der ”ffentlichen F”rderung;
  7. monatliche Durchschnittsmiete oder -belastung.

(3) Auskunftspflichtig sind die Bewilligungsstellen.
(4) 1Einzelangaben ber die nach Absatz 2 erfaáten Sachverhalte drfen fr Zwecke der Landes- und Regionalplanung und des St„dtebaues den zust„ndigen Stellen der L„nder, Gemeinden und Gemeindeverb„nde zug„nglich gemacht werden. 2Die Vorschriften des  11 des Gesetzes ber die Statistik fr Bundeszwecke gelten entsprechend.


Dritter Titel. Bauherren

 33.
(1) 1™ffentliche Mittel k”nnen auf Antrag einem Bauherrn bewilligt werden, der Eigentmer eines geeigneten Baugrundstcks ist oder nachweist, daá der Erwerb eines derartigen Grundstcks gesichert ist oder durch die Gew„hrung der ”ffentlichen Mittel gesichert wird. 2Voraussetzung ist, daá das Bauvorhaben den Zielen dieses Gesetzes sowie den auf Grund dieses Gesetzes fr den ”ffentlich gef”rderten sozialen Wohnungsbau geltenden Rechtsvorschriften und F”rderungsbestimmungen entspricht, daá der Bauherr die erforderliche Leistungsf„higkeit und Zuverl„ssigkeit besitzt und daá Gew„hr fr eine ordnungsm„áige und wirtschaftliche Durchfhrung des Bauvorhabens und fr eine ordnungsm„áige Verwaltung der Wohnungen besteht.
(2) 1™ffentliche Mittel k”nnen auf Antrag auch einem Bauherrn bewilligt werden, fr den an einem geeigneten Baugrundstck ein Erbbaurecht auf die Dauer von mindestens 99 Jahren bestellt ist oder der nachweist, daá der Erwerb eines derartigen Erbbaurechts gesichert ist. 2Die Bewilligungsstelle kann bei Vorliegen besonderer Grnde im Einzelfall oder allgemein fr das Gebiet einer Gemeinde zulassen, daá das Erbbaurecht auf eine krzere Zeitdauer, in der Regel jedoch auf nicht weniger als 75 Jahre, bestellt ist.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung ”ffentlicher Mittel besteht vorbehaltlich der  45 und 57 Abs. 2 Satz 3 nicht.
(4) Dem Bauherrn eines Kaufeigenheimes oder einer Kaufeigentumswohnung steht der Bewerber gleich, wenn diesem die ”ffentlichen Mittel zum Erwerb bewilligt werden.
(5) Gemeinden, Gemeindeverb„nde, sonstige K”rperschaften des ”ffentlichen Rechts sowie gewerbliche Betriebe sollen sich in der Regel eines geeigneten Wohnungsunternehmens oder Betreuungsunternehmens im Sinne des  37 Abs. 1 bedienen.

 34.
(1) ™ffentliche Mittel sollen nur bewilligt werden, wenn der Bauherr eine angemessene Eigenleistung zur Deckung der Gesamtkosten des Bauvorhabens erbringt.
(2) Die erforderliche Eigenleistung des Bauherrn kann auch durch andere Finanzierungsmittel erbracht werden, soweit diese von der Bewilligungsstelle als Ersatz der Eigenleistung anerkannt sind.
(3) Als Ersatz der Eigenleistung sind, soweit der Bauherr nichts anderes beantragt, anzuerkennen
a) ein der Restfinanzierung dienendes Familienzusatzdarlehen nach  45,
b) ein Aufbaudarlehen an den Bauherrn nach  254 des Lastenausgleichsgesetzes oder ein „hnliches Darlehen aus Mitteln eines ”ffentlichen Haushalts,
c) ein Darlehen an den Bauherrn zur Beschaffung von Wohnraum nach  46 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Kriegsgefangenenentsch„digungsgesetzes.
(4) Andere Finanzierungsmittel, die der Restfinanzierung dienen, k”nnen von der Bewilligungsstelle ganz oder teilweise als Ersatz der Eigenleistung anerkannt werden.

 35.
(1) 1Ein Antrag auf Bewilligung ”ffentlicher Mittel zum Bau eines Familienheims oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung darf nicht wegen unzul„nglicher Eigenleistung abgelehnt werden, wenn der Bauherr oder der Bewerber eine Eigenleistung erbringt, die zum Bau vergleichbarer Mietwohnungen gefordert wird. 2Die Vorschriften des  44 Abs. 1 bleiben unberhrt.
(2) 1Die Eigenleistung soll jedoch grunds„tzlich so hoch sein, daá sie die Kosten des Baugrundstcks ohne Erschlieáungskosten deckt. 2Dies gilt nicht fr den Bau von Kleinsiedlungen.
(3) 1Eine Eigenleistung, die mindestens 10 vom Hundert der anteiligen Gesamtkosten des Bauvorhabens betr„gt, darf bei kinderreichen Familien und jungen Ehepaaren nicht als unzul„nglich angesehen werden, wenn die Belastung fr den Bauherrn tragbar scheint; dabei ist ein Anspruch auf Wohngeld zu bercksichtigen. 2Absatz 2 bleibt unberhrt.

 36.
(1) Soll die Eigenleistung ganz oder teilweise durch Selbsthilfe erbracht werden, so ist dies durch schriftliche Erkl„rung eines Betreuungsunternehmens oder auf andere Weise glaubhaft zu machen.
(2) Zur Selbsthilfe geh”ren die Arbeitsleistungen, die zur Durchfhrung eines Bauvorhabens erbracht werden
a) von dem Bauherrn selbst,
b) von seinen Angeh”rigen,
c) von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit.
(3) Der Wert der Selbsthilfe ist mit dem Betrag als Eigenleistung anzuerkennen, der gegenber den blichen Kosten der Unternehmerleistung erspart wird.
(4) Dem Bauherrn steht bei einem Kaufeigenheim, einer Tr„gerkleinsiedlung, einer Kaufeigentumswohnung und einer Genossenschaftswohnung der Bewerber gleich.

 36a.
Fr Darlehen, die beim Bau von Familienheimen und eigengenutzten Eigentumswohnungen, insbesondere fr kinderreiche Familien und junge Ehepaare, der Vor- oder Zwischenfinanzierung der Eigenleistungen dienen, sollen Brgschaften bernommen werden, fr die der Bund Rckbrgschaften nach  24 bernimmt.


Vierter Titel. Betreuung der Bauherren

 37.
(1) 1Bedient sich der Bauherr bei der technischen oder wirtschaftlichen Vorbereitung oder Durchfhrung des Bauvorhabens eines Betreuers oder eines Beauftragten, so muá dieser die fr diese Aufgabe erforderliche Eignung und Zuverl„ssigkeit besitzen. 2Ein gewerbsm„áiger Betreuer von Bauvorhaben bedarf einer Zulassung als Betreuungsunternehmen durch die fr das Wohnungs- und Siedlungswesen zust„ndige oberste Landesbeh”rde oder die von ihr bestimmte Stelle. 3Die Zulassung ist dem gewerbsm„áigen Betreuer nur zu erteilen, wenn er eine fr diese Aufgabe erforderliche Erlaubnis nach  34c der Gewerbeordnung besitzt und die fr Betreuungen erforderliche Eignung und Zuverl„ssigkeit nachweist. 4Der Zulassung k”nnen auch Nebenbestimmungen beigefgt werden. 5Das Bauvorhaben soll nicht mit ”ffentlichen Mitteln gef”rdert werden, wenn die Haftung des Betreuers gegenber dem Bauherrn in einem unangemessenen Ausmaá eingeschr„nkt ist.
(2) 1Fr Unternehmen, die am 31. Dezember 1989 nach dem bis zu diesem Tag geltenden Recht Betreuungsunternehmen waren oder als solche zugelassen waren oder galten, gelten die Voraussetzungen fr eine Betreuung nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 1993 als erfllt, sofern die fr das Wohnungs- und Siedlungswesen zust„ndige oberste Landesbeh”rde oder die von ihr bestimmte Stelle nicht vorher die Bestimmung als Betreuungsunternehmen entzieht oder die Zulassung widerruft, weil das Unternehmen es beantragt, nach seiner Satzung nicht mehr Bauvorhaben betreuen darf oder die erforderliche Eignung oder Zuverl„ssigkeit nicht mehr besitzt. 2Die zust„ndige oberste Landesbeh”rde oder die von ihr bestimmte Stelle kann der Zulassung nachtr„glich Auflagen beifgen oder Auflagen „ndern oder erg„nzen.
(3) 1Betreuer und Beauftragte k”nnen fr ihre T„tigkeit ein angemessenes Entgelt verlangen. 2Die Landesregierungen werden erm„chtigt, durch Rechtsverordnung Rahmenbestimmungen ber die Betreuungsentgelte zu erlassen; sie k”nnen diese Erm„chtigung auf die fr das Wohnungs- und Siedlungswesen zust„ndigen obersten Landesbeh”rden bertragen. 3Solange Rahmenbestimmungen nicht erlassen sind, gilt das Entgelt als angemessen, das nach den Vorschriften ber die Berechnung der Wirtschaftlichkeit im Rahmen der Baunebenkosten angesetzt werden kann.


Fnfter Titel. F”rderungsf„hige Bauvorhaben

 38.
Die L„nder treffen Vorkehrungen dafr, daá mit ”ffentlichen Mitteln nur kosten- und fl„chensparender Wohnungsbau gef”rdert wird.

 39.
(1) 1Mit ”ffentlichen Mitteln soll nur der Bau von angemessen groáen Wohnungen innerhalb der nachstehenden Grenzen gef”rdert werden:

  1. Familienheime mit nur einer Wohnung     130 qm,
  2. Familienheime mit zwei Wohnungen     200 qm,
  3. eigengenutzte Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen     120 qm,
  4. andere Wohnungen in der Regel     90 qm.

2Bei Familienheimen mit zwei Wohnungen darf keine der Wohnungen die Wohnfl„che von 130 Quadratmeter bersteigen. 3Die zweite Wohnung darf nur als abgeschlossene Wohnung gef”rdert werden.
(2) Eine šberschreitung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Satz 2 genannten Wohnfl„chengrenzen ist zul„ssig,

  1. soweit die Mehrfl„che zu einer angemessenen Unterbringung eines Haushalts mit mehr als vier Personen erforderlich ist, oder
  2. soweit die Mehrfl„che zur angemessenen Bercksichtigung der besonderen pers”nlichen oder beruflichen Bedrfnisse des knftigen Wohnungsinhabers erforderlich ist, oder
  3. soweit die Mehrfl„che im Rahmen der ”rtlichen Bauplanung bei Wiederaufbau, Wiederherstellung, Ausbau oder Erweiterung oder bei der Schlieáung von Baulcken durch eine wirtschaftlich notwendige Grundriágestaltung bedingt ist.

(3) Die fr das Wohnungs- und Siedlungswesen zust„ndigen obersten Landesbeh”rden oder die von ihnen bestimmten Stellen k”nnen die Wohnfl„chengrenzen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Satz 2 herabsetzen und ber Absatz 2 hinaus šberschreitungen fr vergleichbare Fallgruppen zulassen.
(4) Soll ein durch Wiederherstellung, Ausbau oder Erweiterung neugeschaffener Wohnraum der Vergr”áerung einer vorhandenen Wohnung dienen, so ist bei der Ermittlung der Wohnfl„chengrenze die Wohnfl„che der gesamten Wohnung zugrunde zu legen.

 40.
(weggefallen)

 41.
(1) Mit ”ffentlichen Mitteln sollen nur Bauvorhaben gef”rdert werden, die eine geordnete bauliche Entwicklung des Gemeindegebietes gew„hrleisten und in Erschlieáung und Auflockerung den Zielsetzungen neuzeitlichen St„dtebaues entsprechen.
(2) Mit ”ffentlichen Mitteln sollen nur Bauvorhaben gef”rdert werden, bei denen die Gemeinden an die Grundstckserschlieáung, insbesondere den Straáenbau, keine h”heren Anforderungen stellen, als es den Vorschriften des  90 Abs. 1 und 2 entspricht.


Sechster Titel. Bewilligung der ”ffentlichen Mittel durch die Bewilligungsstelle

 42.
(1) 1Die ”ffentlichen Mittel k”nnen als Darlehen zur Deckung der fr den Bau der Wohnungen entstehenden Gesamtkosten (”ffentliche Baudarlehen) eingesetzt werden. 2Neben oder an Stelle von ”ffentlichen Baudarlehen k”nnen ”ffentliche Mittel auch als Darlehen oder Zuschsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen (Aufwendungsdarlehen, Aufwendungszuschsse), als Zuschsse zur Deckung der fr Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen (Zinszuschsse) oder als Darlehen zur Deckung der fr Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen oder Tilgungen (Annuit„tsdarlehen) bewilligt werden. 3Fr Aufwendungsdarlehen und fr Annuit„tsdarlehen gelten die Vorschriften des  88 Abs. 3 sowie des  88b Abs. 3 Buchstabe b entsprechend; keine Anwendung findet jedoch  88b Abs. 3 Buchstabe b auf Tilgungsbetr„ge fr Annuit„tsdarlehen, soweit diese zur Deckung der fr Finanzierungsmittel zu entrichtenden Tilgungen bewilligt wurden.
(2) ™ffentliche Baudarlehen sollen fr die nachstellige Finanzierung bewilligt werden.
(3) 1™ffentliche Baudarlehen k”nnen in besonderen F„llen auch fr die Restfinanzierung bewilligt werden. 2Den Bauherren von Familienheimen, eigengenutzten Eigentumswohnungen und Genossenschaftswohnungen k”nnen ”ffentliche Baudarlehen vorbergehend auch zur Vor- oder Zwischenfinanzierung von Eigenleistungen bewilligt werden, soweit andere Mittel zu zumutbaren Bedingungen nicht zu beschaffen sind.
(4) ™ffentliche Mittel k”nnen auch einem Unternehmen darlehnsweise zur vorbergehenden Vorfinanzierung des Baues von Familienheimen, eigengenutzten Eigentumswohnungen und Genossenschaftswohnungen, die mit ”ffentlichen Baudarlehen gef”rdert werden sollen, bewilligt werden.

 43.
(1) 1Die fr das Wohnungs- und Siedlungswesen zust„ndigen obersten Landesbeh”rden bestimmen fr die nach  42 Abs. 1 und 2 einzusetzenden ”ffentlichen Mittel Durchschnittss„tze, nach denen die F”rderung der Bauvorhaben bemessen werden soll (F”rderungss„tze). 2Die F”rderungss„tze sollen nach der Wohnfl„che gestaffelt werden, und zwar in der Weise, daá der F”rderungssatz fr eine Wohnung mittlerer Gr”áe bestimmt wird und fr Wohnungen mit gr”áerer oder kleinerer Wohnfl„che Zuschl„ge oder Abzge vorgesehen werden.
(2) 1Die F”rderungss„tze sind der H”he nach so zu bemessen, daá der Vorschrift des  46 Satz 1 Rechnung getragen wird. 2Fr Familienheime und eigengenutzte Eigentumswohnungen sind die F”rderungss„tze so zu bemessen, daá die Finanzierung von Bauvorhaben mit durchschnittlichen Baukosten gesichert ist.

 44.
(1) 1Das der nachstelligen Finanzierung dienende ”ffentliche Baudarlehen wird ohne Rcksicht auf den Rang seiner dinglichen Sicherung von der Bewilligungsstelle auf Grund der nach  43 bestimmten F”rderungss„tze und unter Bercksichtigung der nach  39 zul„ssigen Wohnfl„che zur Schlieáung der Finanzierungslcke bewilligt, die bei der Deckung der Gesamtkosten des Bauvorhabens auch dann noch verbleibt, wenn erststellige Finanzierungsmittel, Eigenleistungen des Bauherrn und sonstige Finanzierungsmittel in angemessener H”he vorgesehen sind. 2Wird durch Selbsthilfe eine h”here als die in  35 vorgesehene Eigenleistung erbracht, so darf das der nachstelligen Finanzierung dienende ”ffentliche Baudarlehen nicht deshalb gekrzt werden; das gleich gilt, wenn ein Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz oder ein „hnliches Darlehen aus Mitteln eines ”ffentlichen Haushalts gew„hrt wird.
(2) 1Das Baudarlehen soll zu Zinsbedingungen gew„hrt werden, die eine fr die breiten Schichten des Volkes tragbare Miete oder Belastung erm”glichen. 2In dem Darlehnsvertrag soll eine Erh”hung der Verzinsung fr den Fall vorbehalten werden, daá dies zur Fortfhrung des sozialen Wohnungsbaues erforderlich und im Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung, insbesondere auf die allgemeine Einkommensentwicklung der breiten Schichten des Volkes vertretbar ist. 3Die darlehnsverwaltende Stelle darf die Verzinsung nur erh”hen, wenn und soweit die fr das Wohnungs- und Siedlungswesen zust„ndige oberste Landesbeh”rde dies zugelassen hat.
(3) 1Bei Familienheimen in der Form von Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen und bei Eigentumswohnungen darf eine Erh”hung des fr das Baudarlehen bestimmten Zinssatzes oder eine Verzinsung fr das zinslos gew„hrte Baudarlehen frhestens nach Ablauf von 10 Jahren nach der Bezugsfertigkeit gefordert werden. 2Dies gilt nicht, wenn das Familienheim oder die Eigentumswohnung nicht entsprechend der gem„á  7 oder  12 getroffenen Bestimmungen genutzt wird oder entgegen einer nach  52 Abs. 2 auferlegten Verpflichtung ver„uáert worden ist.
(4) 1Das Baudarlehen soll mit einem gleichbleibenden Tilgungssatz unter Zuwachs der ersparten Zinsen getilgt werden. 2Eine Erh”hung der Tilgung kann nach der Tilgung erststelliger Finanzierungsmittel gefordert werden, wenn und soweit die oberste Landesbeh”rde dies zugelassen hat. 3Ist bei der Bewilligung des Baudarlehens ein Tilgungssatz von weniger als 1 vom Hundert festgesetzt worden, so kann er bereits vor der Tilgung erststelliger Finanzierungsmittel bis auf 1 vom Hundert erh”ht werden, wenn und soweit die oberste Landesbeh”rde dies zugelassen hat.
(5) 1Im Darlehnsvertrag soll sichergestellt werden, daá das Baudarlehen mit angemessener Frist zum Zwecke der Ersetzung aus Mitteln des Kapitalmarktes ganz oder teilweise gekndigt werden kann. 2Die Kndigung ist nur zul„ssig, wenn und soweit die oberste Landesbeh”rde dies zugelassen hat. 3Die oberste Landesbeh”rde soll sicherstellen, daá die Kndigung nur erfolgt, wenn die Ersetzung m”glich und im Hinblick auf die sich ergebende h”here Miete oder Belastung zumutbar ist.

 45.
(1) 1Werden einem Bauherrn, der Kinder hat, zum Bau eines Familienheims in der Form des Eigenheims oder der Eigensiedlung oder zum Bau einer eigengenutzten Eigentumswohnung ”ffentliche Mittel nach  42 Abs. 1 und 2 bewilligt, so ist ihm auf Antrag ein zus„tzliches ”ffentliches Baudarlehen (Familienzusatzdarlehen) zu bewilligen. 2Das Familienzusatzdarlehen betr„gt fr Bauherren mit einem Kind 2000 Deutsche Mark, fr Bauherren mit zwei Kindern 4000 Deutsche Mark und fr Bauherren mit drei Kindern 7000 Deutsche Mark. 3Fr jedes weitere Kind erh”ht es sich um 5000 Deutsche Mark. 4Zu bercksichtigen sind diejenigen Kinder im Sinne des  32 Abs. 1 und 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, die zum Familienhaushalt geh”ren. 5Geh”rt zum Familienhaushalt ein Schwerbehinderter, ein diesem Gleichgestellter oder eine Kriegerwitwe, so erh”ht sich das Familienzusatzdarlehen fr diese um je 2000 Deutsche Mark.
(2) Geh”ren Verwandte in gerader Linie des Bauherrn oder seines Ehegatten zum Familienhaushalt, so ist Absatz 1 auf Antrag mit der Maágabe anzuwenden, daá sie neben den zu bercksichtigenden Kindern oder, falls der Bauherr keine zu bercksichtigende Kinder hat, an deren Stelle zu bercksichtigen sind.
(3) 1Maágebend fr die Bewilligung des Familienzusatzdarlehens sind die Verh„ltnisse bei Antragstellung; „ndern sich die Verh„ltnisse bis zum Ablauf des dritten Monats nach Bezugsfertigkeit zugunsten des Bauherrn, so sind die ge„nderten Verh„ltnisse zu bercksichtigen. 2Der Antrag auf Bewilligung des Familienzusatzdarlehens kann bis zur Bewilligung der ”ffentlichen Mittel gestellt werden; haben sich die Verh„ltnisse ge„ndert, so kann der Antrag bis zum Ablauf des vierten Monats nach Bezugsfertigkeit gestellt werden.
(4) 1Das Familienzusatzdarlehen ist zinslos und w„hrend der ersten 15 Jahre mit 1 vom Hundert, danach mit h”chstens 2 vom Hundert zu tilgen. 2Fr die Verzinsung und Tilgung von nach dem 16. Juli 1985 gew„hrten Familienzusatzdarlehen gilt  44 Abs. 2 bis 5 entsprechend.
(5) 1Die ”ffentlichen Mittel nach  42 Abs. 1 und 2 drfen nicht deshalb gekrzt werden, weil ein Familienzusatzdarlehen zu bewilligen ist. 2Das Familienzusatzdarlehen ist auf Antrag des Bauherrn fr die Restfinanzierung oder fr die erststellige Finanzierung zu bewilligen.
(6) 1Hat der Bauherr eines Familienheims in der Form des Kaufeigenheims oder der Tr„gerkleinsiedlung einen auf šbertragung des Eigentums gerichteten Vertrag oder Vorvertrag mit einem geeigneten Bewerber abgeschlossen und erfllt der Bewerber die Voraussetzungen, die in Absatz 1 fr die Gew„hrung eines Familienzusatzdarlehens an einen Bauherrn bestimmt sind, so ist auf seinen Antrag ein Familienzusatzdarlehen unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der Abs„tze 1, 2, 4 und 5 zu bewilligen. 2Maágebend sind die Verh„ltnisse bei Bezugsfertigkeit; „ndern sich die Verh„ltnisse bis zum Ablauf des dritten Monats nach Bezugsfertigkeit zugunsten des Bewerbers, so sind die ge„nderten Verh„ltnisse maágebend. 3Wird der auf šbertragung des Eigentums gerichtete Vertrag oder Vorvertrag erst sp„ter abgeschlossen, so sind die Verh„ltnisse bei Vertragsabschluá maágebend. 4Der Antrag auf Bewilligung des Familienzusatzdarlehens kann bis zu einem Jahr nach Bezugsfertigkeit des Familienheims gestellt werden.
(7) Absatz 6 gilt beim Bau einer Kaufeigentumswohnung entsprechend zugunsten des Bewerbers fr diese Wohnung.
(8) Das Familienzusatzdarlehen ist zurckzuzahlen, soweit bei einer šbereignung der gef”rderten Wohnung auf einen Rechtsnachfolger nach dessen pers”nlichen Verh„ltnissen die Voraussetzungen fr die Gew„hrung eines Familienzusatzdarlehens nicht vorliegen.

 46.
1Die fr das Wohnungs- und Siedlungswesen zust„ndige oberste Landesbeh”rde hat dafr zu sorgen, daá die ”ffentlichen Mittel gem„á  42 in der Weise eingesetzt werden, daá die Wohnungen nach Mieten oder Belastungen fr die breiten Schichten des Volkes geeignet sind. 2Soweit die sich danach ergebende Miete oder Belastung fr den Wohnungsinhaber im Einzelfall nicht tragbar ist, wird ihm Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz gew„hrt.

 47.
(weggefallen)

 48.
(weggefallen)

 49.
Zum Bau von Familienheimen durch Einzelbauherren kann das der nachstelligen Finanzierung dienende ”ffentliche Baudarlehen auf Antrag des Bauherrn ohne Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf Grund einer vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt werden.


Siebenter Titel. Bedingungen und Auflagen bei der Bewilligung ”ffentlicher Mittel

 50.
(1) 1Zum Bau von ”ffentlich gef”rderten Wohnungen drfen Finanzierungsbeitr„ge der Wohnungsuchenden als verlorene Baukostenzuschsse nicht angenommen werden. 2Verlorene Baukostenzuschsse, die von Dritten zugunsten von Wohnungsuchenden geleistet werden und keine Verbindlichkeiten fr die Wohnungsuchenden begrnden, sind zul„ssig.
(2) Die Annahme von Finanzierungsbeitr„gen der Wohnungsuchenden als Mietvorauszahlungen oder Mieterdarlehen zum Bau von ”ffentlich gef”rderten Wohnungen kann von der Bewilligungsstelle bis zu einem H”chstbetrag zugelassen werden, der den Erfordernissen der Finanzierung des Bauvorhabens Rechnung tr„gt.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Die Vorschriften des Absatzes 2 finden keine Anwendung auf
a) Mietvorauszahlungen oder Darlehen, die von Dritten zugunsten von Wohnungsuchenden geleistet werden und keine Verbindlichkeiten fr die Wohnungsuchenden begrnden;
b) die nach dem Lastenausgleichsgesetz gew„hrten Aufbaudarlehen oder „hnliche Darlehen aus Mitteln eines ”ffentlichen Haushalts.
(6) Die Bewilligungsstelle soll in angemessenem Umfange ”ffentlich gef”rderte Wohnungen auch fr solche Wohnungsuchende vorbehalten, die Gesch„digte nach dem Lastenausgleichsgesetz sind und keine Aufbaudarlehen erhalten.

 51.
1Die Bewilligung ”ffentlicher Mittel soll mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden, die der Senkung der Baukosten dienen. 2Sie kann auch mit der Auflage verbunden werden, daá h”here Grundstcks- und Baukosten als in der Wirtschaftlichkeitsberechnung, die der Bewilligung zugrunde liegt, veranschlagt worden sind, in sp„tere Wirtschaftlichkeitsberechnungen nicht eingesetzt werden drfen.

 52.
(1) Die Bewilligung ”ffentlicher Mittel zum Bau von Eigenheimen, Kaufeigenheimen, eigengenutzten Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen darf, unbeschadet der Vorschriften des Absatzes 2, nicht davon abh„ngig gemacht werden, daá
a) (weggefallen)
b) ein Wiederkaufs-, Ankaufs- oder Vorkaufsrecht begrndet wird oder
c) dem Eigentmer oder Bewerber ber die Vorschriften dieses Gesetzes hinausgehende vertragliche Verpflichtungen auferlegt werden, die ihn in der rechtlichen oder tats„chlichen Verfgung ber das Grundstck oder das Bauwerk in unangemessener Weise beschr„nken.
(2) Bei der Bewilligung ”ffentlicher Mittel zum Bau von Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen, Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen soll sichergestellt werden, daá die Geb„ude oder Wohnungen mindestens bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Bezugsfertigkeit, l„ngstens aber solange sie als ”ffentlich gef”rdert gelten, nicht ohne Genehmigung der Bewilligungsstelle an Personen ver„uáert werden, deren Gesamteinkommen die in  25 bestimmte Einkommensgrenze bersteigt.

 53.
(weggefallen)


Zweiter Abschnitt. Sondervorschriften zur F”rderung der Bildung von Einzeleigentum

Erster Titel. ™ffentlich gef”rderte Kaufeigenheime

 54.
(1) 1Zum Bau eines Familienheims in der Form des Kaufeigenheims ist die Bewilligung ”ffentlicher Mittel mit der Auflage zu verbinden, daá der Bauherr das Kaufeigenheim einem geeigneten Bewerber auf Grund eines Kaufvertrages oder eines anderen auf šbertragung des Eigentums gerichteten Vertrages (Ver„uáerungsvertrag) zu angemessenen Bedingungen als Eigenheim zu bertragen hat. 2In der Auflage ist zu bestimmen, daá der Ver„uáerungsvertrag bis zum Ablauf eines Jahres nach der Anerkennung der Schluáabrechnung, sp„testens bis zum Ablauf des dritten auf das Jahr der Bezugsfertigkeit folgenden Kalenderjahres, abzuschlieáen ist und eine Fristverl„ngerung nur zugelassen wird, sofern der Bauherr wichtige Grnde dafr vorbringt.
(2) 1In dem Ver„uáerungsvertrag ist vorzusehen, daá die Nutzungen und Lasten des Kaufeigenheims alsbald nach Bezugsfertigkeit des Kaufeigenheims oder, wenn der Ver„uáerungsvertrag erst nach der Bezugsfertigkeit abgeschlossen wird, alsbald nach Vertragsabschluá auf den Bewerber bergehen. 2In dem Ver„uáerungsvertrag ist weiter vorzusehen, daá dem Bewerber das Eigentum bertragen wird, sobald die im Vertrag hierfr vereinbarten Voraussetzungen erfllt sind, insbesondere der Kaufpreis erbracht ist. 3Verpflichtet sich der Bauherr gegenber Dritten, fr Verbindlichkeiten des Bewerbers aus der Finanzierung des Kaufpreises einzustehen, so kann vereinbart werden, daá das Eigentum sp„testens bertragen wird, wenn der Bauherr von seiner Verpflichtung freigestellt ist. 4Der Anspruch des Bewerbers auf šbertragung des Eigentums ist durch eine Auflassungsvormerkung zu sichern.
(3) (weggefallen)
(4) In dem Ver„uáerungsvertrag ist vorzusehen, daá die von dem Bauherrn zur Deckung der Gesamtkosten des Kaufeigenheims eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere aus der Gew„hrung von ”ffentlichen Baudarlehen, von dem K„ufer bernommen werden.
(5) In dem Vertrag ber die Gew„hrung des ”ffentlichen Baudarlehens ist vorzusehen, daá das Darlehen gegenber dem Bauherrn fristlos gekndigt werden kann, wenn der Bauherr die sich aus der Auflage ergebenden Verpflichtungen verletzt.
(6) Dem Bewerber fr ein Kaufeigenheim drfen die ”ffentlichen Mittel nur bewilligt werden, wenn der mit dem Bauherrn abgeschlossene Kaufvertrag oder ein anderer auf šbertragung des Eigentums gerichteter Vertrag (Ver„uáerungsvertrag) die Voraussetzungen der Abs„tze 1 bis 3 erfllt.

 54a.
(1) Bei einem Kaufeigenheim, das fr Rechnung des Bewerbers errichtet wird, ist der Kaufpreis angemessen im Sinne des  54 Abs. 1, wenn er die Gesamtkosten des Kaufeigenheims nicht bersteigt.
(2) 1Wird das Kaufeigenheim nicht fr Rechnung des Bewerbers errichtet, so ist der Kaufpreis angemessen, wenn er nicht h”her ist als die Gesamtkosten des Kaufeigenheims zuzglich eines Zuschlages von 5 vom Hundert der Gesamtkosten. 2Wird der Ver„uáerungsvertrag vor Ablauf des dritten auf das Jahr der Bezugsfertigkeit folgenden Kalenderjahres abgeschlossen, so ist auch der Kaufpreis als angemessen anzusehen, der die Kosten des Baugrundstcks und die Baukosten zuzglich eines Zuschlages von 5 vom Hundert der Baukosten nicht bersteigt; bei den Kosten des Baugrundstcks k”nnen Žnderungen des Verkehrswertes des Baugrundstcks, die bis zum Abschluá des Ver„uáerungsvertrages eingetreten sind, bercksichtigt werden. 3Wird der Ver„uáerungsvertrag erst nach Ablauf der in Satz 2 bezeichneten Frist abgeschlossen, so ist im Falle des Satzes 1 auch die tats„chliche Wertminderung zu bercksichtigen, die seit der Bezugsfertigkeit bis zu dem Tage eingetreten ist, an dem die Nutzungen und die Lasten aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung auf den Bewerber bergegangen sind; dabei ist die Wertminderung wegen des Alters des Geb„udes mindestens mit j„hrlich 1 vom Hundert der Baukosten anzusetzen.
(3) Die Gesamtkosten sind nach den fr die Berechnung der Wirtschaftlichkeit maágeblichen Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung zu ermitteln, soweit sich aus Absatz 2 Satz 2 letzter Halbsatz nichts anderes ergibt.
(4) Die Vorschriften der Abs„tze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf die Ver„uáerung von Kaufeigenheimen, fr deren Bau die ”ffentlichen Mittel vor dem 1. September 1965 bewilligt worden sind.

 55.
(1) 1Geeignete Bewerber fr Kaufeigenheime sind Personen, bei denen die Voraussetzungen des  25 im Zeitpunkt des Kaufabschlusses gegeben sind und bei denen gew„hrleistet ist, daá sie oder ihre Angeh”rigen das Geb„ude als Eigenheim benutzen. 2Ist der Bauherr ein Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der Genossenschaft oder des Vereins, so soll der Bewerber Mitglied der Genossenschaft oder des Vereins sein.
(2) 1Ist das Kaufeigenheim bei der Bewilligung ”ffentlicher Mittel fr Angeh”rige eines bestimmten Personenkreises vorbehalten worden, so muá der Bewerber jeweils diesem Personenkreis angeh”ren. 2 113 gilt entsprechend.

 56.
(1) Der Bauherr darf das Verlangen eines geeigneten Bewerbers, mit ihm einen Ver„uáerungsvertrag ber das Kaufeigenheim zu angemessenen Bedingungen abzuschlieáen, nur ablehnen, wenn ein wichtiger Grund in der Person oder in den Verh„ltnissen des Bewerbers vorliegt.
(2) Der Bauherr darf das Kaufeigenheim ohne Abschluá eines Ver„uáerungsvertrages nur vermieten, wenn bis zur Bezugsfertigkeit kein geeigneter Bewerber den Abschluá eines Ver„uáerungsvertrages verlangt hat.
(3) 1Hat der Bauherr das Kaufeigenheim vermietet, so geht das Verlangen eines als Bewerber geeigneten Mieters auf Abschluá eines Ver„uáerungsvertrages dem eines anderen Bewerbers vor. 2Der Bauherr darf dem Verlangen des anderen Bewerbers erst entsprechen, wenn der Mieter auf den Abschluá des Ver„uáerungsvertrages verzichtet hat. 3Der Verzicht gilt als erkl„rt, wenn der Mieter nicht innerhalb eines Monats, nachdem der Bauherr ihm das Verlangen des anderen Bewerbers mitgeteilt hat, den Abschluá eines Ver„uáerungsvertrages verlangt.


Zweiter Titel. ™ffentlich gef”rderte Kleinsiedlungen

 57.
(1) 1Die fr das Wohnungs- und Siedlungswesen zust„ndigen obersten Landesbeh”rden haben dafr zu sorgen, daá der Bau von Familienheimen in der Form der Kleinsiedlung in ausreichendem Maáe gef”rdert wird, um siedlungswilligen Familien die Verbindung mit dem Grund und Boden zu erm”glichen und um sie wirtschaftlich zu festigen. 2Kleinsiedlungen sollen nach M”glichkeit in Gruppen und nur dort errichtet werden, wo die wirtschaftliche Lebensgrundlage der einzelnen Kleinsiedler gesichert erscheint.
(2) 1Bei der Bewilligung ”ffentlicher Mittel zum Bau von Kleinsiedlungen sind in den Gesamtkosten des Bauvorhabens auch die Kosten des Erwerbs der Landzulage und des Baues des Wirtschaftsteiles zu bercksichtigen. 2Die fr den Bau von Familienheimen bestimmten F”rderungss„tze k”nnen berschritten werden, soweit es zur Schlieáung der Finanzierungslcke nach  44 Abs. 1 erforderlich ist. 3Fr die Ersteinrichtung der Kleinsiedlung sind auf Antrag besondere Darlehen oder Zuschsse in angemessener H”he zu gew„hren.
(3) Die obersten Landesbeh”rden haben dafr zu sorgen, daá beim Bau von Kleinsiedlungen fr Wohnungsuchende mit niedrigem Einkommen die Tragbarkeit der sich ergebenden Belastung in erster Linie durch die Gew„hrung von erh”hten, der nachstelligen Finanzierung dienenden ”ffentlichen Baudarlehen erzielt wird.

 58.
(1) 1Zum Bau eines Familienheims in der Form der Tr„gerkleinsiedlung drfen ”ffentliche Mittel nur einem Bauherrn bewilligt werden, der Kleinsiedlungstr„ger ist. 2Als Kleinsiedlungstr„ger kommen in Betracht

  1. Gemeinden und Gemeindeverb„nde,
  2. Unternehmen, die die fr das Wohnungs- und Siedlungswesen zust„ndige oberste Landesbeh”rde oder die von ihr bestimmte Stelle als Kleinsiedlungstr„ger zugelassen hat.

3Am 31. Dezember 1989 anerkannte Organe der staatlichen Wohnungspolitik, zu deren Aufgaben nach ihrer Satzung der Bau und die Betreuung von Kleinsiedlungen geh”ren, gelten als zugelassen.
(2) 1Sind einem Kleinsiedlungstr„ger ”ffentliche Mittel zum Bau einer Tr„gerkleinsiedlung bewilligt worden, so ist er verpflichtet, die Kleinsiedlung fr Rechnung eines als Kleinsiedler geeigneten, bereits feststehenden oder knftigen Bewerbers zu errichten, ihm zur selbst„ndigen Bewirtschaftung zu berlassen und ihm sechs Monate nach Anerkennung der Schluáabrechnung, sp„testens jedoch zwei Jahre nach Bezugsfertigkeit, das Eigentum zu bertragen. 2Auf Verlangen des Bewerbers kann die šbertragung des Eigentums fr einen sp„teren Zeitpunkt vereinbart werden. 3Die Vorschriften des  54a Abs. 1, 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(3) 1Ein Bewerber ist als Kleinsiedler geeignet, wenn er f„hig ist, die Kleinsiedlung mit seiner Familie ordnungsm„áig zu bewirtschaften, und wenn kein wichtiger Grund in der Person oder den Verh„ltnissen des Bewerbers der šberlassung der Kleinsiedlung entgegensteht. 2Der Bewerber soll fr die Durchfhrung des Bauvorhabens Selbsthilfe leisten, sofern er nicht aus besonderem Grunde daran gehindert ist. 3Die Vorschriften des  55 finden im brigen entsprechende Anwendung.
(4) Der Kleinsiedlungstr„ger kann die šbertragung des Eigentums nur verweigern und den Bewerber durch einen anderen geeigneten Bewerber ersetzen,
a) wenn der Bewerber seinen Verpflichtungen gegenber dem Kleinsiedlungstr„ger oder der Kleinsiedlergruppe innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist,
b) wenn der Bewerber die Kleinsiedlung trotz Abmahnung nicht ordnungsm„áig bewirtschaftet hat oder
c) wenn im Verhalten des Bewerbers ein wichtiger Grund dafr vorliegt.

 59.
1Zum Bau eines Familienheims in der Form der Eigensiedlung drfen ”ffentliche Mittel nur bewilligt werden, wenn der Bauherr nach  58 Abs. 3 Satz 1 als Kleinsiedler geeignet ist. 2Die Vorschriften des  58 Abs. 3 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

 60.
Der Kleinsiedler soll sich bei der Bewirtschaftung der Kleinsiedlung fachlich beraten lassen.


Dritter Titel. ™ffentlich gef”rderte Eigentumswohnungen

 61.
1Fr die F”rderung des Baues von Kaufeigentumswohnungen gelten hinsichtlich der šbertragung des Wohnungseigentums auf den einzelnen Bewerber die Vorschriften des  54 entsprechend. 2Hinsichtlich der Bemessung des Kaufpreises, der Bewerber fr Kaufeigentumswohnungen und des Vertragsabschlusses gelten die Vorschriften der  54a, 55 und 56 entsprechend.

 62.
(weggefallen)


Vierter Titel. F”rderung der Eigentumsbildung beim Bau von Mietwohnungen

 63.
1Mietwohnungen sollen nach M”glichkeit in Ein- oder Zweifamilienh„usern geschaffen und so gebaut werden, daá eine sp„tere šberlassung als Eigenheime m”glich ist. 2Soweit aus st„dtebaulichen oder anderen Grnden Mehrfamilienh„user geschaffen werden, soll ein angemessener Teil so gebaut werden, daá eine sp„tere šberlassung der Wohnungen als Eigentumswohnungen m”glich ist.

 64.
(1) Werden ”ffentliche Mittel zum Bau von Mietwohnungen in der Form von Einfamilienh„usern an Wohnungsunternehmen oder private Bauherren, die den Wohnungsbau unternehmerisch betreiben, bewilligt, so ist die Bewilligung mit der Auflage zu verbinden, daá der Bauherr mit dem Mieter auf dessen Verlangen einen Ver„uáerungsvertrag zu angemessenen Bedingungen mit dem Ziele abzuschlieáen hat, das mit dem Wohngeb„ude bebaute Grundstck dem Mieter als Eigenheim zu bertragen.
(2) 1Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend beim Bau von Mietwohnungen in der Form von Zweifamilienh„usern. 2Die Auflage ist dahin zu erteilen, daá das mit dem Wohngeb„ude bebaute Grundstck als Eigenheim zu bertragen ist, wenn nur einer der Mieter dies verlangt, und daá die Wohnungen als eigengenutzte Eigentumswohnungen zu bertragen sind, wenn beide Mieter dies verlangen; das Verlangen des Mieters einer Einliegerwohnung ist dabei nicht zu bercksichtigen.
(3) Die Bewilligungsstelle soll von der Auflage absehen, wenn die beabsichtigte Zweckbestimmung der Wohnungen die šbertragung ausschlieát oder wenn der šbertragung sonst ein wichtiger Grund, insbesondere ein Besetzungsrecht zugunsten Dritter, entgegensteht.
(4) 1Ist die Auflage nach Absatz 1 oder 2 erteilt, so finden die Vorschriften der  54 bis 56 Abs. 1 entsprechende Anwendung. 2Der Anspruch des Mieters auf Abschluá eines Ver„uáerungsvertrages kann nicht abgetreten werden. 3Auf Vereinbarungen mit dem Mieter, die der Auflage entgegenstehen, kann sich der Bauherr nicht berufen.
(5) 1Die Vorschriften der Abs„tze 1 bis 4 gelten nicht fr den Bau von Genossenschaftswohnungen. 2šbertr„gt die Genossenschaft einem Mitglied ein Grundstck, das mit einem nach dem 31. Dezember 1956 ”ffentlich gef”rderten Ein- oder Zweifamilienhaus bebaut ist, so kann ein den Vorschriften des  54a Abs. 1 bis 3 entsprechender Kaufpreis vereinbart werden.

 65.
(weggefallen)

 66.
Die fr ”ffentlich gef”rderte Mietwohnungen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auch anzuwenden auf ”ffentlich gef”rderte Wohnungen, die zur šberlassung auf Grund eines dem Mietverh„ltnis „hnlichen entgeltlichen Nutzungsverh„ltnisses, insbesondere auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsverh„ltnisses, bestimmt sind.


Dritter Abschnitt. Sonstige F”rderungsmaánahmen

 67.
(1) Zum Bau von Wohnteilen l„ndlicher Siedlungen, von Wohnungen fr Altenteiler, von Landarbeiterwohnungen und von Wohnungen auf dem Lande fr Personen, die in der Landwirtschaft oder fr die Landwirtschaft t„tig sind, kann das der nachstelligen Finanzierung dienende ”ffentliche Baudarlehen ohne Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf Grund einer vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt werden.
(2) Je nach Art der in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen sind die fr Familienheime, Eigentumswohnungen, Kaufeigentumswohnungen oder Mietwohnungen geltenden Vorschriften sinngem„á anzuwenden.
(3) (weggefallen)

 68.
(1) Zum Bau von Wohnheimen k”nnen ”ffentliche Mittel unter sinngem„áer Anwendung der fr die Bewilligung ”ffentlicher Mittel zum Bau von Wohnungen geltenden Vorschriften bewilligt werden; die Vorschriften des  39 ber die Wohnungsgr”áen finden keine Anwendung.
(2) Das der nachstelligen Finanzierung dienende ”ffentliche Baudarlehen kann ohne Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf Grund einer vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt werden.


Vierter Abschnitt. Vorzeitige Rckzahlung der ”ffentlichen Mittel

 69.
(1) Der Eigentmer eines Eigenheims, einer Eigensiedlung oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung, fr die ”ffentliche Mittel nach dem 31. Dezember 1969 als ”ffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind, kann nach Ablauf von zwei Jahren seit Bezugsfertigkeit ber die vereinbarungsgem„á zu entrichtenden Tilgungen hinaus das ”ffentliche Baudarlehen ganz oder in Teilen vorzeitig durch Zahlung noch nicht f„lliger Leistungen abzglich von Zwischenzinsen unter Bercksichtigung von Zinseszinsen abl”sen.
(2) Der mit der Abl”sung zu gew„hrende Schuldnachlaá kann versagt werden, wenn der Eigentmer

  1. eine Wohnung einem Wohnungsuchenden berlassen hat, dem sie nach den Vorschriften der  4 und 5 des Wohnungsbindungsgesetzes nicht berlassen werden durfte,
  2. eine Wohnung ohne die nach  6 des Wohnungsbindungsgesetzes erforderliche Genehmigung der zust„ndigen Stelle selbst benutzt oder leerstehen l„át,
  3. fr die šberlassung einer Wohnung ein h”heres Entgelt fordert, sich versprechen l„át oder annimmt, als nach den Vorschriften der  8 bis 8b des Wohnungsbindungsgesetzes zul„ssig ist,
  4. entgegen den Vorschriften des  9 des Wohnungsbindungsgesetzes eine einmalige Leistung von dem Mieter oder einem Dritten angenommen hat oder
  5. eine Wohnung entgegen den Vorschriften des  12 des Wohnungsbindungsgesetzes verwendet oder anderen als Wohnzwecken zugefhrt oder baulich ver„ndert hat.

(3) Von der Versagung des Schuldnachlasses nach Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn dies unter Bercksichtigung der Verh„ltnisse des Einzelfalles, namentlich der geringen Bedeutung des Verstoáes, unbillig w„re.
(4) 1Die Bundesregierung wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung n„here Vorschriften ber die Abl”sung der noch nicht f„lligen Jahresleistungen zu erlassen und den zugrunde zu legenden Zinssatz zu bestimmen. 2Der Zinssatz ist nach der Kinderzahl zu staffeln; fr Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte kann eine gnstigere Staffelung vorgesehen werden. 3Fr die Ermittlung des zur Abl”sung zu zahlenden Betrages oder des Schuldnachlasses k”nnen Tabellen aufgestellt werden; die Tabellenwerte k”nnen von den Ergebnissen der Zinseszinsrechnung abweichen, soweit dies zur Vereinfachung erforderlich ist. 4Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung auch bestimmen, auf welchen Zeitpunkt des Kalenderjahres die Abl”sung zugelassen wird und fr welche Leistungen sie wenigstens erfolgen muá.

 70.
(1) Der durch die Abl”sung nach  69 sich bei den L„ndern ergebende Ausfall an Rckflssen wird anteilig vom Bund, vom Ausgleichsfonds und von den L„ndern getragen.
(2) 1Die Anteile bestimmen sich nach dem Verh„ltnis, in dem die Mittel des Bundes, des Ausgleichsfonds und des Landes zueinander stehen, die der obersten Landesbeh”rde fr die F”rderung des sozialen Wohnungsbaues seit dem 1. Januar 1950 als ”ffentliche Mittel zur Verfgung gestellt worden sind. 2Das Verh„ltnis ist jeweils zum Ende eines Rechnungsjahres fr die in diesem Jahr sich ergebenden Ausf„lle zu ermitteln. 3Zu den Mitteln des Ausgleichsfonds rechnen dabei auch die Mittel, die der obersten Landesbeh”rde aus den Soforthilfefonds oder aus den Zinsen und Tilgungsbetr„gen der Umstellungsgrundschulden als ”ffentliche Mittel zur Verfgung gestellt worden sind.
(3) In H”he der demgem„á auf den Bund und den Ausgleichsfonds entfallenden Anteile vermindern sich die Ansprche des Bundes und des Ausgleichsfonds auf Rckzahlung der den L„ndern gew„hrten Darlehen.
(4) 1Das Land hat Abl”sungsbetr„ge, die es nach  69 im Laufe eines Rechnungsjahres erhalten hat, am Ende des Rechnungsjahres an den Bund und den Ausgleichsfonds zu den Anteilen abzufhren, die dem in Absatz 2 bestimmten Verh„ltnis entsprechen. 2Dies gilt nicht fr die auf den Bund entfallenden Anteile der Abl”sungsbetr„ge, wenn durch Landesgesetz vorgeschrieben ist, daá die Rckflsse aus den Darlehen, die das Land zur F”rderung des Wohnungsbaues gew„hrt hat und knftig gew„hrt, laufend zur F”rderung von Maánahmen zugunsten des sozialen Wohnungsbaues zu verwenden sind.
(5) šber die Tragung des durch die Abl”sung sich bei den L„ndern ergebenden Ausfalls sowie ber die Abfhrung der Abl”sungsbetr„ge an den Bund und den Ausgleichsfonds k”nnen zwischen dem Bund und den L„ndern Verwaltungsvereinbarungen getroffen werden, in denen die Vorschriften der Abs„tze 1 bis 4 erg„nzt werden oder in denen von diesen Vorschriften abgewichen wird.
(6) Die Abs„tze 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden auf vorzeitig zurckgezahlte Betr„ge der ”ffentlichen Baudarlehen, die das Land auf Grund von Rckzahlungen nach  16 oder  16a des Wohnungsbindungsgesetzes erhalten hat.

 71.
(weggefallen)


Fnfter Abschnitt. Mieten und Belastungen fr ”ffentlich gef”rderte Wohnungen

 72.
(1) 1Werden die ”ffentlichen Mittel auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt, so hat die Bewilligungsstelle fr die zum Vermieten bestimmten Wohnungen die Miete zu genehmigen, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist (Kostenmiete). 2In der Genehmigung ist der Mietbetrag zu bezeichnen, der sich fr die ”ffentlich gef”rderten Wohnungen des Geb„udes oder der Wirtschaftseinheit auf Grund der Wirtschaftlichkeitsberechnung fr den Quadratmeter der Wohnfl„che durchschnittlich ergibt (Durchschnittsmiete).
(2) 1Die Bewilligungsstelle hat dem Bauherrn die genehmigte Durchschnittsmiete mitzuteilen. 2Sie soll ihn zugleich darauf hinweisen, daá eine Erh”hung der genehmigten Durchschnittsmiete auf Grund einer Erh”hung der laufenden Aufwendungen, die bis zur Anerkennung der Schluáabrechnung, sp„testens bis zu zwei Jahren nach der Bezugsfertigkeit eintritt, ihrer Genehmigung bedarf.
(3) Die fr das Wohnungs- und Siedlungswesen zust„ndigen obersten Landesbeh”rden k”nnen bestimmen, daá ”ffentliche Mittel nur fr Bauvorhaben bewilligt werden drfen, bei denen die sich ergebende Durchschnittsmiete oder Belastung einen bestimmten Betrag nicht bersteigt.
(4) Fr die Ermittlung der zul„ssigen Miete gelten im brigen die Vorschriften der  8 bis 8b des Wohnungsbindungsgesetzes und die zu deren Durchfhrung ergangenen Vorschriften.

 73.
(weggefallen)

 74.
(weggefallen)

 75.
(weggefallen)

 76.
(weggefallen)

 77.
(weggefallen)

 78.
(weggefallen)

 79.
(weggefallen)

 80.
(weggefallen)

 81.
(weggefallen)


Teil IV. Steuerbegnstigter und frei finanzierter Wohnungsbau

Erster Abschnitt. Steuerbegnstigter Wohnungsbau

 82.
(1) 1Neugeschaffene Wohnungen, die vor dem 1. Januar 1990 bezugsfertig geworden sind, sind als steuerbegnstigte Wohnungen anzuerkennen, wenn keine ”ffentlichen Mittel im Sinne des  6 Abs. 1 zur Deckung der fr den Bau dieser Wohnungen entstehenden Gesamtkosten oder zur Deckung der laufenden Aufwendungen oder zur Deckung der fr Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen oder Tilgungen eingesetzt sind. 2Voraussetzung ist, daá die Wohnungen die in  39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Satz 2 bestimmten Wohnfl„chengrenzen um nicht mehr als 20 vom Hundert berschreiten.
(2) Eine šberschreitung der sich nach Absatz 1 ergebenden Wohnfl„chengrenzen ist zul„ssig,
a) wenn die Mehrfl„che zu einer angemessenen Unterbringung eines Haushalts mit mehr als vier Personen erforderlich ist oder
b) soweit die Mehrfl„che zur angemessenen Bercksichtigung der besonderen pers”nlichen oder beruflichen Bedrfnisse des knftigen Wohnungsinhabers erforderlich ist oder
c) soweit die Mehrfl„che im Rahmen der ”rtlichen Bauplanung bei Wiederaufbau, Wiederherstellung, Ausbau oder Erweiterung oder bei der Schlieáung von Baulcken durch eine wirtschaftlich notwendige Grundriágestaltung bedingt ist.
(3) 1Zur angemessenen Unterbringung eines Haushalts mit mehr als vier Personen (Absatz 2 Buchstabe a) ist fr jede weitere Person, die zu dem Haushalt geh”rt oder alsbald nach Fertigstellung des Bauvorhabens in den Haushalt aufgenommen werden soll, eine Mehrfl„che bis zu 20 qm zul„ssig. 2Eine Verminderung der Personenzahl nach dem erstmaligen Bezug der Wohnung ist unsch„dlich. 3Das gleich gilt, wenn die Voraussetzungen fr die Zubilligung einer Mehrfl„che nach Absatz 2 Buchstabe b sp„ter wegfallen.
(4) 1Maágebend fr die Anerkennung als steuerbegnstigte Wohnungen sind die Verh„ltnisse im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. 2Lagen die Voraussetzungen fr eine Anerkennung nach den Abs„tzen 1 bis 3 im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit nicht vor, so ist eine vom Eigentmer oder seinen Angeh”rigen selbst genutzte Wohnung nachtr„glich als steuerbegnstigt anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen vor Ablauf von acht Jahren nach Bezugsfertigkeit infolge einer Erh”hung der Personenzahl des Haushalts erfllt werden. 3Das gleiche gilt zugunsten des Erwerbers einer Wohnung, wenn bei ihm die Voraussetzungen fr eine Anerkennung im Zeitpunkt des Erwerbs, jedoch nicht sp„ter als acht Jahre nach Bezugsfertigkeit vorliegen.
(5) Die Vorschriften des  39 Abs. 3 und 4 finden Anwendung.
(6) Wohnungen, die zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken mitbenutzt werden, sind als steuerbegnstigt anzuerkennen, wenn nicht mehr als die H„lfte der Wohnfl„che ausschlieálich gewerblichen oder beruflichen Zwecken dient.

 83.
(1) 1šber den Antrag auf Anerkennung einer Wohnung als steuerbegnstigt entscheidet die Stelle, welche die fr das Wohnungs- und Siedlungswesen zust„ndige oberste Landesbeh”rde bestimmt. 2Der Antrag auf Anerkennung kann von dem Bauherrn oder mit seiner Einwilligung von einem Dritten, der an der Anerkennung ein berechtigtes Interesse hat, gestellt werden; der Antrag ist, auáer in den F„llen des  82 Abs. 4 Satz 2 und 3, bis zum 31. Dezember 1994 zul„ssig.
(2) Die Anerkennung ist auf Antrag schon vor Baubeginn der Wohnung auszusprechen, wenn die Voraussetzungen hinsichtlich der GrӇe und beabsichtigten Nutzungsart der geplanten Wohnung vorliegen.
(3) 1Die Wohnung gilt von der Anerkennung an als steuerbegnstigte Wohnung im Sinne dieses Gesetzes, auch wenn sie noch nicht bezugsfertig ist. 2Bei einer nachtr„glichen Anerkennung gem„á  82 Abs. 4 gilt die Wohnung vom Beginn des Kalenderjahres an als steuerbegnstigt, in dem die Voraussetzungen fr die Anerkennung erstmals erfllt waren.
(4) (weggefallen)
(5) 1Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Wohnung nicht oder nicht mehr den Vorschriften des  82 ber die zul„ssige Wohnfl„che oder die zul„ssige Benutzung entspricht. 2Der Widerruf ist fr den Zeitpunkt auszusprechen, von dem ab die zum Widerruf berechtigenden Voraussetzungen gegeben waren.

 84.
(weggefallen)

 85.
(weggefallen)


Zweiter Abschnitt. Frei finanzierter Wohnungsbau

 86.
(weggefallen)

 87.
(weggefallen)


Dritter Abschnitt. Wohnungen, die mit Wohnungsfrsorgemitteln gef”rdert worden sind

 87a.
(1) 1Ist fr den Bau einer steuerbegnstigten oder frei finanzierten Wohnung unter Vereinbarung eines Wohnungsbesetzungsrechts ein Darlehen oder ein Zuschuá aus Wohnungsfrsorgemitteln gew„hrt worden, die fr Angeh”rige des ”ffentlichen Dienstes oder „hnliche Personengruppen aus ”ffentlichen Haushalten mittelbar oder unmittelbar zur Verfgung gestellt worden sind, und ist die fr diese Wohnung zu entrichtende Miete niedriger als die nach Absatz 2 sich ergebende Kostenmiete, so kann der Vermieter die Miete durch schriftliche Erkl„rung gegenber dem Mieter bis zur Kostenmiete erh”hen; das gleiche gilt fr eine Wohnung, fr die das Wohnungsbesetzungsrecht an Stelle der nach vorstehendem Halbsatz 1 gef”rderten Wohnung vereinbart worden ist. 2Auf die Mieterh”hung sind die  10 und 11 des Wohnungsbindungsgesetzes entsprechend anzuwenden. 3Eine Vereinbarung mit dem Darlehns- oder Zuschuágeber, nach der der Vermieter nur eine niedrigere als die Kostenmiete erheben oder die Miete nur mit dessen Zustimmung erh”hen darf, steht der Mieterh”hung nach Satz 1 nicht entgegen; dies gilt nicht im Falle einer Vereinbarung, daá h”here Grundstcks- und Baukosten als in der Wirtschaftlichkeitsberechnung, die der Darlehns- oder Zuschuágew„hrung zugrunde liegt, veranschlagt worden sind, in sp„tere Wirtschaftlichkeitsberechnungen nicht eingesetzt werden drfen.
(2) 1Die Kostenmiete ist auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den fr steuerbegnstigte Wohnungen geltenden Vorschriften zu ermitteln. 2Dabei sind anzusetzen

  1. als Wert des Baugrundstcks der Betrag, der sich aus den Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung ergibt, soweit nicht zwischen dem Bauherrn und dem Darlehns- oder Zuschuágeber vertraglich etwas anderes vereinbart ist,
  2. als Zinsen fr die Eigenleistungen der Betrag, der sich aus dem zwischen dem Bauherrn und dem Darlehns- oder Zuschuágeber vereinbarten Zinssatz ergibt, wobei jedoch der fr ”ffentlich gef”rderte Wohnungen zul„ssige Zinssatz nicht unterschritten werden darf.

3Der Darlehns- oder Zuschuágeber kann der Zusammenfassung von Wirtschaftseinheiten zustimmen;  8b Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 des Wohnungsbindungsgesetzes gilt entsprechend.
(3) 1šbersteigt die mit dem Mieter vereinbarte Miete die nach den Abs„tzen 1 und 2 zul„ssige Miete, so ist die Vereinbarung insoweit unwirksam. 2Soweit die Vereinbarung unwirksam ist, ist die Leistung zurckzuerstatten und vom Empfang an zu verzinsen. 3Der Anspruch auf Rckerstattung verj„hrt nach Ablauf von vier Jahren nach der jeweiligen Leistung, jedoch sp„testens nach Ablauf eines Jahres von der Beendigung des Mietverh„ltnisses an.
(4) Die Vorschriften der Abs„tze 1 und 2 und des Absatzes 3 Satz 1 sind nur anzuwenden, solange das Besetzungsrecht zugunsten des Darlehns- oder Zuschuágebers besteht.
(5) 1Die Vorschriften der  18a bis 18d sowie des  18f des Wohnungsbindungsgesetzes finden auf Darlehen und Zuschsse, die aus Wohnungsfrsorgemitteln im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zum Bau von Wohnungen sowie zum Erwerb vorhandenen Wohnraums zur Eigenversorgung gew„hrt worden sind, sinngem„á Anwendung; weitergehende vertragliche Vereinbarungen bleiben unberhrt. 2Satz 1 gilt auch fr Darlehen und Zuschsse aus Wohnungsfrsorgemitteln, die nach dem 31. Dezember 1969 fr Familienheime in der Form von Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen sowie fr eigengenutzte Eigentumswohnungen gew„hrt worden sind, mit folgenden Maágaben:

  1. Die als Darlehen bewilligten Mittel k”nnen mit einem Zinssatz bis h”chstens 4,5 vom Hundert j„hrlich verzinst werden;
  2. bei als Zins- und Tilgungshilfen im Sinne des  18d Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes bewilligten Mitteln kann die Zins- und Tilgungshilfe so weit herabgesetzt werden, daá der Darlehnsschuldner fr das Darlehen eine Verzinsung bis h”chstens 4,5 vom Hundert j„hrlich auf den ursprnglichen Darlehnsbetrag zu erbringen hat;
  3. bei als Darlehen oder Zuschssen im Sinne des  18d Abs. 4 des Wohnungsbindungsgesetzes bewilligten Mitteln k”nnen fr Darlehen die Zinsen entsprechend Nummer 1 erh”ht oder die Zuschsse entsprechend Nummer 2 herabgesetzt werden.

3Die Bundesregierung wird erm„chtigt, in den F„llen der S„tze 1 und 2 fr Darlehen oder Zuschsse aus Wohnungsfrsorgemitteln, die aus ”ffentlichen Haushalten des Bundes mittelbar oder unmittelbar zur Verfgung gestellt worden sind, Zeitpunkt und H”he des Zinssatzes oder der Herabsetzung der Zuschsse durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

 87b.
1Wohnungsfrsorgemittel k”nnen auch in entsprechender Anwendung des  88d mit der Maágabe vergeben werden, daá die in dieser Vorschrift geregelten Berechtigungen und Verpflichtungen der L„nder sowie die Aufgaben der zust„ndigen Stelle von dem fr die Vergabe von Wohnungsfrsorgemitteln zust„ndigen Darlehens- oder Zuschuágeber wahrgenommen werden, soweit dieser nicht eine andere Stelle bestimmt. 2Satz 1 gilt entsprechend fr die Vergabe von Wohnungsfrsorgemitteln nach  88e. 3 87a ist nicht anzuwenden.


Teil V. F”rderung des Wohnungsbaues durch besondere Maánahmen und Vergnstigungen

Erster Abschnitt. F”rderung des Wohnungsbaues durch vertragliche Vereinbarung und F”rderung des Wohnungsbaues durch Aufwendungszuschsse und Aufwendungsdarlehen

 88.
(1) 1Fr frei finanzierte Wohnungen k”nnen auf Antrag des Bauherrn Zuschsse oder Darlehen zur Deckung von laufenden Aufwendungen aus Mitteln gew„hrt werden, die nicht als ”ffentliche Mittel im Sinne dieses Gesetzes gelten. 2Voraussetzung ist, daá die Wohnungen abgeschlossen sind und die in  39 Abs. 1 bestimmten Wohnfl„chengrenzen im Zeitpunkt der Bewilligung um nicht mehr als 20 vom Hundert berschreiten;  39 Abs. 2 bleibt unberhrt. 3Daneben sollen auf Antrag des Bauherrn fr Darlehen, die zur Deckung der Gesamtkosten dienen, Brgschaften bernommen werden, fr die der Bund Rckbrgschaften bernimmt. 4Die Vorschriften der  29 bis 38, 41, 49 bis 51 finden entsprechende Anwendung.
(2) 1Aufwendungszuschsse und Aufwendungsdarlehen sollen in der Regel nur gew„hrt werden, wenn der Antrag bis zur Bezugsfertigkeit der Wohnung gestellt worden ist. 2Die Gew„hrung kann allgemein oder im Einzelfall fr diejenigen Wohnungen ausgeschlossen werden, die bereits mit anderen Mitteln ”ffentlicher Haushalte gef”rdert worden sind oder gef”rdert werden.
(3) 1Bauherren, die eine Jahresbilanz aufstellen, brauchen die Aufwendungsdarlehen in der Jahresbilanz nicht auszuweisen. 2Werden die Aufwendungsdarlehen nicht ausgewiesen, ist in der Bilanz der auf den Zeitpunkt des Tilgungsbeginns unter Bercksichtigung von Zinseszinsen abgezinste Wert der Aufwendungsdarlehen sowie der Beginn der Tilgung und die H”he des Tilgungssatzes zu vermerken. 3Bei der Abzinsung ist von einem Zinssatz von 5,5 vom Hundert auszugehen. 4Satz 1 gilt nicht fr die Aufstellung einer šbersicht (Bilanz) des Verm”gensstandes zur Feststellung der šberschuldung; im brigen wird durch die Inanspruchnahme von Aufwendungsdarlehen eine šberschuldung im Sinne der handels- und konkursrechtlichen Vorschriften nicht herbeigefhrt, wenn der Darlehnsgl„ubiger des Bauherrn mit diesem vereinbart, mit seiner Forderung hinter die Forderung aller anderen Gl„ubiger in der Weise zurckzutreten, daá sie nur aus knftigen Gewinnen oder aus seinem die sonstigen Verbindlichkeiten bersteigenden Verm”gen bedient zu werden braucht.

 88a.
(1) Bei der Bewilligung der Aufwendungszuschsse und Aufwendungsdarlehen ist sicherzustellen, daá die gef”rderten Wohnungen in der Regel nur Personen zum Gebrauch berlassen werden,
a) die durch den Bezug der Wohnung eine ”ffentlich gef”rderte Wohnung freimachen, oder
b) deren Gesamteinkommen die in  25 bestimmte Einkommensgrenze nicht um mehr als 60 vom Hundert bersteigt; bei der Ermittlung des Gesamteinkommens erh”hen sich die Freibetr„ge nach  25d Abs. 1 um 60 vom Hundert.
(2) Die Zweckbestimmung nach Absatz 1 ist auf den Zeitraum zu befristen, fr den sich durch die Gew„hrung der Mittel die laufenden Aufwendungen vermindern.

 88b.
(1) Bei der Bewilligung der Aufwendungszuschsse und Aufwendungsdarlehen hat sich der Bauherr fr die Dauer der Zweckbestimmung zu verpflichten, die gef”rderte Wohnung h”chstens zu einem Entgelt zu vermieten oder sonst zum Gebrauch zu berlassen, das die zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderliche Miete (Kostenmiete) nicht bersteigt.
(2) 1Hat sich der Bauherr nach Absatz 1 verpflichtet und bersteigt das vereinbarte Entgelt die Kostenmiete, so ist die Vereinbarung insoweit unwirksam. 2Soweit die Vereinbarung unwirksam ist, ist die Leistung zurckzuerstatten und vom Empfang an zu verzinsen. 3Der Anspruch auf Rckerstattung verj„hrt nach Ablauf von vier Jahren nach der jeweiligen Leistung, jedoch sp„testens nach Ablauf eines Jahres von der Beendigung des Mietverh„ltnisses an.
(3) Fr die Ermittlung der Kostenmiete und ihre Žnderung gelten die Vorschriften des  72 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes und der  8a bis 11 des Wohnungsbindungsgesetzes sowie die zu deren Durchfhrung ergangenen Vorschriften entsprechend mit der Maágabe, daá
a) die Vorschriften anzuwenden sind, die fr ”ffentlich gef”rderte Wohnungen gelten, und
b) bei Aufwendungsdarlehen die fr sie zu entrichtenden Zinsen und Tilgungen als laufende Aufwendungen zu bercksichtigen sind.
(4) Fr vermietete Wohnungen in Eigenheimen oder Kleinsiedlungen tritt an die Stelle der Kostenmiete nach den Abs„tzen 1 bis 3 die Vergleichsmiete; fr deren Ermittlung gelten die fr die Vergleichsmiete maágebenden Vorschriften entsprechend.

 88c.
(1) 1Die Bewilligung der Aufwendungszuschsse kann fr den Zeitraum widerrufen werden, in dem der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger schuldhaft gegen eine nach  88a oder  88b begrndete Verpflichtung verstoáen hat. 2Soweit die Bewilligung der Zuschsse widerrufen worden ist, sind diese zurckzuerstatten. 3Der Widerruf berhrt nicht die Dauer der Zweckbestimmung nach  88a Abs. 2.
(2) 1Aufwendungsdarlehen k”nnen fristlos gekndigt werden, wenn der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger schuldhaft gegen eine nach  88a oder  88b begrndete Verpflichtung verstoáen hat. 2Die Kndigung kann auf die Teilbetr„ge des Aufwendungsdarlehens beschr„nkt werden, die w„hrend der Dauer des Verstoáes ausgezahlt worden sind. 3Die Kndigung berhrt nicht die Dauer der Zweckbestimmung nach  88a Abs. 2.
(3) 1Verzichtet der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger in vollem Umfang auf die Auszahlung noch ausstehender Aufwendungszuschsse, so endet die Zweckbestimmung mit Ablauf des Zeitraumes, fr den sich durch die Gew„hrung der Zuschsse die laufenden Aufwendungen vermindern. 2Verzichtet der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger in vollem Umfang auf die Auszahlung noch ausstehender Teilbetr„ge eines Aufwendungsdarlehens, so verkrzt sich die Dauer der Zweckbestimmung nach  88a Abs. 2 um den Zeitraum, fr den auf die Auszahlung verzichtet wird, jedoch h”chstens um drei Jahre. 3Wird das Aufwendungsdarlehen ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig vollst„ndig zurckgezahlt, so endet die Zweckbestimmung mit der Rckzahlung.

 88d.
(1) 1Mittel zur F”rderung des sozialen Wohnungsbaues k”nnen auch abweichend von den  88 bis 88c vergeben werden. 2In der zwischen Darlehns- oder Zuschuágeber und dem Bauherrn abzuschlieáenden Vereinbarung k”nnen insbesondere Bestimmungen ber H”he und Einsatzart der Mittel, die Zweckbestimmung, Belegungsrechte, die Beachtung von Einkommensgrenzen, die H”he des Mietzinses und etwaige Žnderungen w„hrend der Dauer der Zweckbestimmung sowie die Folgen von Vertragsverletzungen getroffen werden. 3Dabei ist sicherzustellen, daá der Mieter sich gegenber dem Bauherrn oder gegenber einem anderen Verfgungsberechtigten auf die Einhaltung der mit dem Darlehns- oder Zuschuágeber vereinbarten Mietzinsregelung berufen kann.
(2) Fr Bestimmungen nach Absatz 1 gilt folgendes:

  1. Die ”rtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Gegebenheiten und Zielsetzungen sowie die erkennbaren unterschiedlichen Investitionsbedingungen des Bauherrn sind zu bercksichtigen.
  2. Die Dauer der Zweckbestimmung der Belegungsrechte und der vereinbarten Mietzinsregelung soll 15 Jahre nicht berschreiten, wenn nicht auf Grund der Zielsetzung und der Art der F”rderung, insbesondere wegen der Bereitstellung von Bauland oder wegen der F”rderung zugunsten bestimmter Personengruppen, ein l„ngerer Zeitraum geboten ist.
  3. Die  38 und 39 ber kosten- und fl„chensparendes Bauen sowie ber Wohnungsgr”áen sind entsprechend anzuwenden; dabei soll kosten- und fl„chensparender Wohnungsbau insbesondere dadurch gef”rdert werden, daá die F”rderung auf einen bestimmten Betrag begrenzt wird (F”rderpauschale).
  4. Soweit eine Einkommensermittlung erfolgt, sind  25 Abs. 1 und Abs. 3 sowie die  25a bis 25d anzuwenden.

(3) 1Die Mittel nach Absatz 1 gelten nicht als ”ffentliche Mittel im Sinne dieses Gesetzes. 2Die gef”rderten Wohnungen sind kein preisgebundener Wohnraum; Bestimmungen ber die Anwendung der Kostenmiete ( 72 Abs. 1 und  88b Abs. 1 sowie die  8 bis 8b des Wohnungsbindungsgesetzes ) sind nicht zul„ssig.

 88e.
(1) 1Die F”rderung des sozialen Wohnungsbaues nach  88d kann auch durch eine Grund- und Zusatzf”rderung erfolgen. 2Die Grundf”rderung wird zum Zwecke des Erwerbs von Belegungsrechten und der Festlegung von h”chstzul„ssigen Mieten, die Zusatzf”rderung zum Zwecke einer einkommensorientierten Wohnkostenbelastung des jeweiligen Mieters und einer dementsprechenden Sicherstellung der durch die F”rderzusage festgelegten Mietzahlung gew„hrt. 3Die F”rderzusage kann durch Vereinbarung oder Bewilligung erfolgen.
(2) Auf Grund der F”rderung werden der Bauherr und seine Rechtsnachfolger insbesondere verpflichtet, fr den gef”rderten Wohnraum w„hrend der Dauer der Zweckbestimmung

  1. keinen h”heren als den festgelegten Mietzins zu verlangen und
  2. die festgelegten Belegungsrechte einzuhalten.

(3) 1Die zust„ndige Stelle ist w„hrend der Dauer der Zweckbestimmung zur Zahlung der jeweiligen Zusatzf”rderung verpflichtet. 2Die H”he der jeweils auszuzahlenden Zusatzf”rderung wird von der zust„ndigen Stelle festgestellt; hierzu hat der Mieter die erforderlichen Nachweise zu erbringen. 3Empf„nger der Zusatzf”rderung ist der Vermieter; die Auszahlung kann ber den Mieter erfolgen. 4Erfolgt die Auszahlung ber den Mieter, so ist dem Vermieter bei Feststellung nach Satz 2 nur die Tatsache der F”rderung mitzuteilen.
(4) Die L„nder bestimmen insbesondere

  1. die H”he der Grundf”rderung,
  2. die h”chstzul„ssigen Mieten und deren Erh”hung,
  3. die Art und Dauer der Belegungsrechte der gef”rderten Wohnungen und die begnstigten Personengruppen,
  4. die H”he der Zusatzf”rderung und deren Anpassung unter Bercksichtigung der h”chstzul„ssigen Mieten und des Haushaltseinkommens der Mieter,
  5. den gesamten Leistungszeitraum fr die Zusatzf”rderung,
  6. den Zeitraum fr die Auszahlung der nach Absatz 3 Satz 2 festzustellenden Zusatzf”rderung und die Voraussetzungen fr ihre Neufestsetzung innerhalb dieses Zeitraums in den F„llen, in denen sich die der Feststellung nach Absatz 3 Satz 2 zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachtr„glich ge„ndert hat.

(5) 1Die Zusatzf”rderung kann unabh„ngig davon bestimmt werden, ob fr Mietanteile zugleich Leistungen nach dem Wohngeldgesetz zustehen wrden. 2Bei Bemessung von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz gilt folgendes:

  1. Die Zusatzf”rderung wird bei Berechnung von Wohngeld nach den Anlagen zum Wohngeldgesetz als Beitrag Dritter zur Senkung der Miete im Sinne des  7 Abs. 2 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes bercksichtigt; sie mindert bei Berechnung von Wohngeld nach dem Fnften Teil die anerkannten laufenden Aufwendungen fr den Wohnraum im Sinne des  32 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes. Dies gilt unabh„ngig davon, ob die Auszahlung unmittelbar an den Vermieter oder ber den Mieter erfolgt.
  2. Die Vorschriften des Wohngeldgesetzes ber die Anrechnung als Einnahme ( 10 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes), ber die Nichtgew„hrung bei vergleichbaren Leistungen aus ”ffentlichen Kassen ( 18 Abs. 1 Nr. 1 des Wohngeldgesetzes) und ber sonstige laufende Leistungen zur Senkung der Miete ( 38 des Wohngeldgesetzes) sind auf die Zusatzf”rderung nicht anzuwenden.

(6) 1Der Bund stellt fr die Grund- und Zusatzf”rderung vom Haushaltsjahr 1995 an j„hrlich 300 Millionen Deutsche Mark als Verpflichtungsrahmen bereit. 2Soweit diese Finanzhilfen fr die einkommensorientierte F”rderung nicht eingesetzt werden, ist ihre Verwendung auch fr andere Maánahmen des sozialen Wohnungsbaues m”glich.

 88f.
(1) 1 2 des Wohnungsbindungsgesetzes ist auf die nach den  87a, 87b, 88, 88d und 88e gef”rderten Wohnungen entsprechend anzuwenden. 2Die sich aus Satz 1 ergebenden Aufgaben der zust„ndigen Stelle obliegen in den F„llen der  87a und 87b derjenigen Stelle, die das Besetzungsrecht ausbt, soweit nicht der Darlehens- oder Zuschuágeber eine andere Stelle bestimmt.
(2) Die Zusatzf”rderung nach  88e kann auch dann an den Bauherrn oder seine Rechtsnachfolger als Vermieter ausgezahlt werden, wenn dieser aus den geleisteten Zahlungen Rckschlsse auf das Einkommen des Mieterhaushalts ziehen kann.


Zweiter Abschnitt. Baulandbereitstellung

 89.
(1) 1Bund, L„nder, Gemeinden, Gemeindeverb„nde, sonstige K”rperschaften und Anstalten des ”ffentlichen Rechts und die von ihnen wirtschaftlich abh„ngigen Unternehmen haben zur Erreichung der in  1 bestimmten Ziele die Aufgabe, geeignete ihnen geh”rende Grundstcke als Bauland fr den Wohnungsbau zu angemessenen Preisen zu Eigentum oder in Erbbaurecht zu berlassen oder als Bauland ungeeignete Grundstcke zum Austausch gegen geeignetes Bauland bereitzustellen. 2Sie haben bevorzugt geeignetes Bauland fr den sozialen Wohnungsbau, namentlich fr eine Bebauung mit Familienheimen, zu berlassen oder als Bauland ungeeignete Grundstcke zum Austausch gegen geeignetes Bauland bereitzustellen.
(2) Die Gemeinden haben darber hinaus die Aufgabe, fr den Wohnungsbau, namentlich fr eine Bebauung mit Familienheimen, geeignete Grundstcke zu beschaffen, im Rahmen der landesrechtlichen Bestimmungen baureif zu machen und als Bauland Bauwilligen zu Eigentum oder in Erbbaurecht zu berlassen.
(3) Die Gemeinden haben im Rahmen einer geordneten Entwicklung des Gemeindegebietes in ihren rechtsverbindlichen st„dtebaulichen Pl„nen fr eine Bebauung mit Familienheimen geeignete Fl„chen in einem so ausreichenden Umfange auszuweisen, daá die vorrangige F”rderung des Baues von Familienheimen entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes durchgefhrt werden kann.
(4) Die Gemeinden haben Bauwillige, die ein Baugrundstck, namentlich fr eine Bebauung mit einem Familienheim, erwerben wollen, bei dem Erwerb eines geeigneten Baugrundstcks zu beraten und zu untersttzen.
(5) Die in Absatz 1 bezeichneten K”rperschaften sollen den zur Finanzierung des Bauvorhabens erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihrer Kaufpreisforderung bestellten Grundpfandrecht, namentlich einer Restkaufgeldhypothek, oder vor einem fr die Bestellung eines Erbbaurechts ausbedungenen Erbbauzins einr„umen.
(6) Rechtsansprche k”nnen hieraus nicht hergeleitet werden.

 90.
(1) 1Auf Antrag k”nnen auch einer Gemeinde ”ffentliche Mittel als Darlehen fr die Vorfinanzierung der Erschlieáung geeigneter Fl„chen als Bauland fr den ”ffentlich gef”rderten sozialen Wohnungsbau, insbesondere fr Familienheime bewilligt werden (Baulanderschlieáungsdarlehen). 2šber den Antrag der Gemeinde entscheidet die fr das Wohnungs- und Siedlungswesen zust„ndige oberste Landesbeh”rde. 3Die Mittel, die als Baulanderschlieáungsdarlehen bewilligt werden, drfen 5 vom Hundert der j„hrlich dem Land fr die F”rderung des sozialen Wohnungsbaues zur Verfgung stehenden ”ffentlichen Mittel nicht berschreiten.
(2) 1Baulanderschlieáungsdarlehen drfen nur bewilligt werden, wenn geeignetes erschlossenes Bauland fr den ”ffentlich gef”rderten sozialen Wohnungsbau, insbesondere fr Familienheime, nicht zur Verfgung steht und die Kosten der Erschlieáung von der Gemeinde nicht aus eigenen Mitteln oder ohne wesentliche Kostenerh”hung in sonstiger Weise getragen werden k”nnen. 2Fr die Beschaffung und Herstellung von Verkehrsfl„chen, die nicht berwiegend dem Anliegerverkehr der Bewohner der Familienheime dienen sollen, darf ein Baulanderschlieáungsdarlehen nicht bewilligt werden.
(3) Werden die Grundstcke, fr deren Erschlieáung die Gemeinde ein Baulanderschlieáungsdarlehen erhalten hat, nicht innerhalb von fnf Jahren seit der Bewilligung des Darlehens mit Wohnungen des ”ffentlich gef”rderten sozialen Wohnungsbaues, insbesondere mit Familienheimen bebaut, so kann die Rckzahlung des Darlehens verlangt werden.


Dritter Abschnitt. F”rderung bauwirtschaftlicher Maánahmen

 91.
(1) Zum Zwecke der Senkung der Baukosten und der Rationalisierung des Bauvorganges f”rdert die Bundesregierung
a) die Bauforschung,
b) die Schaffung von Normen fr Baustoffe und Bauteile,
c) die Entwicklung von Typen fr Bauten und Bauteile.
(2) Die Bundesregierung wird erm„chtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen ber
a) die Zulassung von Baustoffen und Bauarten,
b) die Anwendung von Normen des Deutschen Normenausschusses,
c) die einheitliche Regelung des Verdingungswesens.


Vierter Abschnitt. Steuer- und Gebhrenvergnstigungen

 92.
(weggefallen)

 92a.
(1) 1Fr Grundstcke mit ”ffentlich gef”rderten oder steuerbegnstigten Wohnungen, die nach dem 31. Dezember 1973 und vor dem 1. Januar 1990 bezugsfertig geworden sind (begnstigte Wohnungen), bemiát sich der Steuermeábetrag der Grundsteuer auf die Dauer von zehn Jahren nur nach dem Teil des jeweils maágebenden Einheitswerts, der auf den Grund und Boden entf„llt (Bodenwertanteil). 2In den F„llen der Mindestbewertung ist sinngem„á zu verfahren.
(2) 1Befinden sich auf dem Grundstck auáer begnstigten Wohnungen auch andere Wohnungen, gewerbliche oder sonstige R„ume, so bemiát sich der Steuermeábetrag der Grundsteuer auf die Dauer von zehn Jahren nur nach dem Teil des jeweils maágebenden Einheitswerts, der sich zusammensetzt aus

  1. dem Bodenwertanteil nach Absatz 1 und
  2. dem auf die nichtbegnstigten Wohnungen und R„ume entfallenden Teil des Einheitswertanteils der Geb„ude und Auáenanlagen. 2Dieser Teil des Einheitswertanteils der Geb„ude und Auáenanlagen ist w„hrend der Geltungsdauer der auf den Wertverh„ltnissen vom 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte bei einer Bewertung im Ertragswertverfahren nach dem Verh„ltnis der Jahresrohmieten und bei einer Bewertung im Sachwertverfahren nach dem Verh„ltnis des umbauten Raumes zu bestimmen. 3Wohnungen, fr die der Zeitraum von zehn Jahren abgelaufen ist oder bei denen die Voraussetzungen fr die Grundsteuervergnstigung vorzeitig weggefallen sind, geh”ren zu den nichtbegnstigten Wohnungen.

4In den F„llen der Mindestbewertung ist sinngem„á zu verfahren.
(3) (weggefallen)
(4) Die Abs„tze 1 und 2 gelten fr Grundstcke im Sinne des Bewertungsgesetzes und fr Betriebsgrundstcke im Sinne des  99 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes.
(5) Die Abs„tze 1 bis 4 gelten entsprechend fr Wohnheime, die nach dem 31. Dezember 1973 und vor dem 1. Januar 1990 bezugsfertig geworden sind.
(6) 1Enth„lt ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft begnstigte Wohnungen, so ist der auf diese Wohnungen entfallende Teil des Wohnungswerts ( 47 des Bewertungsgesetzes) auf die Dauer von zehn Jahren bei der Bemessung der Grundsteuer auáer Ansatz zu lassen. 2Dieser Teil des Wohnungswerts bestimmt sich w„hrend der Geltungsdauer der auf den Wertverh„ltnissen vom 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte nach dem Verh„ltnis der Jahresrohmieten. 3Einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft steht ein Betriebsgrundstck im Sinne des  99 Abs. 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes gleich.
(7) Der nach den Abs„tzen 1 bis 6 maágebende Teil des Einheitswerts wird im Steuermeábetragsverfahren ermittelt.

 93.
(1) Die Grundsteuervergnstigung nach  92a ist zu gew„hren, wenn vorgelegt wird
a) bei einer ”ffentlich gef”rderten Wohnung der Bescheid der Bewilligungsstelle ber die Bewilligung ”ffentlicher Mittel,
b) bei einer steuerbegnstigten Wohnung der Anerkennungsbescheid nach  82,
c) bei einem Wohnheim eine Bescheinigung der fr das Wohnungs- und Siedlungswesen zust„ndigen obersten Landesbeh”rde oder der von ihr bestimmten Stelle darber, daá die in  15 bestimmten Voraussetzungen vorliegen.
(2) Der Bewilligungsbescheid, der Anerkennungsbescheid oder die Bescheinigung ist im Verfahren ber die Gew„hrung der Grundsteuervergnstigung in tats„chlicher und rechtlicher Hinsicht verbindlich und unterliegt nicht der Nachprfung durch die Finanzbeh”rden und Finanzgerichte.

 94.
(1) 1Die Grundsteuervergnstigung nach  92a beginnt mit dem 1. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Geb„ude, die Wohnung oder das Wohnheim bezugsfertig geworden ist. 2In den F„llen des  82 Abs. 4 Satz 2 und 3 beginnt die Grundsteuervergnstigung mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Voraussetzungen fr die Anerkennung erstmals erfllt waren.
(2) Die Grundsteuervergnstigung endet mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf das Jahr der Bezugsfertigkeit der begnstigten Wohnung folgt.
(3) Fallen die Voraussetzungen fr die Grundsteuervergnstigung vor Ablauf des Zeitraums von zehn Jahren ganz oder teilweise fort, so entf„llt insoweit die Vergnstigung mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres, das auf den Fortfall der Voraussetzungen folgt.
(4) Die Voraussetzungen fr die Grundsteuervergnstigung fallen bei steuerbegnstigten Wohnungen fort, wenn der Anerkennungsbescheid nach  83 Abs. 5 widerrufen wird, und zwar von dem Zeitpunkt an, der in dem Widerrufsbescheid bezeichnet ist.
(5) Die Voraussetzungen fr die Grundsteuervergnstigung fallen bei ”ffentlich gef”rderten Wohnungen fort, wenn durch eine Erweiterung der Wohnung die Wohnfl„chengrenze des  82 berschritten wird, und zwar von dem Zeitpunkt an, der in einem Feststellungsbescheid der Bewilligungsstelle bezeichnet ist.

 94a.
Das Finanzamt hat dem Mieter von Wohnraum auf dessen Verlangen Auskunft zu erteilen, ob und fr welchen Zeitraum eine Grundsteuervergnstigung nach den  92a bis 94 gew„hrt wird oder gew„hrt worden ist; dem Mieter ist auch Auskunft darber zu erteilen, von wann ab auf eine solche Vergnstigung verzichtet worden ist.

 95.
(weggefallen)

 96.
Auf Kleinsiedlungen,

  1. deren Bau nach diesem Gesetz ”ffentlich gef”rdert wird oder
  2. bei denen die sachlichen Voraussetzungen fr die Bewilligung ”ffentlicher Mittel vorliegen und die von der zust„ndigen Bewilligungsbeh”rde als Kleinsiedlung anerkannt worden sind,

ist  29 des Reichssiedlungsgesetzes sinngem„á anzuwenden.

 97.
(weggefallen)

 98.
(weggefallen)


Teil VI. Erg„nzungs-, Durchfhrungs- und šberleitungsvorschriften

Erster Abschnitt. Erg„nzungsvorschriften

 99.
(1) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes steht das Erbbaurecht dem Eigentum an einem Grundstck, das Wohnungserbbaurecht dem Wohnungseigentum gleich.
(2) Die in diesem Gesetz fr Wohnungen getroffenen Vorschriften gelten fr einzelne Wohnr„ume entsprechend, soweit sich nicht aus Inhalt oder Zweck einzelner Vorschriften etwas anderes ergibt.

 100.
Soweit in Rechtsvorschriften auáerhalb dieses Gesetzes die in den  2, 5, 7 und 9 bis 17 bestimmten Begriffe verwendet werden, sind diese Begriffsbestimmungen zugrunde zu legen, sofern nicht in jenen Rechtsvorschriften ausdrcklich etwas anderes bestimmt ist.

 100a.
1Fhrt die Schaffung neuer, fremden Wohnzwecken dienender Wohnungen durch Ausbau oder Erweiterung von Geb„uden dazu, daá bisher begnstigter Wohnraum nicht mehr als Familienheim mit einer oder mit zwei Wohnungen oder als eigengenutzter Eigentumswohnung anzusehen ist, so sind  83 Abs. 5 und  94 Abs. 3 und 5 nicht anzuwenden, wenn

  1. der Bauantrag fr die neue Wohnung nach dem 2. Oktober 1989 gestellt worden ist und die Wohnung vor dem 1. Juni 1995 bezugsfertig wird und
  2. die brigen Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin erfllt sind.

2Satz 1 gilt sinngem„á fr F”rdermittel, die aus ”ffentlichen Haushalten mittelbar oder unmittelbar zur Verfgung gestellt worden sind.

 101.
(1) Der Bundesminister fr Raumordnung, Bauwesen und St„dtebau wird erm„chtigt, fr die L„nder Berlin, Hamburg und Bremen Abweichungen von den Bestimmungen des  26 Abs. 1 und 2 und des  30 zuzulassen.
(2) Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg gelten fr die Anwendung dieses Gesetzes auch als Gemeinden.

 102.
(1) 1Fr ”ffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus diesem Gesetz entstehen k”nnen, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 2Dies gilt insbesondere fr Streitigkeiten, die sich ergeben aus Antr„gen auf Bewilligung ”ffentlicher Mittel, auf šbernahme von Brgschaften und Gew„hrleistungen und auf Zulassung eines Betreuungsunternehmens ( 37 Abs. 2).
(2) 1Fr brgerlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus diesem Gesetz entstehen k”nnen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. 2Dies gilt insbesondere fr Streitigkeiten ber Ansprche aus den auf Grund der Bewilligung ”ffentlicher Mittel geschlossenen Vertr„gen, aus bernommenen Brgschaften und Gew„hrleistungen sowie fr Streitigkeiten zwischen einem Bauherrn und einem Bewerber aus einer Verkaufsverpflichtung und fr Streitigkeiten zwischen einem Bauherrn und einem Betreuungsunternehmen ( 37 Abs. 3).
(3) Soweit fr bestimmte Streitigkeiten aus diesem Gesetz andere Gerichte als die allgemeinen Verwaltungsgerichte oder die ordentlichen Gerichte angerufen werden k”nnen, beh„lt es hierbei sein Bewenden.

 103.
Zust„ndige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Stelle, die nach Landesrecht zust„ndig ist oder von der Landesregierung in sonstiger Weise bestimmt wird.


Zweiter Abschnitt. Durchfhrungsvorschriften

 104.
(weggefallen)

 105.
(1) Die Bundesregierung wird erm„chtigt, fr ”ffentlich gef”rderte und fr steuerbegnstigte Wohnungen durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Durchfhrung dieses Gesetzes zu erlassen ber
a) die Wirtschaftlichkeit, ihre Berechnung und ihre Sicherung sowie die Belastung und ihre Berechnung;
b) die Ermittlung und Anerkennung der Kapital- und Bewirtschaftungskosten und deren H”chsts„tze sowie die Aufbringung, die Bewertung und den Ersatz der Eigenleistung;
c) die Mietpreisbildung und die Mietpreisberwachung;
d) die Berechnung von Wohn- und Nutzfl„chen sowie von Wohn- und sonstigen Geb„udeteilen.
(2) Die Bundesregierung wird erm„chtigt, fr ”ffentlich gef”rderte Wohnungen durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Durchfhrung dieses Gesetzes zu erlassen ber
a) allgemeine Finanzierungsgrunds„tze fr den Einsatz ”ffentlicher Mittel, insbesondere solche, die der Steigerung und Erleichterung der Baut„tigkeit im sozialen Wohnungsbau oder der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Wohnungen dienen;
b) die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen ”ffentliche Mittel als Darlehen oder Zuschsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen, als Zinszuschsse oder als Annuit„tsdarlehen bewilligt werden k”nnen.

 106.
Die Landesregierungen werden erm„chtigt, n„here Bestimmungen zur Regelung der in  105 Abs. 1 und 2 bezeichneten Tatbest„nde zu erlassen, soweit die Bundesregierung von ihrer Erm„chtigung keinen Gebrauch macht.

 107.
Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung und des Bundesministers fr Raumordnung, Bauwesen und St„dtebau, die auf Grund des vorliegenden Gesetzes erlassen werden, bedrfen der Zustimmung des Bundesrates.


Dritter Abschnitt. šberleitungsvorschriften

 108.
Fr Wohnungen und Wohnr„ume, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind und auf die dieses Gesetz nach  4 nicht anzuwenden ist, finden die Vorschriften der  109 bis 116 dieses Gesetzes unter den dort bezeichneten Voraussetzungen Anwendung.

 109.
Auf Ein- und Zweifamilienh„user von Genossenschaften, die nach dem 20. Juni 1948 mit ”ffentlichen Mitteln gef”rdert worden sind und auf die dieses Gesetz nach  4 nicht anzuwenden ist, finden die Vorschriften des  64 Abs. 5 Satz 2 entsprechende Anwendung, soweit Ver„uáerungen nach dem 31. August 1965 erfolgen.

 110.
(weggefallen)

 111.
Die Vorschriften des  87a finden entsprechende Anwendung auf diejenigen mit Wohnungsfrsorgemitteln gef”rderten Wohnungen, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind und auf die dieses Gesetz nach  4 nicht anzuwenden ist.

 112.
(1) Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung auf die entsprechenden Vorschriften des vorliegenden Gesetzes, soweit es sich handelt
a) im ”ffentlich gef”rderten sozialen Wohnungsbau um neugeschaffenen Wohnraum, bei dem die ”ffentlichen Mittel erstmalig nach dem 31. Dezember 1956 bewilligt worden sind oder bewilligt werden,
b) im steuerbegnstigten und frei finanzierten Wohnungsbau um neugeschaffenen Wohnraum, der nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig geworden ist oder bezugsfertig wird.
(2) Soweit auf Wohnungen und Wohnr„ume, auf die die Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes anzuwenden sind, auch die Vorschriften der  109 bis 116 des vorliegenden Gesetzes Anwendung finden, beziehen sich Verweisungen auf das Erste Wohnungsbaugesetz auch auf die entsprechenden anzuwendenden Vorschriften des vorliegenden Gesetzes.
(3) Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die Vorschriften des  25 bis 25d dieses Gesetzes verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung auf die jeweils geltende Fassung.
(4) Einer Verweisung steht es gleich, wenn die Anwendung der in den Abs„tzen 1 bis 3 bezeichneten Vorschriften stillschweigend vorausgesetzt wird.

 113.
Vorbehalte, die bei der Bewilligung ”ffentlicher Mittel fr Wohnungsuchende mit geringem Einkommen ausgesprochen worden sind, sind vom 1. Mai 1980 an unwirksam.

 114.
(1) 1Die Vorschriften des  39 Abs. 1 in der Fassung des Wohnungsbau„nderungsgesetzes 1980 vom 20. Februar 1980 (BGBl. I S. 159) sind fr neugeschaffenen Wohnraum anzuwenden, fr den die ”ffentlichen Mittel erstmalig nach dem 30. April 1980 bewilligt werden. 2Die Vorschriften des  82 Abs. 1 in Verbindung mit  39 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b in der in Satz 1 bezeichneten Fassung sowie die Vorschriften des  82 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Wohnungsbau„nderungsgesetzes 1980 sind fr neugeschaffenen Wohnraum anzuwenden, der nach dem 30. April 1980 bezugsfertig geworden ist oder bezugsfertig wird.
(2) Bei ”ffentlich gef”rderten Familienheimen mit zwei Wohnungen, bei denen vor dem 1. Mai 1980 durch Ausbau oder Erweiterung die Wohnfl„chengrenzen des  39 in der bis zum 30. April 1980 geltenden Fassung ohne Zustimmung der Bewilligungsstelle berschritten worden sind, sollen die ”ffentlichen Mittel aus diesem Grund nicht zurckgefordert werden, wenn die Wohnfl„chengrenzen des  39 in der Fassung des Wohnungsbau„nderungsgesetzes 1980 eingehalten sind.
(3) Sind bei einem als steuerbegnstigt anerkannten Familienheim mit zwei Wohnungen vor dem 1. Mai 1980 durch Ausbau oder Erweiterung die Wohnfl„chengrenzen des  82 in Verbindung mit  39 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b in der bis zum 30. April 1980 geltenden Fassung berschritten worden, ist insoweit  83 Abs. 5 nicht anzuwenden, wenn die Wohnfl„chengrenzen in der Fassung des Wohnungsbau„nderungsgesetzes 1980 eingehalten sind.
(4) 1Lagen die Voraussetzungen fr die nachtr„gliche Anerkennung einer Wohnung als steuerbegnstigt nach  82 Abs. 4 in der Fassung des Wohnungsbau„nderungsgesetzes 1980 bereits vor Inkrafttreten des Žnderungsgesetzes vor, so ist die Anerkennung abweichend von  83 Abs. 3 Satz 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1980 an auszusprechen. 2In diesen F„llen beginnt die Grundsteuervergnstigung abweichend von  94 Abs. 1 Satz 2 mit dem 1. Januar 1980.

 115.
Soweit es fr die Grunderwerbsteuer von Bedeutung ist ( 23 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes), ob nach dem 31. Dezember 1989 bezugsfertig gewordene Wohnungen als steuerbegnstigt h„tten anerkannt werden k”nnen, entscheidet das fr die Grunderwerbsteuer zust„ndige Finanzamt bei der Steuerfestsetzung nach den bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Vorschriften, ob die sachlichen Voraussetzungen der Anerkennung als steuerbegnstigte Wohnung vorliegen.

 115a.
Sind nach den Vorschriften des  88 in der bis zum 31. Dezember 1971 geltenden Fassung Annuit„tszuschsse bewilligt worden, so gelten fr die damit gef”rderten Wohnungen hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung und hinsichtlich der zul„ssigen Miete die Vorschriften der  88a und 88b in der bis zum 31. Dezember 1971 geltenden Fassung weiter.

 115b.
Fr Aussiedler und šbersiedler, die bis zum 31. Dezember 1992 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingereist sind, ist  25 Abs. 1 Satz 5 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

 115c.
1Sind Verfahren am 1. Januar 1995 noch nicht bestandskr„ftig abgeschlossen, sind  25,  88a Abs. 1 Buchstabe b und  116 Nr. 1 und 2 in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung auf besonderen Antrag nur anzuwenden, wenn sich ihre Anwendung als fr den Antragsteller insgesamt gnstiger darstellt. 2Satz 1 gilt entsprechend

  1. fr F„lle des  115b fr bis zum 30. September 1997 noch nicht bestandskr„ftig abgeschlossene Verfahren,
  2. fr F„lle des  25 Abs. 1 Satz 3 in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung fr bis zum 30. September 1999 noch nicht bestandskr„ftig abgeschlossene Verfahren.

 116.
Im Land Berlin gelten die  108 und 111 mit der Maágabe, daá jeweils das Datum ,20. Juni 1948" durch das Datum "24. Juni 1948" ersetzt wird.

 116a.
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maágaben anzuwenden:

  1. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind anzuwenden auf neugeschaffene Wohnungen, fr die Mittel aus ”ffentlichen Haushalten nach diesem Gesetz erstmalig nach dem Wirksamwerden des Beitritts bewilligt werden.
  2. Fr ”ffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus diesem Gesetz entstehen k”nnen, ist bis zur Bildung von Verwaltungsgerichten der ordentliche Rechtsweg gegeben.
  3. Die Bundesregierung wird erm„chtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung ab dem Wirksamwerden des Beitritts die Einkommensgrenzen des  25 unter Bercksichtigung der Einkommensverh„ltnisse und -entwicklungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anzupassen.
  4.  116 ist in dem Land Berlin fr den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, nicht anzuwenden.

 

Teil VII. Žnderung anderer Gesetze

 117.
(weggefallen)

 118.
(weggefallen)

 119.
(weggefallen)

 120.
(weggefallen)

 121.
(weggefallen)

 122.
(weggefallen)

 123.
(weggefallen)

 124.
(weggefallen)


Teil VIII. Schluávorschriften

 125.
(gegenstandslos)

 125a.
(1) Dieses Gesetz gilt, vorbehaltlich des Absatzes 2, nicht im Saarland.
(2) Die Vorschriften der  18, 19 und 88e Abs. 6 gelten auch fr das Saarland.

 126.
(Inkrafttreten)

 

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