[dinok.de] [flyerdesign.de] [kabarett-potsdam.de] [satirebuero.de] [ferien-quartier.de] [bleib-bunt.de] [ genrich-veranstaltungen ]
[
agenturquick.de] [edelweiss-dental.de] [mondvogel.com] [madame-pompadour.de] [postkartendesign.de] [koschuweit.de]
[ klavierstimmer ] [linkliste] [iQ Test] [Witze] [Musterpage] [Guestbook] [Bananen] [Cafe-Pause]

Gesetze auf dinok.de - nur für den Privaten Gebrauch - auf Aktualität wurde hier nicht geprüft - keine Gewähr!

WOGV

 

Wohngeldverordnung (WoGV)


Erster Teil.

 1.
(1) Die Miete und der Mietwert im Sinne des Wohngeldgesetzes sind nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieser Verordnung zu ermitteln.
(2) Die Belastung im Sinne des Wohngeldgesetzes ist nach den Vorschriften des Dritten Teils dieser Verordnung zu berechnen.
(3) Die Mietenstufen fr Gemeinden ( 8 Abs. 1 bis 5 des Wohngeldgesetzes) ergeben sich aus der dieser Verordnung beigefgten Anlage 1.
(4) Die Vomhunderts„tze zur Bemessung des Wohngeldes fr Empf„nger von Sozialhilfe und Kriegsopferfrsorge ( 32 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes) ergeben sich aus der dieser Verordnung beigefgten Anlage 2.

 1a.
(1) 1Die Bezugsfertigkeit ( 8 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes) ist fr den Wohnraum festzustellen, fr den Wohngeld beantragt ist. 2Wohnraum wird durch Neubau, Wiederaufbau, Wiederherstellung, Ausbau oder Erweiterung im Sinne der  2, 16 und 17 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und der  2, 10 und 11 des Wohnungsbaugesetzes fr das Saarland geschaffen. 3Wird durch eine Modernisierung ( 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) ein Ausbau im Sinne des  17 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des  11 Abs. 1 Satz 2 des Wohnungsbaugesetzes fr das Saarland bewirkt, so sind die durch den Ausbau modernisierten Wohnungen neu geschaffener Wohnraum.
(2) 1Wohnraum gilt in dem Zeitpunkt als bezugsfertig, in dem er so weit fertiggestellt ist, daá den Bewohnern zugemutet werden kann, ihn zu beziehen. 2Die Genehmigung der Bauaufsicht zum Beziehen ist nicht entscheidend.
(3) 1Enth„lt der Wohnraum Teile, die zu verschiedenen Zeitpunkten bezugsfertig geworden sind, so ist fr den gesamten Wohnraum der Zeitpunkt maágebend, zu dem der erste Teil bezugsfertig geworden ist. 2šberwiegt die Wohnfl„che des sp„ter bezugsfertig gewordenen Teils, so ist der Zeitpunkt seiner Bezugsfertigkeit maágebend. 3Ohne Einfluá auf den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit ist es, wenn R„ume, deren Grundfl„che nach  42 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung nicht zur Wohnfl„che rechnet, neu geschaffen werden.


Zweiter Teil. Wohngeld-Mietenermittlung

 2.
(1) Als Miete ist der Betrag zugrunde zu legen, der fr die Gebrauchsberlassung vodn Wohnraum auf Grund eines Mietvertrages oder einer „hnlichen Nutzungsvereinbarung zu bezahlen ist einschlieálich der vom Mieter zu bezahlenden Umlagen, Zuschl„ge und Vergtungen; dazu geh”ren auch Betr„ge, die auf Grund eines Mietvertrages oder einer „hnlichen Nutzungsvereinbarung an einen Dritten zu bezahlen sind.
(2) Zur Miete geh”ren nicht Vergtungen fr Leistungen, die nicht die eigentliche Wohnraumnutzung betreffen, namentlich Vergtungen fr die šberlassung einer Garage, eines Stellplatzes oder eines Hausgartens.

 3.
(1) Ist die Miete ganz oder teilweise im voraus bezahlt worden (Mietvorauszahlung), sind die im voraus bezahlten Betr„ge so zu behandeln, als ob sie jeweils in dem Zeitraum bezahlt worden w„ren, fr den sie bestimmt sind.
(2) Hat der Mieter dem Vermieter ein Mieterdarlehen gegeben und wird die Forderung des Mieters aus dem Mieterdarlehen ganz oder teilweise mit der Miete verrechnet, so geh”ren zur Miete auch die Betr„ge, um die sich die Miete hierdurch tats„chlich vermindert.

 4.
(1) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen fr den Vermieter und wird deshalb die Miete erm„áigt, so ist die erm„áigte Miete zugrunde zu legen.
(2) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen fr den Vermieter und erh„lt er dafr von diesem eine bestimmte Vergtung, so ist diese Vergtung ohne Einfluá auf die Miete.

 5.
Stehen bei der Entscheidung ber den Antrag auf Mietzuschuá die Umlagen fr Betriebskosten ganz oder teilweise nicht fest, so sind Erfahrungswerte als Pauschbetr„ge anzusetzen.

 6.
(1) 1Sind in  5 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes bezeichnete Kosten, Zuschl„ge und Vergtungen in der Miete enthalten, ohne daá ein besonderer Betrag hierfr angegeben ist, oder k”nnen in  5 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Wohngeldgesetzes bezeichnete Betriebskosten im einzelnen nicht oder nur mit unverh„ltnism„áig groáen Schwierigkeiten ermittelt werden, so sind von der Miete zun„chst folgende Pauschbetr„ge abzusetzen:

  1. fr Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen, zentraler Brennstoffversorgungsanlagen oder der eigenst„ndig gewerblichen Lieferung von W„rme 1,60 Deutsche Mark monatlich je Quadratmeter Wohnfl„che;
  2. fr Kosten des Betriebs zentraler Warmwasserversorgungsanlagen oder der eigenst„ndig gewerblichen Lieferung von Warmwasser 0,30 Deutsche Mark monatlich je Quadratmeter Wohnfl„che;
  3. fr Untermietzuschl„ge je Untermietverh„ltnis 5 Deutsche Mark monatlich, wenn der untervermietete Wohnraum von einer Person benutzt wird, oder 10 Deutsche Mark monatlich, wenn der untervermietete Wohnraum von 2 oder mehr Personen benutzt wird;
  4. fr Vergtungen fr die šberlassung von

a) Khlschr„nken 8 Deutsche Mark monatlich,
b) Waschmaschinen 12 Deutsche Mark monatlich.
2Von der sich danach ergebenden Miete sind abzusetzen:
1. fr Vergtungen fr die šberlassung von M”beln, ausgenommen bliche Einbaum”bel,
a) bei Teilm”blierung 10 vom Hundert der auf den teilm”bliert gemieteten Wohnraum entfallenden Miete,
b) bei Vollm”blierung 20 vom Hundert der auf den vollm”bliert gemieteten Wohnraum entfallenden Miete;
2. fr Zuschl„ge fr die Benutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken, insbesondere zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken, 30 vom Hundert der auf diesen Raum entfallenden Miete.
(2) Folgende Kosten fallen unter  5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Wohngeldgesetzes:

  1. Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und Brennstoffversorgungsanlagen sowie zentraler Warmwasserversorgungsanlagen im Sinne der Nummer 4 Buchstaben a, b und d sowie der Nummer 5 Buchstaben a und c der Anlage 3 (zu  27 Abs. 1) der Zweiten Berechnungsverordnung;
  2. Kosten der eigenst„ndig gewerblichen Lieferung von W„rme und Warmwasser im Sinne der Nummer 4 Buchstabe c und Nummer 5 Buchstabe b der Anlage 3 (zu  27 Abs. 1) der Zweiten Berechnungsverordnung. In den Kosten der Lieferung enthaltene Betr„ge fr Kapitalkosten, Abschreibungen sowie fr Verwaltungs- und Instandhaltungskosten, werden der Miete zugerechnet.

(3) Bei der Ermittlung des Mietwertes nach  8 und der Untermiete sind die Abs„tze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

 7.
(1) 1Von dem Gesamtentgelt, das der Bewohner eines Heimes fr die Gebrauchsberlassung von Wohnraum und andere Leistungen erheblichen Umfangs wie Bek”stigung und Pflege entrichtet, sind bei der Belegung eines Raumes mit einem Bewohner 20 vom Hundert, mit mehreren Bewohnern 15 vom Hundert als Miete anzusetzen. 2Sind in dem Gesamtentgelt gesondert erhobene Zulagen, insbesondere fr erh”hte Pflege, enthalten, die erkennbar nicht auf die Gebrauchsberlassung von Wohnraum entfallen, so ist der nach Satz 1 maágebende Vomhundertsatz nur auf das brige Entgelt anzuwenden. 3K”nnen solche im Gesamtentgelt enthaltene Zulagen im einzelnen nicht oder nur mit unverh„ltnism„áig groáen Schwierigkeiten ermittelt werden, so sind hierfr Betr„ge in H”he entsprechender Zulagen vergleichbarer Heime abzusetzen. 4K”nnen auch entsprechende Zulagen vergleichbarer Heime nicht oder nur mit unverh„ltnism„áig groáen Schwierigkeiten ermittelt werden, so sind hierfr Betr„ge in H”he von 40 vom Hundert des Gesamtentgelts abzusetzen.
(1a) 1Zur Feststellung der nach Maágabe des  14 Abs. 1 Nr. 18 des Wohngeldgesetzes bei der Ermittlung des Jahreseinkommens als Einnahme zu bercksichtigenden laufenden Leistungen fr den Lebensunterhalt an Bewohner eines Heimes sind von den Leistungen nach Abschnitt 3 des Bundessozialhilfegesetzes und den entsprechenden Leistungen nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes ber die Kriegsopferfrsorge einmalige Leistungen sowie die ber den gew„hrten laufenden Lebensunterhalt ( 27 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes,  25b Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes) hinaus zur Deckung des Bedarfs in besonderen Lebenslagen dienenden Leistungen abzusetzen. 2Soweit der auf die Deckung dieses Bedarfs, insbesondere auf erh”hte Pflege, entfallende Betrag im einzelnen nicht oder nur mit unverh„ltnism„áig groáen Schwierigkeiten ermittelt werden kann, ist Absatz 1 S„tze 3 und 4 entsprechend anzuwenden. 3Von den laufenden Leistungen fr den Lebensunterhalt bleiben die nach Absatz 1 ermittelten Kosten der Unterkunft als Einnahme auáer Betracht.
(2)  6 ist nicht anzuwenden.

 8.
(1) 1Als Mietwert fr Wohnraum soll der Betrag zugrunde gelegt werden, der der Miete fr vergleichbaren Wohnraum entspricht. 2Dabei sind Unterschiede des Wohnwertes, insbesondere in der Gr”áe, Lage und Ausstattung des Wohnraums, durch angemessene Zu- oder Abschl„ge zu bercksichtigen.
(2) Der Mietwert ist zu sch„tzen, wenn ein der Miete fr vergleichbaren Wohnraum entsprechender Betrag nicht zugrunde gelegt werden kann.


Dritter Teil. Wohngeld-Lastenberechnung

 9.
(1) 1Die Wohngeld-Lastenberechnung ist aufzustellen zur Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst und der Bewirtschaftung, die auf den eigengenutzten Wohnraum entf„llt. 2Als eigengenutzter Wohnraum ist der Wohnraum anzusehen, der vom Antragberechtigten und den zu seinem Haushalt rechnenden Familienmitgliedern zu Wohnzwecken benutzt wird.
(2) 1Bei der Aufstellung der Wohngeld-Lastenberechnung ist von der im Bewilligungszeitraum zu erwartenden Belastung auszugehen. 2Ist die Belastung fr das dem Bewilligungszeitraum vorangegangene Kalenderjahr feststellbar und ist eine Žnderung im Bewilligungszeitraum nicht zu erwarten, so ist von dieser Belastung auszugehen.

 10.
(1) Die Wohngeld-Lastenberechnung ist aufzustellen

  1. bei einem Eigenheim, einer Kleinsiedlung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle fr das Geb„ude,
  2. bei einer Eigentumswohnung fr den im Sondereigentum stehenden Wohnraum und den damit verbundenen Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum,
  3. bei einer Wohnung in der Rechtsform des eigentums„hnlichen Dauerwohnrechts fr den Wohnraum und den Teil des Grundstcks, auf den sich das Dauerwohnrecht erstreckt,
  4. bei einem landwirtschaftlichen Betrieb fr den Wohnteil.

(2) 1In die Wohngeld-Lastenberechnung sind in den F„llen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 auch zugeh”rige Nebengeb„ude, Anlagen und bauliche Einrichtungen sowie das Grundstck einzubeziehen. 2Das Grundstck besteht aus den berbauten und den dazugeh”rigen Fl„chen.
(3) In der Wohngeld-Lastenberechnung sind die Fremdmittel und die Belastung auszuweisen.

 11.
Fremdmittel im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Darlehen,
  2. gestundete Restkaufgelder,
  3. gestundete ”ffentliche Lasten des Grundstcks

ohne Rcksicht darauf, ob sie dinglich gesichert sind oder nicht.

 12.
(1) 1In der Wohngeld-Lastenberechnung sind Fremdmittel mit dem Nennbetrag auszuweisen, wenn sie der Finanzierung folgender Zwecke gedient haben:

  1. des Neubaus, des Wiederaufbaus, der Wiederherstellung, des Ausbaus oder der Erweiterung des Geb„udes oder des Wohnraums im Sinne der  2, 16 und 17 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und der  2, 10 und 11 des Wohnungsbaugesetzes fr das Saarland;
  2. der Verbesserung des Gegenstandes der Wohngeld-Lastenberechnung durch bauliche Maánahmen, die den Gebrauchswert des Wohnraums nachhaltig erh”hen oder nachhaltig Einsparungen von Heizenergie bewirken (Modernisierung im Sinne dieser Verordnung). Hierunter fallen auch Maánahmen der Instandsetzung, wenn sie durch bauliche Maánahmen zur Verbesserung von Wohnraum oder zur Einsparung von Heizenergie verursacht werden;
  3. der nachtr„glichen Errichtung oder des nachtr„glichen Ausbaus einer dem ”ffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsfl„che oder des nachtr„glichen Anschlusses an Versorgungs- und Entw„sserungsanlagen;
  4. des Kaufpreises und der Erwerbskosten fr den Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung.

2Zu den mit dem Nennbetrag auszuweisenden Fremdmitteln geh”ren auch Darlehen zur Deckung der laufenden Aufwendungen sowie Annuit„tsdarlehen aus Mitteln ”ffentlicher Haushalte.
(2) 1Sind die in Absatz 1 bezeichneten Fremdmittel durch andere Fremdmittel ersetzt worden, so sind in der Wohngeld-Lastenberechnung die anderen Mittel an Stelle der ersetzten Mittel h”chstens mit dem Betrag auszuweisen, der bis zur Ersetzung noch nicht getilgt war, im Falle der Abl”sung im Sinne der Abl”sungsverordnung jedoch nur mit dem Abl”sungsbetrag. 2Eine Ersetzung liegt nicht vor, wenn Dauerfinanzierungsmittel an die Stelle von Zwischenfinanzierungsmitteln treten.
(3) Ist fr die in den Abs„tzen 1 und 2 bezeichneten Fremdmittel Kapitaldienst nicht, noch nicht oder nicht mehr zu leisten, sind sie in der Wohngeld-Lastenberechnung nicht auszuweisen.

 13.
(1) 1Als Belastung aus dem Kapitaldienst sind auszuweisen

  1. die Zinsen und laufenden Nebenleistungen, insbesondere Verwaltungskostenbeitr„ge der ausgewiesenen Fremdmittel,
  2. die Tilgungen der ausgewiesenen Fremdmittel,
  3. die laufenden Brgschaftskosten der ausgewiesenen Fremdmittel,
  4. die Erbbauzinsen, Renten und sonstigen wiederkehrenden Leistungen zur Finanzierung der in  12 genannten Zwecke.

2Als Tilgungen sind auch die
a) Pr„mien fr Personenversicherungen zur Rckzahlung von Festgeldhypotheken und
b) Bausparbeitr„ge, wenn der angesparte Betrag fr die Rckzahlung von Fremdmitteln zweckgebunden ist,
in H”he von 2 vom Hundert dieser Fremdmittel auszuweisen.
(2) 1Fr die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannte Belastung aus dem Kapitaldienst darf h”chstens die vereinbarte Jahresleistung angesetzt werden. 2Ist die tats„chliche Leistung geringer, so ist die geringere Leistung anzusetzen.

 14.
(1) Als Belastung aus der Bewirtschaftung sind Instandhaltungskosten, Betriebskosten und Verwaltungskosten auszuweisen.
(2) 1Als Instandhaltungs- und Betriebskosten sind im Jahr 30 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfl„che und je Quadratmeter Nutzfl„che der Gesch„ftsr„ume sowie die fr den Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung entrichtete Grundsteuer anzusetzen. 2Als Verwaltungskosten sind die fr den Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung an einen Dritten fr die Verwaltung geleisteten Betr„ge anzusetzen. 3šber die in den S„tzen 1 und 2 genannten Betr„ge hinaus drfen Bewirtschaftungskosten nicht angesetzt werden.

 15.
(1) 1Leistet der Antragberechtigte an Stelle des Kapitaldienstes, der Instandhaltungskosten, der Betriebskosten und der Verwaltungskosten ein Nutzungsentgelt an einen Dritten, so ist das Nutzungsentgelt in der Wohngeld-Lastenberechnung in H”he der nach den  13 und 14 ansetzbaren Betr„ge anzusetzen. 2Soweit die nach den  13 und 14 ansetzbaren Betr„ge im Nutzungsentgelt nicht enthalten sind und vom Antragberechtigten unmittelbar an den Gl„ubiger entrichtet werden, sind diese Betr„ge dem Nutzungsentgelt hinzuzurechnen. 3Soweit eine Aufgliederung des Nutzungsentgelts nicht m”glich ist, ist in der Wohngeld-Lastenberechnung das gesamte Nutzungsentgelt anzusetzen.
(2) 1Bezahlt der Antragsberechtigte Betr„ge zur Deckung der Kosten der eigenst„ndig gewerblichen Lieferung von W„rme und Warmwasser, so sind diese Betr„ge mit Ausnahme der in  16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Kosten in der Wohngeld-Lastenberechnung anzusetzen. 2 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.

 16.
(1) 1In den F„llen des  7 Abs. 2 Nr. 1 des Wohngeldgesetzes bleibt die Belastung insoweit auáer Betracht, als sie auf die in  10 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung bezeichneten R„ume oder Fl„chen entf„llt, die von dem Antragberechtigten oder einem zu seinem Haushalt rechnenden Familienmitglied ausschlieálich gewerblich oder beruflich benutzt werden. 2Soweit die Belastung auf R„ume oder Fl„chen entf„llt, die zum Wirtschaftsteil einer Kleinsiedlung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle geh”ren, wird sie jedoch bercksichtigt, es sei denn, diese R„ume oder Fl„chen werden von anderen Personen als dem Antragberechtigten und seinen zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern benutzt.
(2) 1In den F„llen des  7 Abs. 2 Nr. 2 des Wohngeldgesetzes sind von dem Entgelt fr die Gebrauchsberlassung von R„umen oder Fl„chen an einen anderen die darin enthaltenen Betr„ge

  1. zur Deckung der Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen sowie zentraler Brennstoffversorgungsanlagen,
  2. zur Deckung der Kosten der eigenst„ndig gewerblichen Lieferung von W„rme und Warmwasser, soweit sie den in Nummer 1 bezeichneten Kosten entsprechen, und
  3. fr die šberlassung von M”beln, Khlschr„nken und Waschmaschinen

abzusetzen. 2 6 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Fr eine Garage, die Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung ist, soll ein Betrag von 480 Deutsche Mark im Jahr von der Belastung abgesetzt werden. 2Wenn fr die šberlassung einer Garage an einen anderen ein geringeres Entgelt ortsblich ist, kann ein Betrag von weniger als 480, aber mindestens von 360 Deutsche Mark im Jahr abgesetzt werden. 3Ist die Garage einem anderen gegen ein h”heres Entgelt als den in Satz 1 genannten Betrag berlassen, so ist das Entgelt in voller H”he abzusetzen.
(4) 1Beitr„ge Dritter zur Aufbringung der Belastung im Sinne des  7 Abs. 2 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes sind insbesondere Darlehen oder Zuschsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen, Zinszuschsse oder Annuit„tsdarlehen. 2Als Dritter gilt auch der Miteigentmer, der nicht zum Haushalt des Antragberechtigten rechnet.


Vierter Teil. Schluávorschriften

 17.
Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Vorschriften dieser Verordnung ber einen Antrag auf Wohngeld noch nicht entschieden, so ist fr den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Žnderung das bis dahin geltende Recht anzuwenden.

 18.
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist  6 Abs. 1 Satz 1 in folgender Fassung anzuwenden:
"Sind die in  5 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes bezeichneten Kosten, Zuschl„ge und Vergtungen oder bei Einzelraumheizung die Kosten der Brennstoffe und der elektrischen Energie in der Miete enthalten, ohne daá ein besonderer Betrag hierfr angegeben ist, oder k”nnen in  5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Wohngeldgesetzes bezeichnete Betriebskosten oder bei Einzelraumheizung die Kosten der Brennstoffe und der elektrischen Energie im einzelnen nicht oder nur mit unverh„ltnism„áig groáen Schwierigkeiten ermittelt werden, so sind von der Miete zun„chst folgende Pauschbetr„ge abzusetzen:
1. als Kosten fr W„rme und Warmwasser, soweit sie auf Brennstoffe und elektrische Energie oder auf Kosten des Betriebs von Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen entfallen, je Quadratmeter Wohnfl„che folgende monatliche Betr„ge:
a) bei Einzelraumheizung     1,50 Deutsche Mark;
b) bei Zentralheizung( 42 Abs. 4 WoGG)     2,30 Deutsche Mark;
c) bei Fernheizung     3,00 Deutsche Mark;
2. fr Untermietzuschl„ge je Untermietverh„ltnis 5 Deutsche Mark monatlich, wenn der untervermietete Wohnraum von einer Person benutzt wird, oder 10 Deutsche Mark monatlich, wenn der untervermietete Wohnraum von zwei oder mehr Personen benutzt wird;
3. fr Vergtungen fr die šberlassung von
a) Khlschr„nken     8 Deutsche Mark monatlich,
b) Waschmaschinen     12 Deutsche Mark monatlich."

 

dinok.de dinok.de

Gesetze auf dinok.de - nur für den Privaten Gebrauch - auf Aktualität wurde hier nicht geprüft - keine Gewähr!